Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Den ersten Teil des Erkenntnisverfahrens bildet das Ermittlungsverfahren. Je nachdem, wie das Ergebnis der Ermittlungen ausfällt, kann dieses auf zwei Wege zum Abschluss kommen: durch Anklageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO) oder durch Einstellung des Verfahrens (§ 170 Abs. 2, §§ 153 ff. StPO)
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Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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Hintergrund des Erkenntnisverfahrens

Im sog. Erkenntnisverfahren wird geklärt, ob sich der mögliche Straftäter tatsächlich einer Straftat schuldig gemacht hat. Das Erkenntnisverfahren besteht seinerseits wiederum aus drei Teilen:

  1. Ermittlungsverfahren (auch Vorverfahren genannt)
  2. Zwischenverfahren
  3. Hauptverfahren

Nicht immer durchläuft ein Erkenntnisverfahren alle drei Verfahrensteile. Manchmal liegen nicht genug Beweise vor oder es findet sich ein anderer Beschuldigter. Deshalb gibt es nach dem Ermittlungsverfahren zwei Möglichkeiten, wie dieses seinen Abschluss findet:

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Die Möglichkeiten des Abschlusses des Ermittlungsverfahrens

1. Anklageerhebung, § 170 Abs. 1 StPO

Wann das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, liegt gem. § 169a StPO in der Entscheidungsbefugnis der Staatsanwaltschaft. Sie ist Herrin des Ermittlungsverfahren.

Bieten die Ermittlung genügend Anlass (hinreichenden Tatverdacht) zur öffentlichen Klage, so erfolgt gem. § 170 Abs. 1 StPO die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft. Voraussetzung für die Anklageerhebung ist demnach, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungsarbeiten ein hinreichender Tatverdacht besteht!

Definition: Ein hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalts eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher (>50%) ist als ein Freispruch und mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht.

2. Einstellung des Verfahrens, § 170 Abs. 2 StPO

Das Ermittlungsverfahren führt natürlich nicht in jedem Fall zur Anklageerhebung. Nach § 170 Abs. 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung nach § 170 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.

Eine Einstellung des Verfahrens kommt damit immer dann in Betracht, wenn sich der Anfangsverdacht nicht bestätigt – entweder weil dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann oder weil er schlicht „unschuldig“ ist.

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3. Einstellung  aus Oppertunitätsgründen

Doch selbst wenn ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, muss nicht zwingend eine Anklageerhebung die Folge sein. Vielmehr kann auch eine Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen nach den Vorschriften der §§ 153 ff. StPO erfolgen.

Handelt es sich um ein Vergehen und ist die Schuld sehr gering, besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung oder sprechen andere Gründe dagegen eine Anklage zu erheben, kann das Verfahren eingestellt werden. Dies gilt selbst, wenn dem Täter die Tat nachgewiesen werden könnte. Man unterscheidet die Einstellung ohne belastende Maßnahmen (u.a. §§ 153, 154 ff. StPO) und mit belastenden Maßnahmen (u.a. §§ 153a StPO).

a.  Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO

Die Einstellung im Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. Wie bereits erwähnt, muss es sich um ein Vergehen ( § 12 Abs. 2 StGB) handeln. Desweiteren muss die Schuld als sehr gering angesehen werden (vgl. § 46 Abs. 2 S. 2 StGB) und ihm nicht einmal nachgewiesen werden können. Ausreichend ist hierbei die bloße Wahrscheinlichkeit basierend auf dem derzeitigen Ermittlungsstand. Sofern ein Verurteilung jedoch unwahrscheinlich erscheint, ist nach § 170 Abs. 2 einzustellen. Ebenfalls darf kein öffentliches Verfolgungsinteresse bestehen (z.B. besteht dies fast immer bei Delikten nach §§ 113, 114 StGB). Zuletzt muss das Gericht zustimmen.

Schema, § 153 Abs. 1 StPO:

  1. Vergehen
  2. Schuld ist gering
  3. Fehlendes öffentliches Verfolgungsinteresse
  4. Zustimmung des Gerichts

Die Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO ist zudem zu unterscheiden von der nach § 153 Abs. 2 StPO, welche nach Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegen kann. Dort müssten StA und Beschuldigter zustimmen.

b. Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO

Wenn trotz eines geringen Verschuldens ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, kann dieses durch Erfüllung einer Auflage beseitigt werden, § 153a Abs. 1 StPO. Demnach müssen die gleichen Voraussetzungen für § 153a Abs. 1 StPO vorliegen wie auch für § 153 Abs. 1 StPO mit dem Unterschied, dass nicht kein öffentliches Verfolgungsinteresse besteht, sondern dies durch eine Auflage beseitigt werden kann und der Beschuldigte und das Gericht zustimmen muss.

Als Auflagen kommen nach § 153a Abs. 1 StPO etwa die Zahlung eines Geldbetrags oder das Ableisten gemeinnütziger Arbeit in Betracht, wobei die Aufzählung in § 153a Abs. 1 StPO nicht abschließend ist.

c. Einstellung nach § 154 StPO und Beschränkung der Verfolgung nach § 154a StPO

Weiterhin kann das Verfahren auch dann – aus Verfahrensökonomie – eingestellt werden, wenn der Beschuldigte bereits wegen einer anderen, schwerer wiegenden Tat verurteilt ist oder eine solche Verurteilung zu erwarten steht, § 154 StPO. Sollte sich dabei herausstellen, dass es zu der angenommenen Verurteilung doch nicht kommt, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren allerdings auch wieder aufnehmen. Weiterhin kann auch die Verfolgung beschränkt werden, § 154a StPO.

  • Bei selbstständigen prozessualen Taten, § 154 StPO:
    Einstellung durch die StA und nach Klageerhebung durch das Gericht, wenn die einzustellende Tat neben einer anderen Tat nicht ins Gewicht fällt.
  • Bei einer prozessualen Tat, § 154a StPO:
    Beschränkung durch die StA und nach Klageerhebung durch das Gericht auf die „gewichtigen“ Gesetzesverletzungen.

Tipp: Mehr zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens? Dann empfehlen wir dieses Video.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.