I. Allgemeines zum Betrug § 263 StGB
§ 263 StGB schützt das Vermögen als Ganzes in seinem wirtschaftlichen Wert. Besonderheit bei der Prüfung ist, dass zwischen den objektiven Tatbestandsmerkmalen ein Ursachenzusammenhang bestehen muss. Das heißt, die Täuschung muss für den Irrtum, der Irrtum wiederum für die Vermögensverfügung und die Vermögensverfügung bezüglich des Schadens kausal sein.
II. Prüfungsschema: Betrug § 263 StGB
Schema des Betrugs, § 263 StGB:
I) Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- a) Täuschung
- b) Täuschungserfolg (Irrtum)
- c) (irrtumsbedingte) Vermögensverfügung
- d) Vermögensschaden
- Subjektiver Tatbestand
- a) Vorsatz
- b) Eigennützige oder fremdnützige Absicht stoffgleicher Bereicherung
- Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und entsprechender Vorsatz
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
IV) Strafzumessung: Besonders schwere Fälle, § 263 III StGB
V) Qualifikation, § 263 V StGB
III. Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs, § 263 StGB
1. Täuschung
Gegenstand der Täuschung ist die Vorspiegelung falscher bzw. Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen.
Definition: Tatsachen sind definiert als Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die beweiszugänglich sind.
Beispiel: Sie bestellen in einem Restaurant die edelsten Speisen der Karte und wollen dieses, nachdem sie fürstlich gespeist haben, ohne Bezahlung der Leistung verlassen. Haben Sie getäuscht? Auch wenn der Zahlungsvorgang in der Zukunft liegt, so erklären Sie indem Sie bestellen, konkludent, dass sie zahlungsfähig als auch zahlungswillig sind (BGH NStZ, 2009, 694). Sie haben daher getäuscht.
Getäuscht werden kann durch ausdrückliches aktives Tun. Dieses liegt vor, wenn durch bewusste Irreführung auf das Vorstellungsbild eines anderen eingewirkt wird. Hierfür zwingend ist die kommunikative Einwirkung auf einen anderen Menschen.
Darüber hinaus kann auch durch konkludentes aktives Tun sowie durch Unterlassen getäuscht werden. Das Ausnutzen eines Irrtums ohne, dass ein täuschendes Zutun erfolgt ist keine Täuschungshandlung.
2. Irrtum
Durch die Täuschung muss der Irrtum kausal erregt oder die Fehlvorstellung hervorgerufen bzw. unterhalten werden. Eine Fehlvorstellung unterhält z. B. wer eine vorhandene Fehlvorstellung verstärkt oder soweit er Garant ist diese nicht beseitigt, obwohl ihm eine Aufklärungspflicht obliegt.
Typischerweise macht sich der Getäuschte Gedanken und schenkt dem Täter nichtsdestotrotz Glauben. Mithin wohnt dem Irrtum inne, dass er der Wirklichkeit und der Vorstellung des getäuschten widerspricht.
Obiges Beispiel weiter gedacht, haben Sie also den Kellner vermittelt, Sie seien zahlungsfähig und zahlungswillig. Sie haben in ihm eine Fehlvorstellung ausgelöst und damit einen Irrtum hervorgerufen, welcher auf der Täuschung über Ihre Zahlungwillig- und -fähigkeit beruht.
Nach h. M. führen Zweifel des Getäuschten an der Richtigkeit der vorgespiegelten Tatsache nicht zum Ausschluss eines Irrtums.
3. Vermögensverfügung
Die Vermögensverfügung verbindet Irrtum und Verfügung miteinander und charakterisiert den Betrug als Selbstschädigungsdelikt.
Definition: Eine Vermögensverfügung ist jedes rechtliche und tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne führt. Dabei muss der Irrtum für die Verfügung mitbestimmend sein.
Nach h. M. ist bei Sachbetrug das Verfügungsbewusstsein erforderlich. Es ist also kein generelles Tatbestandsmerkmal des Betrugs. Wichtig ist dieses Merkmal bei der Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug. Das Verfügungsbewusstsein ist ein Wissen um den vermögensrelevanten Charakter der Verfügung.
Anders gesagt muss der Getäuschte als Werkzeug des Täters nach seinen Plänen die Selbstschädigung bewirken. Der Getäuschte vollzieht also im weitesten Sinn einen Gebe-Akt (Selbstschädigung). Anders als beim Diebstahl, wo ein unfreiwilliger Gewahrsamsbruch stattfindet (Fremdschädigung).
Des Weiteren muss Unmittelbarkeit der Vermögensminderung vorliegen. Die Vermögensminderung muss also ohne weitere deliktische Zwischenschritte eintreten. Gibt also die Täuschung dem Täter lediglich die Möglichkeit mittels weiteren Handlungen den Schaden zu verursachen, so ist die Vermögensminderung nicht unmittelbar.
4. Vermögensschaden
§ 263 StGB verlangt den Eintritt eines Vermögensschadens. Für die Ausgestaltung dieses Tatbestandsmerkmals ist es erforderlich zu bestimmen, was Teil des geschützten Vermögens ist. Der Vermögensbegriff ist umstritten. Für die Klausur wichtig ist es den wirtschaftlichen Vermögensbegriff und den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff darlegen zu können.
- Entsprechend dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff sind alle wirtschaftlich wertvollen geldwerten Güter einer Person unabhängig von ihrer rechtlichen Konkretisierung oder Anerkennung Teil des geschützten Vermögens.
- Nach dem juristisch- ökonomischen Vermögensbegriff besteht das Vermögen aus der Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter einer Person, die ihr mit Billigung und Schutz der Rechtsordnung zur Verfügung stehen.
5. Schadensberechnung
Definition: Ausgangspunkt der Betrachtung ist der Vergleich des Werts des Vermögens unmittelbar vor und unmittelbar nach der Vermögensverfügung.
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Gesamtsaldo einen Verlust von Vermögenswerten offenbart. Betrachtet werden muss ob dem betroffenen Vermögen ein Ausgleich zufließt, der die Hingabe des Vermögenswerts objektiv-wirtschaftlich vollwertig ausgleicht. Der vorhandenen Vermögenssaldos muss sich also vermindern. Es reicht nicht, dass eine erwartete Vermögensmehrung ausbleibt.
Beispiel: Zwischen K und V wird ein Kaufvertrag über eine Hose getroffen, deren Qualität (reine Schurwolle) mehrfach zugesichert wird. Die Qualität (reine Schurwolle) ist für K kaufentscheidend. Als Preis wird 50 € vereinbart. Normalerweise sind solche Hosen teurer. V weiß, dass diese Hose 50% Kunstgewebe enthält. Die Hose ist ihr Geld wert (BGHSt 16, 220).
Wäre die Sache nicht ihr Geld wert, könnte ein Vermögensschaden mithin bejaht werden. Allerdings liegt es hier so, dass die Hose ihr Geld wert ist. Der Getäuschte kauft daher zum marktüblichen Preis. Die h.M. lehnt in solchen Fällen das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens ab. Grund hierfür sei, dass § 263 StGB das Vermögen schütze, nicht hingegen die Dispositionsfreiheit.
Dem wird entgegengehalten, zwischen der geschuldeten Leistung (Hose aus reiner Schurwolle) und der tatsächlichen Leistung (Hose mit Kunststoffgewebe) liege ein wirtschaftliches Minus. Dieses Minus begründe den Schaden.
Der Prüfungspunkt der Schadensberechnung bietet noch weitere Probleme wie z. B. die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag sowie Eingehungsbetrug und konkrete Vermögensgefährdung. Um den Tatbestand von § 263 StGB zu beherrschen ist es aufgrund der Vielartigkeit des Betrugs und der diversen Meinungsstreitigkeiten wichtig den Überblick zu behalten, zunächst den einfachen Fall zu verstehen und sich nach und nach den Vertiefungen zu widmen.