Der Sinn und Zweck des § 816 Abs. 2 BGB
§ 816 Abs. 2 BGB besagt:
Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
Die Notwendigkeit des § 816 Abs. 2 BGB ergibt sich daraus, dass es mehrere Vorschriften gibt, die ein Erlöschen der Forderung auch anordnen, wenn der Schuldner an den falschen Gläubiger geleistet hat. Ein wichtiges Beispiel ist § 407 Abs. 1 BGB. Demnach muss der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, gegen sich gelten lassen, wenn der Schuldner bei der Leistung nichts von der Abtretung wusste.
Beispiel:
A hat gegen S eine Forderung in Höhe von 10.000 €. Diese tritt er an den B ab. S weiß nichts davon und zahlt die 10.000 € nach der Abtretung an A. Gemäß § 407 Abs. 1 BGB muss B diese Zahlung an A gegen sich gelten lassen. Er kann die 10.000 € seinerseits also nicht erneut von S einfordern.
Dabei erscheint es nur gerecht, dass B gegen A einen Anspruch auf die Herausgabe des Geldes haben muss. Dieser steht ihm mit § 816 Abs. 2 BGB zur Verfügung.
Die Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB
§ 816 Abs. 2 hat nur zwei Voraussetzungen, welche seinem Wortlaut entnommen werden können:
I. Leistung an einen Nichtberechtigten
Der Schuldner muss an eine nichtberechtigte Person leisten.
Definition: Eine Leistung ist die bewusste sowie zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Definition: Die Person ist nichtberechtigt, wenn sie selbst keinen Anspruch auf die Leistung hat.
Beachte: Die Zweckgerichtetheit der Vermögensmehrung ergibt sich immer aus dem Streben des Leistenden heraus, eine bestehende Verbindlichkeit erfüllen zu wollen. Ob ein solcher Wille zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegeben ist, ist aus der Sicht des Empfängers der Leistung zu beurteilen.
II. Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
Diese Leistung muss dem Berechtigten gegenüber auch wirksam sein.
1. Wirksamkeit kraft Gesetz
Dies kann sich zum einen aus einer gesetzlichen Vorschrift ergeben. Die wichtigstens Vorschriften sind u.a. §§ 370, 407, 408, 409 und 851 BGB.
2. Wirksamkeit kraft Genehmigung
Wenn nicht bereits eine gesetzliche Vorschrift dafür sorgt, dass die Leistung gegenüber dem Berechtigten wirksam ist, kann dieser sie auch gemäß § 185 Abs. 2 i.V.m. § 362 Abs. 2 BGB nachträglich genehmigen. Das ist beispielsweise vernünftig, wenn der Berechtigte von dem Nichtberechtigten eher erwarten kann, dass dieser seine Forderung befriedigt. Dies ist etwa der Fall, wenn der ursprüngliche Schuldner zahlungsunfähig ist.
Quellen
- Looschelders, Dirk: Schuldrecht Besonderer Teil, 10. Aufl., München 2015.