Arbeitsmedizin: Gesetzliche Grundlagen und Institutionen

Die Arbeitsmedizin beschäftigt sich mit den Wechselwirkungen zwischen Beruf und Gesundheit. Sie berücksichtigt dabei sowohl somatische als auch psychische und soziale Aspekte. Die Aufgabe von Arbeitsmediziner*innen besteht nicht nur darin, durch Arbeitstätigkeiten entstandene Gesundheitsschäden zu erkennen und zu behandeln. Sie sollen v. a. präventiv wirksam sein und Betriebe sowie Arbeitnehmer*innen bezüglich der Vermeidung von gesundheitlichen Schäden und entsprechender Gestaltung des Arbeitsplatzes beraten. Die Arbeitsmedizin ist über zahlreiche Gesetze und Institutionen geregelt und organisiert. Die Sozialgesetzbücher bieten einen umfassenden Rahmen zu den Themen Krankheit, Arbeitsunfällen, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Rehabilitation, Teilhabe von Menschen mit Behinderung und Erwerbsminderung. Das Arbeitsschutzgesetz enthält zahlreiche Verordnungen, die sich mit dem Schutz vor schädlichen Einflüssen am Arbeitsplatz beschäftigen, wie z. B. die Gefahrstoffverordnung. Auch die Beachtung der Arbeitszeitgesetze und des sozialen Schutzes in Form des Mutterschutzes und dem Jugendschutzgesetz gehören zum Bereich der Arbeitsmedizin.

Aktualisiert: 05.10.2023

Redaktionelle Verantwortung: Stanley Oiseth, Lindsay Jones, Evelin Maza

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Überblick

Definition Arbeitsmedizin

Die Arbeitsmedizin befasst sich mit den Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit. Der Mensch wird in der Arbeitsmedizin unter Berücksichtigung somatischer, psychischer und sozialer Aspekte ganzheitlich betrachtet. Neben der Behandlung arbeitsbedingter Gesundheitsschäden stehen v. a. der Erhalt und die Förderung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund. Präventive und rehabilitative Maßnahmen sind im Zuge der Arbeitsmedizin feste Bestandteile.

Aufgaben und Ziele der Arbeitsmedizin

  • Beurteilung von Gefährdungen am Arbeitsplatz
  • Erkennen, beurteilen und behandeln von Berufskrankheiten sowie berufs- und umweltbedingten Risikofaktoren
  • Präventive Maßnahmen zur Verhinderung arbeitsbedingter Gedunsheitsschäden
  • Beratung von Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen/Betrieben für gesundheitsfördernde und krankheitsvermeidende Maßnahmen
  • Bereitstellung wissenschaftlicher Grundlage zur Unterstützung menschengerechter Arbeitsgestaltung
  • Rehabilitation im berufsfördernden Kontext

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) : Aufgaben von Betriebsärzt*innen

Das Arbeitssicherheitsgesetz bestimmt die Rolle und die Aufgabe der Betriebsärzt*innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Arbeitgeber*innen müssen für die Arbeitssicherheit sorgen, indem sie Betriebsärzt*innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Der Betriebsärzt*innen und die Fachkräfte unterstehen zwar der Leitung des Betriebs, bleiben aber in ihrer Anwendung weisungsfrei.

  • Das Aufgabenfeld findet sich vorwiegend im Bereich Prävention.
  • Voraussetzung für das Erfüllen der einzelnen Aufgaben ist eine enge Zusammenarbeit mit den anderen Berufsgruppen.
  • Aufgaben nach § 3 ASiG:
    • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen
    • Beschaffung technischer Hilfsmittel und Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
    • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen mit Erhebung der Arbeitsanamnese, klinischer Anamnese und Statuserhebung bei speziellen Einwirkungen
    • Einstellungsuntersuchungen: Steht die gesundheitliche Leistungsfähigkeit von Bewerber*innen mit dem Anforderungsprofil der vorgesehenen Tätigkeit in Einklang?
    • Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchung: Ohne die ärztliche Untersuchung können Arbeitgeber*innen nicht von der Tauglichkeit der Arbeitnehmer*innen ausgehen (z. B. vor Auslandsaufenthalt, Fahrtätigkeiten, …)
    • Analysen im biologischen Material (Biomonitoring)
    • Tests: LUFU, Spiroergometrie, Allergieteste, Sehtest Sehtest Augenuntersuchung, Hörtest, radiologische Untersuchungen
    • Schadstoffmessung in der Arbeitsplatzatmosphäre
    • Betriebsbegehung mit Sicherheitsfachkräften mit Analyse von Belastungsfaktoren und Beanspruchungsfolgen
    • Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb
    • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsprozess.
  • Cave: Betriebsärzt*innen dürfen Krankmeldungen nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfen!

Arbeitsmedizinisch relevante Sozialgesetze und Begriffe

Die gesetzliche Sozialversicherung besteht in Deutschland aus fünf Pfeilern. Sie ist im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Für die Arbeitsmedizin sind folgende Versicherungen relevant:

  • Krankenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Pflegeversicherung

Krankenversicherung: SGB V

  • Krankheit (GKV, SGB V): Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Heilbehandlung erfordert oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
  • Arbeitsunfähigkeit (SGB V): Die versicherte Person kann nicht oder nur unter Gefahr, den eigenen Zustand zu verschlechtern, die bisherige Erwerbstätigkeit ausüben.

Rentenversicherung: SGB VI

  • Volle Erwerbsminderung: Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht imstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
  • Teilweise Erwerbsminderung: Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht imstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden erwerbstätig zu sein.

Unfallversicherung: SGB VII

  • Arbeitsunfall (SGB VII § 8 (1)): Ein Unfall, der ursächlich (direkt oder indirekt) mit der versicherten Tätigkeit verknüpft und zeitlich auf maximal eine Arbeitsschicht begrenzt ist; er ereignet sich in engerem Sinne bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit.
  • Wegeunfall (SGB VII § 8 (2)): Ein sich auf dem direkten Weg zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung der Versicherten ereignender Unfall. Es besteht Meldepflicht für den Betrieb und die Schulbehörde (Schüler*innen und Student*innen sind ebenso wie Arbeitnehmer*innen unfallversichert). Umwege werden bei folgenden Beispielen auch versichert:
    • Bringen oder Abholen der Kinder zu oder von einer Betreuungsstätte
    • Umwege durch Fahrgemeinschaften
  • Berufskrankheit (SBG VII § 9): Berufskrankheiten werden durch besondere Einwirkungen verursacht, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Sie sind in der Liste der Berufskrankheiten in der Anlage der Berufskrankheitenverordnung (BKV) ausgewiesen.

Arbeitslosenversicherung: SGB III (Arbeitsförderung)

  • Ersatz eines Gehalts zur Einkommenssicherung für die Unterstützung bei der Arbeitssuche oder auch Wiederaufnahme von Arbeit, z. B.:
    • Arbeitslosengeld
    • Übergangsgeld während der Rehabilitation oder Wiedereingliederung
    • Insolvenzgeld
  • Beratung und Unterstützung bei Arbeitsfragen, Vermittlung von Jobangeboten
  • Förderung von Fortbildungen und Ausbildungen
  • Kurzarbeitergeld als Ausgleich eines Verdienstausfalles und Sicherung des Arbeitsplatzes

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung: SGB IX

  • Zuständig für Feststellung von Behinderung sind:
    • Integrationsämter
    • Versorgungsämter
    • Ämter für Versorgung und Familienförderung
  • Definition Behinderung: Menschen, die mit einer Funktionseinschränkung aufgrund einer Beeinträchtigung des Körpers, der Seele, des Geistes oder der Sinne über mindestens 6 Monate keine Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe in der Gesellschaft besitzen.
  • Grad der Behinderung (GdB): Der Grad der Behinderung ist eine Maßeinheit für den Grad der Beeinträchtigung durch eine Behinderung. Er wird in Zehnergraden abgestuft festgestellt.
  • Von Behinderung wird ab einem GdB von 20 % gesprochen.
  • Von einer Schwerbehinderung spricht man in folgenden Fällen
    • GdB entspricht 50 % oder mehr
    • GdB entspricht mindestents 30 % bei fehlender Fähigkeit, den bisherigen Arbeitsplatz bekleiden zu können

Pflegeversicherung: SGB XI

Pflegebedürftig werden Menschen, die wegen einer körperlichen, seelischen oder geistigen Erkrankung oder Behinderung den Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr nachkommen können. Sie müssen für voraussichtlich 6 Monate oder länger pflegebedürftig sein. Es existieren 3 Pflegestufen.

Institutionen für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: ein duales System

In Deutschland agieren sowohl staatliche Einrichtungen als auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Duales System). Die folgenden Institutionen stehen den behandelnden Ärzt*innen zur Seite, wenn die Frage nach einer Wechselwirkung zwischen Arbeit und Erkrankung bei Patient*innen besteht.

  • Staatlicher Bereich:
    • Bund: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
    • Länder: Ministerien und Behörden für Arbeit
  • Arbeitsschutzgesetz, weiterer gesetzlicher Rahmen:
    • Gewerbe-Aufsichtsämter
    • Ämter für Arbeitsschutz
    • Staatliche Gewerbegesetze
  • Selbstverwaltender Bereich: Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Sozialgesetzbuch SGB VII:
    • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
    • Gewerbliche Berufsgenossenschaften
    • Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Hand Hand
    • Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften

Wichtige Begriffe

  • Unfallversicherungsträger (UVT):
    • Körperschaften des öffentlichen Rechts
    • Ermächtigt, rechtlich bindende Vorschriften zu erlassen
    • UVT im gewerblichen und landwirtschaftlichen Bereich sind Berufsgenossenschaften.
    • Im öffentlichen Dienst sind z. B. die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung oder die Gemeindeunfallversicherung verantwortlich.
  • Berufsgenossenschaften werden rein durch Unternehmen finanziert, alle Unternehmen sind zur Mitgliedschaft verpflichtet.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Gefährdungsbeurteilung

Arbeitsschutzgesetz

  • Das Arbeitsschutzgesetz ist an die Arbeitgeber*innen gerichtet. Sie sind dafür zuständig, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz für die eigenen Beschäftigten gewährleistet wird.
  • Arbeitgeber*innen sind dazu verpflichtet, die Unfall- und Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz durch entsprechende Maßnahmen so gering wie möglich zu halten.
  • Alle Arbeitnehmer*innen, die am Arbeitsplatz einer gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind, haben Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung stellt das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes dar. Die folgenden 8 Schritte werden auf dem Prozess der Gefährdungsbeurteilung abgearbeitet:

  1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
  2. Ermitteln der Gefährdungen
  3. Beurteilen der Risikohöhe: Risiko = Eintrittswahrscheinlichkeit x Schadensausmaß
  4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen, Hierarchie der Maßnahmen:
    • Reduktion oder Beseitigung der Gefährdungsquelle
    • Reduktion oder Beseitigung der Gefährdung durch technische Maßnahmen
    • Reduktion oder Beseitigung der Gefährdung durch organisatorische Maßnahmen
    • Persönliche Schutzausrüstung
    • Qualifikation der Arbeitenden
  5. Maßnahmen umsetzen
  6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
  7. Dokumentation
  8. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Gefahrstoffverordnung

  • Durch die Gefahrstoffverordnung sollen Mensch und Umwelt vor den schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe geschützt werden.
  • Detaillierte Vorschriften: Form, Anmeldung, Einstufung der Gefährlichkeit, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
  • Beinhaltet umfangreiche Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen:
    • Bis 2010 existierte das Schutzstufenmodell:
      • Stufe 1: Mindestmaßnahmen wie z. B. die Minimierung der Exposition
      • Stufe 2: Standardschutzmaßnahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen → z. B. Absaugung, Messungen, Verfahrensoptimierungen und Schutzkleidung
      • Stufe 3: Zusätzliche Maßnahmen bei Umgang mit giftigen Stoffen → z. B. persönliche Schutzausrüstung
      • Stufe 4: Zusätzliche Maßnahmen bei krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsschädigenden Gefahrstoffen → z. B. geschlossene Systeme
    • Seit 2010 wurde das Stufenmodell zugunsten notwendiger Veränderungen der Verordnung aufgegeben. Einzelne Paragrafen regeln nun notwendige Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit der Gefährlichkeit von spezifischen Stoffen:
      • § 7: Grundpflichten
      • § 8: Allgemeine Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen bei geringerer und normaler Gefährdung
      • § 9: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Gefahrstoffen bei höherer Gefährdung
      • § 10: Besondere Schutzmaßnahmen bei Umgang mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B
      • § 11: Schutzmaßnahmen bei physikalisch-chemischen Einwirkungen, v. a. Explosions- und Brandgefahr 

Biostoffverordnung (BioStoffV)

In der Biostoffverordnung ist der Schutz der Beschäftigten vor folgenden biologischen Arbeitsstoffen festgelegt:

  • Mikroorganismen
  • Zellkulturen
  • Humanpathogene Endoparasiten

Weitere Arbeitsschutzverordnungen

  • Infektionsschutzgesetz:
    • Das Infektionsschutzgesetz regelt vor allem Infektionsprävention im Krankenhaus, in Kindergärten und Gastronomiebetrieben.
    • Je nach Gefährdungsbeurteilung können daraus Voraussetzungen für Impfindikationen entstehen.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV)
    • Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung legt fest, wann Pflichtuntersuchungen vorzunehmen sind. Sie unterscheidet zwischen:
      • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
      • Physikalischen Einwirkungen
      • Biologischen Arbeitsstoffen
  • Gentechnikverordnung
  • Lärm- und Vibrationsschutzverordnung
  • Bildschirmarbeitsplatzverordnung
  • Arbeitsstättenverordnung

Sozialer Arbeitsschutz

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Pflichten der Arbeitgeber*innen zum Mutterschutz

  • Meldung einer Schwangerschaft Schwangerschaft Schwangerschaft: Diagnostik, mütterliche Physiologie und Routineversorgung an die zuständige Aufsichtsbehörde, z. B. staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter
  • Arbeitgeber*innen müssen eine werdende oder stillende Mutter* während der Schwangerschaft Schwangerschaft Schwangerschaft: Diagnostik, mütterliche Physiologie und Routineversorgung und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten, dass sie* vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist.
  • Die Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung der werdenden und stillenden Mutter* führen können. Frauen* und Arbeitgeber*innen können sich bei Unklarheiten und Fragen an die Aufsichtsbehörde wenden.

Mutterschutzfristen

Werdende Mütter* dürfen nicht mehr beschäftigt werden:

  • In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung
  • Bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung
  • Bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung

Beschäftigungseinschränkungen und Beschäftigungsverbote außerhalb der allgemeinen Schutzfristen

  • Beschäftigungseinschränkung nach BuSchuG
    • Mehrarbeit (über 8,5 Stunden pro Tag)
    • Steharbeiten von mehr als 4 Stunden pro Tag ab dem 6. Schwangerschaftsmonat
    • Nachtdienst zwischen 20:00 und 6:00 Uhr
    • Notfalltätigkeiten (Rettungsdienst, Notaufnahme)
    • Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefahr
  • Beschäftigungsverbot nach MuSchuG
    • Beschäftigung mit krebserregenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen
    • Beschäftigung mit sehr giftigen, giftigen oder gesundheitsschädlichen Stoffen bei Überschreiten des Grenzwerts
    • schweres Heben und Tragen
    • Einwirkung von Strahlung, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Erschütterungen oder Lärm

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

  • Jugendliche müssen vor dem Beschäftigungsverhältnis ärztlich untersucht werden.
  • Leider werden oftmals Atteste „auf die Schnelle“ bescheinigt, die weder die gesundheitlichen Besonderheiten der Jugendlichen noch die speziellen Anforderungen des Berufs miteinbeziehen und kritisch beleuchten (z. B. Neurodermitis und Ausbildung zum Friseurberuf).
  • Vorschriften, die für die Beschäftigung von unter 18-Jährigen gelten
    • Nicht mehr als 8 Stunden/Tag und 40 Stunden/Woche
    • Nur zwischen 7:00 und 20:00 Uhr (Ausnahme: Gastgewerbe, Bäckerei, Landwirtschaft)
    • Keine Tätigkeiten, die einhergehen mit: besonderen Gefahren, Hitze- /Kältebelastung, Einwirkung schädigender Noxen, Untertagearbeit, Akkordarbeit, Arbeit mit sittlicher Gefährdung

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

  • Das Arbeitszeitgesetz soll Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer*innen bei der Arbeitszeitgestaltung gewährleisten und den Sonntag sowie staatliche anerkannte Feiertage als Tage der Arbeitsruhe schützen.
  • Der Nachtarbeitsplatz von Arbeitnehmer*innen muss auf Verlangen in einen Tagarbeitsplatz umgewandelt werden wenn:
    • Eine Gefährdung der Gesundheit besteht
    • Ein Kind im Haushalt unter 12 Jahren existiert, dass nicht von einer anderen Person im Haushalt betreut werden kann
    • Eine schwer pflegebedürftige Person von Angehörigen im Haushalt versorgt werden soll, die nicht von einer anderen Person im Haushalt versorgt werden kann
  • Der Betriebsrat kann Vorschläge für die Umsetzung in einen Tagarbeitsplatz unterbreiten.
  • Cave: Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs von 2000: Bereitschaftsdienste sind Arbeitszeit!

Nacht- und Schichtarbeit

  • Ca. 15 % aller Berufstätigen arbeiten in Deutschland in Nacht- und Schichtarbeit.
  • Schichtarbeit existiert aus wirtschaftlichen, technologischen und Versorgungsgründen.
  • Das Risiko für Arbeitsunfälle im Nachtdienst ist signifikant erhöht im Vergleich zum Frühdienst. Nach 12 Jahren scheiden 50 % der Beschäftigten aus dem Schichtdienst aus.
  • Mögliche gesundheitliche Folgen durch Nacht- und Schichtarbeit:
    • Schlafstörungen und Appetitstörungen durch die Störung des zirkadianen Rhythmus
    • Magen-Darm-Beschwerden
    • Ulcuserkrankungen
    • Erhöhtes Risiko für das Auftreten einer koronaren Herzerkrankung
  • Arbeitswissenschaftliche Empfehlungen zur Schichtplangestaltung:
    • Nicht mehr als drei Nachtschichten hintereinander
    • Nicht mehr als drei Frühschichten und drei Spätschichten hintereinander
    • Frühschicht nicht zu früh starten
    • Vorwärtswechsel der Frühschichten
    • Ungünstige Schichtfolge vermeiden
    • Geblockte Wochenendfreizeit
    • Mindestens ein freier Abend pro Woche von Montag bis Freitag

Quellen

  1. Nowak. (2010). Arbeitsmedizin und klinische Umweltmedizin. 2. Auflage. Elsevier Verlag.
  2. Baur. (2013). Arbeitsmedizin. 3. Auflage. Springer Verlag. 2013. https://doi.org/10.1007/978-3-642-37413-5
  3. Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM). (n.d.). Was ist Arbeitsmedizin. https://www.dgaum.de/themen/arbeitsmedizin/ (Zugriff am 21.03.2023)
  4. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA). (2021). Gefahrstoffverordnung. https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefahrstoffe/Arbeiten-mit-Gefahrstoffen/Gefahrstoffverordnung/Gefahrstoffverordnung_node.html (Zugriff am 21.02.2023)
  5. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA). (n.d.). Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung. https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefaehrdungsbeurteilung/Grundlagenwissen/Prozessschritte-der-Gefaehrdungsbeurteilung/Prozessschritte-der-Gefaehrdungsbeurteilung_dossier.html?pos=4 (Zugriff am 21.02.2023)

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Lecturio und die Exporo-Gruppe wurden für ihre digitale Compliance-Akademie mit dem eLearning Award 2023 ausgezeichnet.

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Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) hat Lecturio zum Branchen-Champion unter den deutschen Online-Kurs-Plattformen gekürt. Beim Kundenservice belegt Lecturio den 1. Platz, bei der Kundenzufriedenheit den 2. Platz.

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In der Rubrik Kundenservice deutscher Online-Kurs-Plattformen belegt Lecturio zum zweiten Mal in Folge den 1. Platz.

Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.

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