Die Abgabe und der Zugang von Willenserklärungen, §§ 130 ff. BGB

Die Abgabe und der Zugang von Willenserklärungen, §§ 130 ff. BGB

Ohne Willenserklärungen geht im Zivilrecht nichts – dementsprechend sicher müssen die Kenntnisse in diesem Bereich sitzen. Dabei geht es nicht nur darum, wie eine Willenserklärung inhaltlich aussehen muss, sondern auch, wann sie abgegeben wird und zugeht. Dies wird in den §§ 130 ff. BGB geregelt.
willenserklärung
Lecturio Redaktion

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26.01.2024

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Inhalt

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§ 130 BGB ist enscheidend für das Ob und Wie der Wirksamkeit einer Willenserklärung. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen der Abgabe und dem Zugang der Willenserklärung.

Tipp: Schau dir hier unser Video zur Abgabe und zum Zugang einer Willenserklärung gem. §§ 130 ff. BGB an!

I. Die Abgabe einer Willenserklärung

Definition: Abgabe ist die willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr in Richtung des Erklärungsempfängers.

Es muss zwischen empfangsbedürftigen Willenserklärungen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen unterschieden werden:

  • Willenserklärungen sind empfangsbedürftig, wenn sie im Verhältnis zu einer anderen Person eine unmittelbare Rechtsfolge auslösen. Für ihre Wirksamkeit müssen sie dem Empfänger gem. § 130 Abs. 1 BGB zugehen.
  • Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen erlangen bereits durch ihre bloße Abgabe Wirksamkeit, sie müssen als nicht demjenigen zugehen, den letztlich die Folgen der Willenserklärung treffen.

1. Empfangsbedürftige Willenserklärungen

Im Falle der empfangsbedürftigen Willenserklärung ist neben der Abgabe in Richtung des Empfänger erforderlich, dass der Erklärende bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse damit rechnen durfte, dass die Willenserklärung dem Empfänger zugegangen ist.

Eine nicht verkörperte, also mündliche, Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende die Worte in Richtung auf den Empfänger ausspricht, sodass dieser sie hören kann. Dies gilt auch für telefonische Erklärungen, vgl. § 147 Abs. 1 S. 2 BGB.

Bei verkörperten Erklärungen gilt: Eine schriftliche Willenserklärung ist dann abgegeben, wenn der Erklärende die Verfügungsgewalt über diese Willenserklärung aufgibt, sie in Richtung auf den Empfänger auf den Weg bringt und nach den gegebenen Verhältnissen mit dem Zugang beim Empfänger gerechnet werden darf. Handelt es sich um ein Überreichen der verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden, dann ist die Willenserklärung abgegeben, wenn der Erklärende sie freiwillig dem Empfänger überreicht.

2. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung

Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, sobald sich der Erklärende der Erklärung entäußert hat. Regelmäßig ist eine solche Willenserklärung bereits mit Abgabe wirksam.


Abgabe nichtempfangsbedürftiger Willenserklärungen
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3. Abhandengekommene Willenserklärung

Problematisch ist die abhandengekommene Willenserklärung.

Definition: Eine Willenserklärung wird ohne Willen des Erklärenden abgegeben.

In diesen Fällen hat der Erklärende nach ganz herrschender Meinung keine Willenserklärung abgegeben, da die Willenserklärung ohne seinen Willen seinen Machtbereich verlassen hat [BGH NJW 1975, 2101 (2102 f.)]. Die Willenserklärung ist also ohne Anfechtung nichtig. Der Erklärungsgegner kann aber gem. § 122 BGB analog Schadensersatz (negatives Interesse) verlangen, weil der Absender sich zurechnen lassen muss, den Rechtsschein gesetzt zu haben, eine Willenserklärung abgegeben zu haben.


Abhandengekommene Willenserklärung
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II. Der Zugang einer Willenserklärung

Definition: Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfänger gelangt ist, dass er Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Gesetzlich geregelt ist nur der Zugang verkörperter Erklärungen unter Abwesenden, §§ 130, 131 BGB. Hiernach wird eine verkörperte empfangsbedürftige Willenserklärung unter Abwesenden dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht, also derart in dessen Machtbereich gelangt, dass unter normalen Umständen mit seiner Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Die Willenserklärung wird gem. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB nicht wirksam, wenn ihm bereits vorher oder spätestens zeitgleich ein Widerruf zugeht. Willenserklärungen an Geschäftsunfähige werden gem. § 131 Abs. 1 BGB erst mit Zugang bei dessen gesetzlichem Vertreter wirksam. Gleiches gilt nach § 131 Abs. 2 BGB, wenn die Willenserklärung an einen beschränkt Geschäftsfähigen gerichtet ist, außer sie ist lediglich rechtlich vorteilhaft.

1. Zeitpunkt des Zugangs

Für den Zeitpunkt des Zugangs kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob und wann der Empfänger die Willenserklärung tatsächlich gelesen hat, denn ansonsten könnte der Empfänger selbst über den Zeitpunkt des Zugangs entscheiden. Eine Kenntnisnahme unter normalen Umständen kann durch den Einwurf in den Briefkasten zur üblichen Uhrzeit angenommen werden. Wird der Brief dagegen erst um 1 Uhr nachts eingeworfen, geht die Willenserklärung erst am nächsten Werktag zu. Subjektive Umstände des Empfängers, wie Urlaub oder Krankheit, sind unerheblich für den Zugang.

Spezieller ist das Einschreiben, dieses geht in Abwesenheit des Empfängers nicht schon mit der Benachrichtigung der Hinterlegung bei der Post zu, sondern erst wenn der Empfänger das Einschreiben auch abholt, da er vorher noch keine Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.


Zugang einer Willenserklärung
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2. Zugangshindernisse

Definition: Alle Fälle, in denen die Willenserklärung wegen eines Verhaltens des Empfängers oder eines sonstigen in seiner Sphäre liegenden Grundes diesem nicht oder erst verspätet zugeht.

Dazu gehören bspw. die Verweigerung der Annahme, überfülle Briefkästen oder E-Mail-Postfächer, aber auch fehlende Briefkästen.

Grundsätzlich hat der Empfänger, der mit dem Eingang von Erklärungen rechnet, dafür Sorge zu treffen, dass diese ihn auch erreichen. Allerdings ist auch der Erklärende verpflichtet, nach Kenntnisnahme des Nicht-Zugangs schnellstmöglich einen weiteren Zustellversuch zu unternehmen, um den Zugang zu bewirken. Ein dann erfolgreicher, aber ggf. verfristeter Zugang ist nach § 242 BGB als fristgerecht anzusehen.

III. Risiken auf beiden Seiten

Der Gesetzgeber hat also das Risiko, dass eine verkörperte Willenserklärung dem Empfänger nicht oder nur verspätet zugeht, zwischen Absender und Empfänger aufgeteilt. Der Absender trägt das Risiko des Zugangs bis zu dem Zeitpunkt, zu dem mit einer Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist; der Empfänger hingegen trägt das Risiko, dass er aus Gründen, die in seiner Person liegen, gar nicht oder nur verspätet die Willenserklärung tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Entscheidend ist die abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme unter normalen Umständen.

Tipp: Du möchtest mehr über die Willenserklärung lernen? Dann schau dir hier unseren Beitrag zur Auslegung von Willenserklärungen an!

Quellen

  • Köhler, BGB AT, 39. Aufl.
  • Leipold, BGB AT, 8. Aufl.
  • Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich, Allgemeiner Teil des BGB, 43. Auflage.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.