Basiswissen zu § 269 StGB
Der § 269 StGB dient dem Schutz des Rechtsverkehrs im Hinblick auf beweiserhebliche Daten. Er ermöglicht eine Bestrafung in Fällen, in denen Daten nicht gegenständlich wahrnehmbar sind und die Anwendung des § 267 aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand hat folgende drei Voraussetzungen:
I. Beweiserhebliche Daten
Es müssen beweiserhebliche Daten vorliegen.
Definition: Daten sind alle Informationen, die Gegenstand eines Datenverarbeitungsvorgangs sein können und die entweder bei der Tathandlung elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert werden.
Definition: Daten sind ferner beweiserheblich, wenn die Informationen durch sie bis auf die Möglichkeit der visuellen Wahrnehmung alle Funktionen einer Urkunde nach § 267 StGB aufweist.
Beispiele für beweiserhebliche Daten sind etwa die Angabe des Kontostandes eines Bankkontos oder Kundenstammdaten.
II. Speichern, verändern oder gebrauchen
Daneben muss der Täter die Daten speichern, verändern oder gebrauchen.
Definition: Eine Speicherung der Daten liegt vor, wenn ihre Eingabe in eine EDV-Vorrichtung erfolgt.
Definition: Die Daten werden verändert, wenn ihr Inhalt umgestaltet wird.
Definition: Der Täter gebraucht die Daten, wenn er sie im Rechts- und Beweisverkehr verwendet.
III. Hypothetisch unechte Urkunde
Wichtig ist außerdem, dass die Dateneingabe – würde man sie ausdrucken – die Merkmale einer unechten Urkunde erfüllen müsste. Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass der Schutz durch § 269 StGB nicht weitergehen soll als derjenige des § 267 StGB. Dementsprechend müssen die Daten (mit Ausnahme ihrer Sichtbarkeit) die Eigenschaften einer Urkunde haben.
Dazu müssen sie zunächst eine vermeintliche Gedankenerklärung beinhalten. Wirken die Daten dagegen wie eine technische Aufzeichnung, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Perpetuierungsfunktion wird durch das Abspeichern der Daten erfüllt. Daten, die zwischendurch entstehen, jedoch nicht gespeichert werden, können damit keine hypothetische Urkunde darstellen.
Außerdem müssen die Daten sich dazu eignen, den Beweis einer rechtserheblichen Tatsache zu erbringen. Auch der Aussteller der Daten muss erkennbar sein. Auf Grundlage der Geistigkeitstheorie handelt es sich dabei um diejenige Person, der die Erklärung rechtlich zugerechnet werden kann.
Abschließend ist es erforderlich, dass die Daten unecht sind. Das bedeutet, dass man eine unechte Urkunde nach § 267 StGB vor sich hätte, sofern man sie ausdrucken würde.
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand hat zwei Voraussetzungen:
I. Vorsatz
Der Täter muss mindestens mit dolus eventualis hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.
II. Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr
Daneben muss der Täter zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Diesbezüglich muss er dolus directus 2. Grades, also sicheres Wissen, aufweisen. Gemäß § 270 StGB steht der Täuschung im Rechtsverkehr die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
Regelbeispiele bzw. Qualifikation
§ 269 Abs. 3 StGB bestimmt außerdem, dass die Regelbeispiele aus § 267 Abs. 3 StGB und die Qualifikation aus § 267 Abs. 4 StGB auf § 269 StGB Anwendung finden.
Schema
In der Klausur können Sie sich an diesem Prüfungsschema orientieren:
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Speicherung der Daten derart, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde oder
b) Veränderung der Daten derart, dass bei ihrer Wahrnehmung eine verfälschte Urkunde vorliegen würde oder
c) Gebrauch der derart gespeicherten oder veränderten Daten
2. Subjektiver Tatbestand
a) Dolus eventualis bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale
b) Absicht, die Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr zu verwenden (dolus directus 2. Grades)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Regelbeispiele aus § 267 Abs. 3 StGB bzw. Qualifikation nach § 267 Abs. 4, § 269 Abs. 3 StGB
Quellen
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Aufl., München 2014
- Kindhäuser, Urs: Strafrecht Besonderer Teil I, 6. Aufl., Baden-Baden 2014
- Wessels, Johannes/Hettinger, Michael: Strafrecht Besonderer Teil I, 37. Aufl., Heidelberg [u.a.] 2013