Allgemeines zum Antrag nach § 80 VwGO
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Das System des vorläufigen Rechtsschutzes:
Die Aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO ist der gesetzliche Regelfall.
Definition: Aufschiebende Wirkung (auch Suspensiveffekt) bedeutet, dass der Betroffene den Eintritt der belastenden Wirkung des Verwaltungsakts bereits mit Einlegung des entsprechenden Rechtsbehelfs verhindern kann.
Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung:
Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung.
Jedoch gibt es Ausnahmen von der Aufschiebenden Wirkung. Diese sind in § 80 Abs. 2 VwGO normiert:
Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung gilt nicht in Fällen, in denen das Vollzugsinteresse Vorrang vor dem Suspensivinteresse hat. Diese Fälle regelt der Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO und kann durch die Behörde im Einzelfall gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet werden.
Der durch den Verwaltungsakt Betroffene besitzt in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO somit ein gesteigertes Rechtsschutzinteresse, denn in diesen Fällen muss der Betroffene jederzeit mit der Vollziehung der unter diese Norm fallenden Verwaltungsakte rechnen, auch wenn er bereits Rechtsmittel gegen sie eingelegt hat.
§ 80 Abs. 5 VwGO gewährt daher den Antrag die aufschiebende Wirkung anzuordnen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 – 3 VwGO) oder die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
A. Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO
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I. Eröffnung des Vewaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
Auch für den einstweiligen Rechtsschutz muss der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) eröffnet sein.
Tipp: Ausführungen hierzu finden sich bei diesem Artikel zur Anfechtungsklage.
II. Statthafte Antragsart
- Die Statthaftigkeit des Antrags richtet sich nach dem Begehren des Klägers gemäß §§ 122, 88 VwGO. Dies ist vorrangig zu ermitteln. Der Antragsteller begehrt schnellen und effektiven Rechtsschutz!
- Daraufhin ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO von dem nach § 123 Abs. 1 VwGO abzugrenzen, wobei erstgenannter nach § 123 Abs. 5 VwGO Vorrang hat.
Absatz 5 des § 80 VwGO ist insbesondere statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO oder ein Anfechtungswiderspruch (§ 68 I 1 VwGO) statthaft sind.
Die Voraussetzung dazu ist immer das Vorliegen eines anfechtbaren VA im Sinne des § 35 VwVfG.
Tipp: Zur weiterführenden Lektüre zum Vorliegen eines Verwaltungsaktes hier lesen!
Tipp: Lese auch diesen Artikel zur einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO.
3. Des Weiteren muss dann festgestellt werden, dass keine aufschiebende Wirkung eingetreten ist und unter dem Prüfungspunkt der Statthaftigkeit zwischen § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 und Var. 2 VwGO unterschieden werden.
- Var. 1: Antrag auf erstmalige Herstellung der aufschiebenden Wirkung durch gerichtliche Anordnung, wenn dem Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt eingelegt wurde gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt
- Var. 2: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelf durch das Gericht, wenn diesem gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt.
III. Antragsbefugnis
Nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ist der Antrag zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Vollzug des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
IV. Antragsgegner
V. Allgemeine Voraussetzungen
Zudem erfordert der Antrag aus § 80 Abs. 5 VwGO auch die Voraussetzungen der Beteiligten- und Prozessfähigkeit sowie Form und des Zuständigen Gerichts.
VI. Rechtsschutzbedürfnis
Das Rechtsschutzbedürfnis verlangt im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO intensiverer Auseinandersetzung als sonst.
Hier sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Hauptsache darf nicht offensichtlich unzulässig sein (z.B. aufgrund von Fristen)
- Ist der vorherige Antrag bei der Behörde erforderlich, § 80 Abs. 4 VwGO (Aussetzungsantrag) – h.M: wegen § 80 Abs. 6 VwGO nur bei § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO.
- Äußerst strittig ist die Erforderlichkeit eines vorherigen Widerspruchs.
Tipp: Erfahre hierzu mehr in diesem kostenlosen Video zur Zulässigkeit von § 80 Abs. 5 VwGO!
B. Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO müsste auch begründet sein. Hierbei ist zwischen den Prüfungen der beiden Varianten zu unterscheiden:
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I. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Var. 1)
“Der Antrag ist begründet, wenn das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgeblich sind hier die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Das heißt, entscheidend kommt es auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bei summarischer Prüfung an.”
- 1. Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache
- a) Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
- aa) Ermächtigungsgrundlage: Rechtsgrundlage, mit der der Verwaltungsakt erlassen wurde
- bb) Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Verfahren, Form
- cc) Materielle Rechtmäßigkeit: Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage und fehlerfreie Rechtsfolgenentscheidung
- b) Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten
- 2. Weitere Interessenabwägung
II. Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Var. 2)
“Der Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig ist und das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Maßgeblich sind hier die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Das heißt, entscheidend kommt es auf die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bei summarischer Prüfung an.”
- 1. formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
- a) Zuständigkeit der Behörde
- b) Verfahren
- c) Form – Begründung der Vollziehungsanordnung, § 80 Abs. 3 VwGO
- 2. Erfolgsaussichten in der Hauptsache
- a) Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
- b) Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten
- 3. Materielle Interessenabwägung
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