Tipp: allgemeine Ausführungen zu § 823 BGB (Recht der unerlaubten Handlung) befinden sich in diesem Artikel.
I. Rechtsgüter und Rechte
Das Gesetz unterscheidet in § 823 Abs. 1 BGB zwischen Rechtsgütern und Rechten. Rechtsgüter sind Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit, also fest mit der Person verbunden. Zu den Rechten zählen das Eigentum und die sonstige Rechte.
Das Eigentum als absolutes Recht, also gegenüber allen wirkend, ist der einzige Anknüpfungspunkt für die Auslegung der „sonstigen Rechte“. Folglich können grundsätzlich „sonstige Rechte“ nur solche sein, die einen absoluten Charakter aufweisen.
Zu den sonstigen Rechten zählen unter anderem: das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Tipp: Artikel zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
Sie sollen dazu dienen, Lücken im Haftungsrecht zu schließen, wo kein gesonderter Schutz besteht.
II. Prüfungsschema, § 823 Abs. 1 BGB
§ 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Art. 1, 2 GG:
- 1. Verletzung eines Rechts: Eingriff in das APR
- 2. Verletzungshandlung
- 3. Haftungsbegründende Kausalität
- 4. Rechtswidrigkeit
- a) geschützte Interessen des Eingreifenden
- b) geschützte Interessen des Betroffenen
- c) Abwägung (3-Sphären-Theorie)
- 5. Verschulden § 276 BGB
- 6. Ersatzfähiger Schaden
- 7. Haftungsausfüllende Kausalität
- 8. Rechtsfolge: Schadensersatz nach § 823 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB
III. Verletzung des APR
1. Anwendungsbereich
Definition: Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist das Recht des Individuums auf die Achtung seiner Würde und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Das APR wird aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet. Dennoch gewährt es keinen Schutz, der dem verfassungsrechtlichen gleichsteht. Vielmehr ist das APR im Rahmen des Haftungsrechts ein Auffangtatbestand und daher gegenüber speziellen gesetzlichen Regelungen subsidiär. Beispiele für spezielle Schutzgesetze sind:
- Namensrecht § 12 BGB
- Recht am eigenen Bild §§ 22, 23, 33 KunstUrhG
- Persönliche Ehre §§ 185 ff. StGB
Betrifft der Eingriff einen dieser besonders geschützten Bereiche des APR, ist § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung eines Schutzgesetzes einschlägig. Der § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 GG tritt zurück.
2. Persönlicher Schutzbereich
Lediglich Träger des APR dürfen sich darauf berufen, also alle natürlichen Personen, unabhängig vom Alter. Auch Parteien und Kapitalgesellschaften können im APR verletzt sein, soweit sich der Eingriff auf ihr Wesen als Zweckschöpfung des Rechts bezieht (BGH NJW 1994, 1282).
Die einst umstrittene Frage nach dem Bestehen eines postmortalen Persönlichkeitsschutzes wurde mit dem berüchtigten Mephisto-Urteil BVerfGE 30, 173 endgültig bejaht.
3. Eingriff
Ob der Schutzbereich des APR überhaupt eröffnet ist, lässt sich aufgrund seiner Unbestimmtheit und der Abstraktheit der Definition nur schwer feststellen. Daher wurden von Rechtsprechung und Lehre folgende Fallgruppen entwickelt, die als Indizien für das Vorliegen eines Eingriffs in das APR dienen:
- Eindringen in die Privatsphäre
- heimliche Aufnahmen im privaten Bereichen (BVerfG NJW 2001,594)
- unbefugtes Öffnen von Post (BGH WM 1990,1167)
- Abhören von Telefonaten (BGHZ 73, 120)
- Weitergabe von Angelegenheiten aus fremder Privatsphäre
- Veröffentlichen fremder Briefe oder Tagebücher (BGHZ 13, 334)
- Weitergabe von Krankenakten an Dritte (BGHZ 24, 72)
Definition: Privatsphäre in diesem Zusammenhang meint konstitutionelles Recht sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen und von äußeren Einflüssen ungestört zu bleiben. Ähnlich dem amerikanischen „right to be let alone“.
- Ehrverletzende Äußerungen
- Dazu zählen sowohl Meinungsäußerungen, als auch Tatsachenbehauptungen.
- Klassisches Beispiel: Dagmar Berghoff-Fall BGHZ 39,124, in dem die Nachrichtensprecherin einer Zeitung nach aussieht wie eine „ausgemolkene Ziege, bei deren Anblick die Milch sauer werde“
Die genannten Fallgruppen sind nicht abschließend. In diesem Prüfungspunkt soll grundsätzlich geklärt werden, ob der Schutzbereich des APR eröffnet ist, also ein Eingriff vorliegt und keine anderen Schutzgesetze vorrangig sind.
Beachte: Die Einordnung des Eingriffs in die 3-Sphären-Theorie erfolgt erst in der Rechtswidrigkeit!
IV. Rechtswidrigkeit
Wird Gesundheit oder Freiheit eines Menschen verletzt, so ist im Rahmen der Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB die Rechtswidrigkeit der Verletzung durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Bei Rahmenrechten wie dem APR und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbe verhält es sich anders. Denn nicht jeder Eingriff in diese Rechte ist auch zwangsläufig rechtswidrig, sondern es muss positiv festgestellt werden.
Rechtlich geschützte kollidierende Interessen der Gegenpartei können Eingriffe rechtfertigen. Zudem bedürfen die extrem offenen Tatbestände einer Einschränkung, um uferlosen und impraktikablen Schutz bei geringsten Beeinträchtigungen zu verhindern.
Merke: Bei der Prüfung eines Eingriffs in ein Rahmenrecht wird die Rechtswidrigkeit nicht indiziert, sie muss positiv festgestellt werden.
Dafür ist stets eine Interessen- und Güterabwägung durchzuführen:
- Die verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Parteien, des Geschädigten und des Eingreifenden, müssen sauber herausgearbeitet und gegenübergestellt werden. In den meisten Fällen beruft sich der Eingreifende auf seine Meinungs- oder Pressefreiheit, während dem Geschädigten das APR zusteht.
- Im nächsten Schritt müssen die Interessen abgewogen werden. Hier liegt häufig der Schwerpunkt des Falles. Überwiegen die geschützten Interessen des Eingreifenden, entfällt die Rechtswidrigkeit. Überwiegen hingegen die Interessen des Verletzten, ist der Eingriff rechtswidrig.
Für die Betrachtung können auch Aspekte wie Art der Rechtsverletzung, Intensität der Beeinträchtigung, Zweck und Anlass des Eingreifens, sowie das Vorverhalten des Verletzten eine Rolle spielen.
1. Die 3-Sphären-Theorie
Als Richtlinie für die Interessenabwägung entwickelte die Rechtsprechung die Sphärentheorie. Danach sind die Anforderungen an einen gerechtfertigten Eingriff umso höher, je stärker geschützt die Sphäre des Eingriffs ist.
Intimsphäre > Privatsphäre > Sozialsphäre
- Die Intimsphäre umfasst die Gedanken- und Gefühlswelt. Dazu gehören Tagebucheinträge, Informationen zum Gesundheitszustand, Einstellung zur Sexualität etc. Sie genießt absoluten Schutz. Der Eingriff ist grundsätzlich rechtswidrig. Nur in extremen Ausnahmefällen können Eingriffe gerechtfertigt sein.
- Zur Privatsphäre zählen der häusliche und familiäre Lebensbereich. Sie ist ebenfalls durch das Persönlichkeitsrecht geschützt, jedoch bestehen Ausnahmen und Duldungspflichten. So muss beispielsweise eine Person des Öffentlichen Lebens ein stärkeres Maß an Eingriffen in das APR dulden, als nicht öffentliche Personen.
- Am wenigsten geschützt ist die Sozialsphäre. Diese umfasst alle Interaktionen eines Individuums mit seiner Umwelt, wie beispielsweise die Berufsausübung. Eingriffe in dieser Sphäre können leicht gerechtfertigt werden.
Ausschlaggebend ist an dieser Stelle eine gute Argumentation und die Auseinandersetzung mit dem Einzelfall.
V. Ersatzfähiger Schaden
Um Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB verlangen zu können, müsste ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein. Das APR umfasst sowohl ideelle als auch kommerzielle Aspekte der Persönlichkeit. Grundsätzlich bestimmt sich die Höhe nach der Differenzhypothese.
Kommerzielle Schäden sind beispielsweise Vermögenseinbußen, die jemand dadurch erleidet, dass ein anderer seinen Namen oder sein Bild zu Werbezwecken nutzt. Diese können unabhängig von der Schwere des Eingriffs ersetzt werden. Zur Ermittlung der Höhe des Schadens werden folgende Berechnungen verwendet:
- Entgangener Gewinn nach § 252 BGB, § 287 ZPO
- Eingriffsgewinn, also das, was der Eingreifende erzielt hat.
- Fingierter Lizenzvertrag § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KunstUrhG: Es wird das Entgelt geschuldet, was es gekostet hätte, wenn der Betroffene zugestimmt hätte oder ein entsprechender Lizenzvertrag geschlossen worden wäre. Dies ist jedoch nur bei Personen des öffentlichen Lebens der Fall, die für gewöhnlich ihr Bild vermarkten.
Sowohl der Eingriffsgewinn als auch der Schaden nach fingiertem Lizenzvertrag widerstreben eigentlich der Idee des Schadensersatzes. In diesen Fällen hat der Geschädigte eigentlich gar keine Vermögenseinbuße, sondern der Schädiger erlangt etwas.
Rechtswidrig erzielte Gewinne des Eingreifenden sollen, wie im Bereicherungsrecht typisch, abgeschöpft werden. Jedoch erfordert es die Prävention von rechtswidriger Zwangskommerzialisierung, dass solche Gewinne dennoch als ersatzfähiger Schäden aufgefasst werden. Interessant dazu ist auch der Herrenreiter-Fall (BGHZ 26, 349).
Auch immaterielle Schäden wegen Eingriffs in das APR können ersetzt werden. Dabei handelt es sich nicht um Schmerzensgeld, sondern um eine der Genugtuung und Prävention dienende Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB und Art. 1, 2 GG. Unter Einbeziehung aller Umstände wird vor Gericht eine „angemessene Entschädigung“ nach § 287 ZPO eingeklagt. Jedoch unterliegt der Ersatz immaterieller Schäden zwei Einschränkungen:
- Der Eingriff muss schwerwiegend sein.
- Ein Ausgleich auf andere Weise zum Beispiel durch Gegendarstellung oder Widerruf ist nicht möglich.