Die Rechtsordnung basiert auf dem Grundsatz, dass sich der Erklärende seine Erklärung so zurechnen lassen muss, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Daher ist aufgrund des Verkehrsschutzes eine Willenserklärung auch dann wirksam, wenn der Erklärende bei der Abgabe seiner Erklärung einem Irrtum unterlag. Jedoch ist sie möglicherweise anfechtbar und daher als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 Abs. 1 BGB. Dieser Artikel beschäftigt sich mit den relevanten Anfechtungsgründen (§§ 119, 120, 123 BGB) sowie dem Prüfungsschema der Anfechtung, § 142 BGB.