Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein nachweisliches Fehlverhalten von Ärzt*innen zu einem Schaden von Patient*innen geführt hat und dies kausal auf das Fehlverhalten zurückgeführt werden kann. Er wird eingeteilt in grobe und in einfache Behandlungsfehler, wobei die Einteilung entscheidend für die Beweislast ist. Außerdem lassen sich die Behandlungsfehler entsprechend der verschiedenen Tätigkeitsbereichen in der Medizin klassifizieren. Von den Behandlungsfehlern abzugrenzen sind die Aufklärungsfehler. Juristische Folgen von Fehlern können zivilrechtliche Folgen sein. Bei nachweislicher Fahrlässigkeit und/oder rechtswidriger Einwilligung, bei fehlender Einwilligungsfähigkeit oder bei fehlender oder unzureichender Aufklärung (Tatbestand Körperverletzung), kann es auch zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen.
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Lernleitfaden
Medizin ➜
Die folgenden drei Kriterien müssen vorliegen, damit aus juristische Sicht ein Behandlungsfehler erfüllt ist:
Die Einteilung der Behandlungsfehler orientiert sich an den verschiedenen Tätigkeitsbereichen im medizinischen Bereich.
Invasive therapeutische und/oder diagnostische Eingriffe in den menschlichen Körper stellen im juristischen Sinne eine Körperverletzung dar, in die einwilligungsfähige Patient*innen zuvor einwilligen müssen, damit eine Rechtfertigung vorliegt (informierte Zustimmung).
Voraussetzung der Aufklärung ist die Einwilligungsfähigkeit.
Ärzt*innen sollten vor allem eine klare und konsistente Kommunikation praktizieren, um die Stellung von Schadensansprüchen zu vermeiden.
Klare Kommunikation mit Patient*innen oder Stellvertreter*innen, Mitarbeiter*innen und Kolleg*innen: