Einwilligungsfähigkeit

Die Einwilligungsfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit einer Person, eine informierte Entscheidung bezüglich medizinischer Behandlungen und Eingriffe zu treffen. Eine Person ist einwilligungsfähig, wenn sie in der Lage ist, die Informationen, die ihr vom medizinischen Personal zur Verfügung gestellt werden, zu verstehen und zu verarbeiten, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Erwachsene Patient*innen müssen als einwilligungsfähig angesehen werden bis es Hinweise gibt, die dies infrage stellen. Jede medizinische Maßnahme gilt in Deutschland als Körperverletzung und bedarf daher einer Rechtfertigung, die hinreichend ist, um keine Sanktionen des Tatbestands Körperverletzung zu erwarten. Die Einwilligung von Patient*innen bildet für die Rechtfertigung die notwendige Voraussetzung. Die Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Einwilligung ergibt sich aus der ärztlichen Aufklärung und der Einwilligungsfähigkeit. Sie wird in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Patientenrechtegesetz (PatRG) geregelt.

Aktualisiert: 29.06.2023

Redaktionelle Verantwortung: Stanley Oiseth, Lindsay Jones, Evelin Maza

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Rechtliche Rahmenbedingungen

Jede medizinische Maßnahme stellt im deutschen Recht tatbestandlich eine Körperverletzung im Sinne der §§ 223 ff. StGB; 823 I BGB dar.

  • Dazu gehören auch: Medikamentenverordnungen und -gaben, therapeutische Maßnahmen, Durchführungen von Operationen, diagnostische Verfahren, Blutentnahmen und Blutspenden
  • Zur Erfüllung des Tatbestands ist es unerheblich, ob der Eingriff ärztlich indiziert und lege artis mit ärztlichem Heilwillen durchgeführt wurde.
  • Ärztliche Eingriffe können strafrechtlich sanktioniert werden.
  • Bestrafung erfolgt nur bei rechtswidrigen und schuldhaft begangenen Körperverletzungen: Rechtfertigungsgrund ist erforderlich zur Legitimation.
  • Rechtfertigungsgrund kann durch Einwilligung durch Patient*innen entstehen.

Behandlungsvertrag bildet die gesetzliche Grundlage für einen ärztlichen Heileingriff.

  • Festgelegt in §§ 630 a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Vorschriften zur Aufklärung, Einwilligung und zu weiteren Informationspflichten des Behandelnden (§§ 630 c, 630 d und 630 e BGB)

Einwilligungsfähigkeit

Die Einwilligung von Patient*innen in ärztliche Maßnahmen bildet die notwendige Voraussetzung für die Durchführung der Maßnahme. Die Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Einwilligung ergibt sich aus ärztlicher Aufklärung und Einwilligungsfähigkeit.

  • Einwilligung als Grundlage für die Rechtfertigung für einen ärztlichen Heileingriff
  • Einwilligung als Ausdruck des verfassungsmäßigen Rechts von Patient*innen auf Selbstbestimmung und des Rechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit
  • Einwilligungsfähigkeit:
    • Jede*r erwachsene Patient*in gilt grundsätzlich als einwilligungsfähig soweit nicht festgestellt wird, dass seine*ihre Einwilligungsfähigkeit im konkreten Fall ausgeschlossen ist.
    • Für medizinische Behandlung nicht exakt rechtlich definiert
    • Ausprägung der rechtlichen Handlungsfähigkeit
    • Bezeichnet das für die Rechtswirksamkeit der Einwilligung erforderliche Mindestniveau der Entscheidungsfähigkeit
    • Patient*innen müssen in der Lage sein, Wesen und Tragweite eines ärztlichen Heileingriffs zu verstehen und ihren Willen danach ausrichten zu können.
    • Stets Einzelfallprüfung notwendig
    • Nicht durch Betreuungsgerichte beschränkbar (Unterschied zu Entscheidungskompetenz)
    • Aufklärung und Entscheidungsfähigkeit eng verknüpft (Entscheidungsfähigkeit von Patient*innen fördern), Aufklärung kann als Grundlage zur Einschätzung der Einwilligungsfähigkeit dienen

Regelungen

  • Behandelnde sind verpflichtet, vor medizinischen Maßnahmen die Einwilligung von Patient*innen nach Aufklärung („informed consent“ (aufgeklärte Zustimmung)) einzuholen.
  • Behandlungssituation, die durch eine Patient*innenverfügung abgedeckt ist:
    • Patient*innenverfügung ist dadurch Einwilligung
    • In Paragraph (§) 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt
    • Patient*innenverfügung nur dann bindend, wenn die in der Verfügung festgelegten Wünsche und Vorstellungen der zu Behandelnden der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen (§ 1901a Absatz 1 Satz 1 BGB)

Mutmaßlicher Wille

  • In besonderen medizinischen Situationen, in denen unaufschiebbare Maßnahmen erforderlich sind und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann
  • Wenn Maßnahme dem mutmaßlichen Willen von Patient*innen entspricht, darf diese durchgeführt werden.
  • Wille soll im Vorfeld der Maßnahme ermittelt werden (z. B. durch Gespräche mit Angehörigen).
  • Kann auch aus Patient*innenverfügung vermutete werden (dann mutmaßlicher Wille).

Beurteilung der Einwilligungsunfähigkeit

  • Einwilligungsfähigkeit ist bei erwachsenen Patient*innen gegeben
  • Bei Vorliegen für konkrete Anhaltspunkte einer Einwilligungsunfähigkeit darf und muss diese geprüft werden.
  • Psychische Störungen (z. B. Delir Delir Delir (Delirium), Demenz Demenz Demenz: Schwerwiegende neurokognitive Störungen, Psychose, Manie, Depression) oder kognitive Beeinträchtigungen:
    • Alleine kein Grund für Einwilligungsunfähigkeit
    • Weitere Umstände müssen vorliegen, die die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit von Patient*innen einschränken.
  • Patient*innen haben recht auf „unvernünftige“ Entscheidungen: Entscheidung muss nicht ärztlicher Empfehlung entsprechen.
  • Rechtliche Betreuer*innen führen für sich genommen nicht zum Verlust der Einwilligungsfähigkeit:
    • Einwilligungsunfähigkeit muss im einzelnen Fall festgestellt werden
    • Gilt auch bei bevollmächtigten Personen
  • Die Einwilligungsfähigkeit fehlt Patient*innen erst dann, wenn die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit im jeweiligen Einzelfall hinsichtlich der konkreten Behandlungsmaßnahme ausgeschlossen ist. Empfehlungen der Bundesärztekammer:
    • Mögliche Hinweise auf eine eingeschränkte Einsichtsfähigkeit: Behandler*innen haben den Eindruck, dass Patient*innen nicht in der Lage sind:
      • Informationen zu verstehen
      • Folgen für Lebensführung und Lebensqualität bewusst zu machen
      • Angemessene Einsicht der Natur der Erkrankung zu haben
      • Verständnis über die Schwere der Erkrankung und/oder die Notwendigkeit einer Behandlung zu erkennen
    • Mögliche Hinweise auf eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit: Behandler*innen haben den Eindruck, dass Patient*innen nicht in der Lage sind:
      • Für und Wider der Maßnahme abzuwägen
      • Bezug zu persönlichen Werthaltungen und Überzeugungen herzustellen
      • Eine der Situation angemessene affektive Beteiligung am Entscheidungsprozess zu zeigen
      • Eine Entscheidung zu treffen und dies zu kommunizieren
      • Getroffene Entscheidung gegenüber widersprechenden Meinungen zu behaupten
      • Impulse, Zwänge oder Ängste, die sie daran hindern, die getroffene Entscheidung umzusetzen, zum Ausdruck zu bringen und zu kontrollieren
  • Folgen bei Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit:
    • Führt dazu, dass Zustimmung durch Patient*innen zu Maßnahmen keine wirksame Einwilligung darstellen
    • Bei wahrscheinlich fluktuierenden Zustand, der zu Einwilligungsunfähigkeit führt: nach Möglichkeit warten und zu einem späteren Zeitpunkt erneute Beurteilung
    • Einbeziehung der Angehörigen und die Möglichkeiten einer Entscheidungsassistenz
    • Bei Vorhandensein von Vertreter*innen, müssen diese kontaktiert werden (z. B. rechtliche Betreuer*innen, bevollmächtigte Personen)
    • Weitere Abklärung: Teamgespräch, psychiatrisches Konsil, Ethik-Beratung
    • Information ans Betreuungsgericht

Einwilligungsfähigkeit bei Minderjährigen

  • Volljährigkeit ist spätester Zeitpunkt der Erlangung der Einwilligungsfähigkeit.
  • Minderjährige können bereits Einwilligungsfähig sein.
  • Es existiert keine Altersgrenze.
  • Abhängig von tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und von der individuellen Reife
  • Es gilt das Selbstbestimmungsrecht.
  • Notwendige Urteils- und Einsichtsfähigkeit muss gegeben sein und im Einzelfall beurteilt werden.

Quellen

  1. Parzeller, M., Wenk, M., Zedler, B., Rothschild, M. (2009). Aufklärung und Einwilligung des Patienten: Nach Maßgaben aktueller höchstrichterlicher und oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung. In: cme Kompakt 2009 (2). https://www.aerzteblatt.de/archiv/64642/Aufklaerung-und-Einwilligung-des-Patienten-Nach-Massgaben-aktueller-hoechstrichterlicher-und-oberlandesgerichtlicher-Rechtsprechung (Zugriff am 13.03.2023).
  2. Pramann, O. (2017). Einwilligung des Patienten: Rechtliche Details, die Ärzte kennen sollten. In: Deutsches Ärzteblatt 2017. 114 (38). https://www.aerzteblatt.de/archiv/193487/Einwilligung-des-Patienten-Rechtliche-Details-die-Aerzte-kennen-sollten (Zugriff am 13.03.2023).
  3. Bundesärztekammer. (2019). Hinweise und Empfehlungen der Bundesärztekammer zum Umgang mit Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit bei erwachsenen Patienten. In: Deutsches Ärzteblatt 2019. 116 (22). https://www.aerzteblatt.de/archiv/208054/Hinweise-und-Empfehlungen-der-Bundesaerztekammer-zum-Umgang-mit-Zweifeln-an-der-Einwilligungsfaehigkeit-bei-erwachsenen-Patienten (Zugriff am 13.03.2023).
  4. Valerius, B. (2018). Die Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger. In: RdjB Recht der Jugend und des Bildungswesens. 66 (3). https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/0034-1312-2018-3/rdjb-recht-der-jugend-und-des-bildungswesens-jahrgang-66-2018-heft-3?page=1 (Zugriff am 13.03.2023).

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eLearning Award 2023

Lecturio und die Exporo-Gruppe wurden für ihre digitale Compliance-Akademie mit dem eLearning Award 2023 ausgezeichnet.

eLearning Award 2019

Lecturio und die TÜV SÜD Akademie erhielten für den gemeinsam entwickelten Online-Kurs zur Vorbereitung auf den
Drohnenführerschein den eLearning Award 2019 in der Kategorie “Videotraining”.

Comenius-Award 2019

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Die Lecturio Business Flat erhielt 2019 das Comenius-EduMedia-Siegel, mit dem die Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien jährlich pädagogisch,  inhaltlich und gestalterisch
herausragende didaktische Multimediaprodukte auszeichnet.

IELA-Award 2022

Die International E-Learning Association, eine Gesellschaft für E-Learning Professionals und Begeisterte, verlieh der Lecturio Learning Cloud die Gold-Auszeichnung in der Kategorie “Learning Delivery Platform”.

Comenius-Award 2022

In der Kategorie “Lehr- und Lernmanagementsysteme” erhielt die Lecturio Learning Cloud die Comenius-EduMedia-Medaille. Verliehen wird der Preis von der Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien für pädagogisch, inhaltlich und gestalterisch herausragende Bildungsmedien.

B2B Award 2020/2021

Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) hat Lecturio zum Branchen-Champion unter den deutschen Online-Kurs-Plattformen gekürt. Beim Kundenservice belegt Lecturio den 1. Platz, bei der Kundenzufriedenheit den 2. Platz.

B2B Award 2022

Für herausragende Kundenzufriedenheit wurde Lecturio von der Deutschen Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) mit dem deutschen B2B-Award 2022 ausgezeichnet.
In der Rubrik Kundenservice deutscher Online-Kurs-Plattformen belegt Lecturio zum zweiten Mal in Folge den 1. Platz.

Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.

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