Berufskrankheiten sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII definiert als Erkrankungen, die durch die berufliche Tätigkeit der Betroffenen entstehen und in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) festgehalten sind. In der BKV werden die Erkrankungen je nach ihrer Ursache in 6 Kategorien eingeteilt: chemische Einflüsse, physikalische Einflüsse, Infektionskrankheiten und Parasiten, Erkrankungen der Atemwege und Lungen, Hauterkrankungen und sonstige Erkrankungen. Für die Anerkennung einer Berufskrankheit muss der Zusammenhang zwischen der beruflichen Noxe und der Erkrankung eindeutig nachgewiesen sein. Dies gestaltet sich besonders bei Erkrankungen schwer, die durch verschiedene Ursachen und Risikofaktoren bedingt sein können, wie z. B. Krebserkrankungen oder Erkrankungen der Wirbelsäule Wirbelsäule Wirbelsäule. Bereits der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss von Ärzt*innen, Zahnärzt*innen und Arbeitgeber*innen an Vertreter*innen der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden.
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Lernleitfaden
Medizin ➜
Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die eine versicherte Person durch die berufliche Tätigkeit erleidet und die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung als Berufskrankheit bezeichnet ist (§ 9 Abs. 1 SGB VII).
Für das Jahr 2021 liegen folgende statistische Daten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vor:
In der Liste der Berufskrankheiten nach Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) werden die Erkrankungen in 6 Hauptgruppen eingeteilt:
Erkrankungen des Bewegungsapparats sind zwar häufige Diagnosen bei Feststellung von Erwerbsminderung, jedoch sind sie selten Berufskrankheiten.
Die Lunge Lunge Lunge: Anatomie hat einen täglichen Luftdurchsatz von ca. 20.000 l.
BK 4103–4105: Asbestose Asbestose Pneumokoniose und Mesotheliom
BK 4101, 4102: Silikose Silikose Pneumokoniose
Quarzstäube und andere Modifikationen der Kieselsäure verursachen eine Lungenfibrose, die Silikose Silikose Pneumokoniose.
Durch organische Stäube werden folgende Erkrankungen ausgelöst:
Tätigkeit | Einwirkung |
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Heil- und Pflegeberufe |
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Bäcker*innen und Konditor*innen |
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Friseur*innen |
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Galvaniseur*innen |
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Bauarbeiter*innen | Zement, Frischbeton |
Maler*innen und Lackierer*innen | Farben |
Leder- und Fellbearbeitung |
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Landwirtschaftliche Berufe |
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Invasives SCC:
Gut zu unterscheidende Lesion, die eine prominente Keratinisationsstruktur (Keratinperlen) zeigt
Das Verfahren, um die Früherfassung von Hautveränderungen sicherzustellen, ist das Hautarztverfahren. Es gehört zum Arbeitsschutz als sekundäre/tertiäre Prophylaxe. Hautarztverfahren dürfen von Hautärzt*innen, Arbeits- und Betriebsmediziner*innen durchgeführt werden.
Erkrankung | Übertragungsweg im Beruf | Prävention | Vorgehen bei Infektion/ggfs. PEP |
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Hepatitis B Hepatitis B Hepatitis-B-Virus |
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Hepatitis C Hepatitis C Hepatitis-C-Virus |
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HIV HIV Retroviren: HIV | Postexpositionelle Chemoprophylaxe mit einer Kombination aus Lopinavir/Ritonavir und Emcitritabin/Tenofovirdisoproxil | ||
Tuberkulose Tuberkulose Tuberkulose | Tröpfcheninfektion: Aerosole, infektiöse Staubpartikel |
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Struktur des Hepatitis B Viruses (HBV)
Bild: „Hepatitis B Virus (HBV)“ von Mansouri, N., et al. Lizenz: CC BY 3.0, bearbeitet von Lecturio.Häufige Zoonosen (3102) und exponierte Berufsgruppen sind:
Jährlich sterben in Deutschland über 230.000 Menschen an Krebserkrankungen.
Der Nachweis einer Krebserkrankung, die eine berufliche Ursache hat, ist meist schwierig nachzuweisen. Ein Grund dafür ist, dass häufig krebsbetroffene Organe die gleichen sind, die auch durch berufliche Kanzerogene betroffen sind: Atemwege, Harnwege, hämatopoetisches System und die Haut Haut Haut: Aufbau und Funktion.
Voraussetzungen für die Anerkennung einer Krebserkrankung als Berufskrankheit: