Die Einwilligungsfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit einer Person, eine informierte Entscheidung bezüglich medizinischer Behandlungen und Eingriffe zu treffen. Eine Person ist einwilligungsfähig, wenn sie in der Lage ist, die Informationen, die ihr vom medizinischen Personal zur Verfügung gestellt werden, zu verstehen und zu verarbeiten, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Erwachsene Patient*innen müssen als einwilligungsfähig angesehen werden bis es Hinweise gibt, die dies infrage stellen. Jede medizinische Maßnahme gilt in Deutschland als Körperverletzung und bedarf daher einer Rechtfertigung, die hinreichend ist, um keine Sanktionen des Tatbestands Körperverletzung zu erwarten. Die Einwilligung von Patient*innen bildet für die Rechtfertigung die notwendige Voraussetzung. Die Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Einwilligung ergibt sich aus der ärztlichen Aufklärung und der Einwilligungsfähigkeit. Sie wird in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Patientenrechtegesetz (PatRG) geregelt.
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Lernleitfaden
Medizin ➜
Jede medizinische Maßnahme stellt im deutschen Recht tatbestandlich eine Körperverletzung im Sinne der §§ 223 ff. StGB; 823 I BGB dar.
Behandlungsvertrag bildet die gesetzliche Grundlage für einen ärztlichen Heileingriff.
Die Einwilligung von Patient*innen in ärztliche Maßnahmen bildet die notwendige Voraussetzung für die Durchführung der Maßnahme. Die Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Einwilligung ergibt sich aus ärztlicher Aufklärung und Einwilligungsfähigkeit.