Arbeitskampf: Lohnzahlung bei Streik

Arbeitskampf: Lohnzahlung bei Streik

Derzeit hört man das Thema Streik überall, aber auch in Zukunft werden Streiks immer eine gewisse Relevanz für das Arbeitsrecht haben. Denn nicht selten stellt sich die Frage, ob man auch während eines Streiks Lohn bekommt. Um diese Frage ausreichend beantworten zu können, muss man sich verschiedene Situationen angucken.
Lohnzahlung bei Streik
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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I. Begriff

Der Begriff des Arbeitskampfes ist gesetzlich nicht definiert.

Definition: Der Arbeitskampf ist die Druckausübung von der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite zur Erreichung bestimmter Ziele mittels kollektiver Störungen der Arbeitsbeziehungen.

Die bekannteste und auch häufigste Art des Arbeitskampfes ist der sog. Streik. Möglich sind z.B. aber auch noch Aussperrungen oder Boykotte.

Definition: Ein Streik ist die von einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern planmäßig und gemeinsam durchgeführte Einstellung der Arbeit zur Erreichung eines Ziels.

Tipp: Grundrechtlich ist der Arbeitskampf durch die Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Lies dir dazu am besten diesen Artikel durch!

II. Lohnzahlung im Streikfall

Fallbeispiel

Betrachten wir hierfür folgenden Sachverhalt:

Frau U arbeitet für einen großen Industriekonzern. Dieser hatte Anfang des Jahres Tarifverhandlungen, die jedoch zu keinem Ergebnis gekommen sind. Konzern und Gewerkschaft wurden sich nicht einig. Nach einigen Warnstreiks hat die Gewerkschaft ordnungsgemäß zum Streik ausgerufen. Der Konzern reagiert darauf, indem er alle Arbeitnehmer, auch die nicht gewerkschaftlich organisierten, ausschließt.

U ist am ersten Streiktag zur Arbeit gefahren und war nicht besonders erfreut über die Aussperrung und blieb bis zum Streikende Zuhause.

Der erste Streik geht über zwei Wochen, dann gab es neue Verhandlungen, doch auch diese blieben ohne Ergebnis. Wieder gab es einen Streik, dieses Mal jedoch nicht im Konzern selbst, sondern beim Zulieferer des Konzerns, sodass dieser die Arbeit wieder einstellen muss und alle Arbeitnehmer nach Hause schickt.

Nach weiteren zwei Wochen gibt es erneut Verhandlungen, auch diese ohne Ergebnis. Mittlerweile ist U auch in der Gewerkschaft, als es zum erneuten Streik kommt. Bei diesem Streik jedoch sperrt der Konzern die übrig gebliebenen Mitarbeiter nicht aus, sondern verspricht Prämien für die nun geforderte Mehrarbeit.

Damit sind drei Streikphasen und Situationen zu prüfen:

  1. Hat U in der ersten Streikphase einen Lohnanspruch?
  2. Kann U für die zweite Streikphase Lohn verlangen?
  3. Kann U Ansprüche auf die gezahlte Prämie geltend machen?

1. Hat U in der ersten Streikphase einen Lohnanspruch?

U wollte arbeiten, doch es blieb ihr verwehrt. Daher stellt sich die Frage, ob ein Anspruch aus § 615 S.1 oder S. 3 BGB besteht.

Hinweis: Ein Anspruch aus einem Arbeitsvertrag gem. § 611a BGB besteht nicht, da U im genannten Zeitraum nicht gearbeitet hat.

Jedoch könnte der Anspruch aus § 611a BGB unter Hinzunahme des § 615 S. 1 BGB weiterhin bestehen. Voraussetzung hierfür ist der Annahmeverzug des Arbeitgebers.

a. Angebot und Nichtannahme

U hat ihre Arbeitsleistung tatsächlich nach § 294 BGB angeboten. Sie war am Arbeitstag vor Ort und wollte arbeiten. Der Arbeitgeber hat durch seinen Ausschluss die Arbeitsleistung abgelehnt.
Soweit, so gut, dennoch kann es sein, dass ein Annahmeverzug nicht zustande gekommen ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn es an einem erfüllbaren Anspruch auf die Arbeitsleistung mangelt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn durch den Arbeitskampf die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses suspendiert wurden.
Dafür muss der Arbeitskampf rechtmäßig sein, also weder tarifgesetz- noch tarifvertragswidrig, nicht besonders verboten, verhältnismäßig und in Wahrung der materiellen Arbeitskampfparität sein.

b. Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfs

aa. Tarifgesetzwidrigkeit

Der Streik sollte zum Ziel den Abschluss eines Tarifvertrages im Sinne des TVG haben. Ist dies nicht der Fall gilt er als tarifgesetzwidrig. Dementsprechend dürfen nur tariffähige Parteien einen Arbeitskampf führen. In unserem Sachverhalt führt die zuständige Gewerkschaft den Arbeitskampf und hat den Abschluss eines neuen Tarifvertrags zum Ziel.
Der Streik ist dementsprechend nicht tarifgesetzwidrig.

bb. Tarifvertragswidrigkeit

Verstößt ein Arbeitskampf gegen eine im Tarifvertrag vorgesehene Friedenspflicht, so ist er tarifvertragswidrig. Auch dies ist hier nicht der Fall. Die Friedenspflicht wurde eingehalten.

cc. Besonderes gesetzliches Verbot

Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein solches Verbot.

dd. Verhältnismäßigkeit

Es weist nichts darauf hin, dass der Arbeitskampf unverhältnismäßig ist.

Das bedeutet, dass der Streik rechtmäßig ist. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die dadurch erfolgende Wirkung der Suspendierung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch auf die nicht streikenden Arbeitnehmer anzuwenden ist.

Die Arbeitskampfparität bietet dem Arbeitgeber während eines Arbeitskampfes die Möglichkeit seinen Betrieb zu schließen und die Arbeit einzustellen. Müsste er während einer solchen Schließung weiter Lohn zahlen, so wäre er faktisch dazu gezwungen, aus wirtschaftlichen Gründen den Betrieb aufrecht zu erhalten. Damit wäre er der Gewerkschaft gegenüber im Arbeitskampf benachteiligt und kann dem Arbeitskampf nicht gleichstark gegenübertreten. Daher muss die Suspendierungswirkung auch auf nicht streikende Arbeitnehmer ausgeweitet werden. Aus diesem Grund besteht für beide Seiten keine Leistungspflicht und damit auch kein Annahmeverzug durch den Arbeitgeber.

b. Ergebnis

Daraus ergibt sich, dass hier der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls tragen muss. U hat somit keinen Anspruch auf Lohnzahlung aus § 611a und 615 S. 3 BGB.

2. Hat U in der zweiten Streikphase einen Lohnanspruch?

Auch hier gilt wieder nach § 614 BGB, U hat nicht gearbeitet und damit auch keinen Anspruch auf Lohn gem. § 611a BGB. Eventuell besteht jedoch ein Anspruch, wenn der Konzern in Annahmeverzug gekommen ist.

a. Annahmeverzug nach § 615 S.1 BGB

U wollte die Leistung erbringen und dies wäre auch möglich gewesen. Jedoch setzt § 615 S. 1 BGB für den Annahmeverzug auch einen gewissen Erfolg voraus. Ein Erfolg durch die Leistung von U ist hier allerdings nicht gegeben, da die Bauteile fehlen und ihre Arbeitsleistung damit erfolglos wäre.

b. Risiko des Arbeitsausfalls auf Seiten des Arbeitgebers

Nach § 615 S. 3 BGB behalten Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Lohn, wenn der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls tragen muss. Normalerweise ist das der Fall, wenn es sich um einen Arbeitsausfall aufgrund von Lieferengpässen eines Zulieferers handelt.
In unserem Sachverhalt jedoch handelt es sich nicht um einen einfachen Lieferengpass, sondern um einen Lieferengpass aufgrund eines Streiks beim Zulieferer.

Müsste der Arbeitgeber hier nun das Risiko alleine tragen, so stünde das im deutlichen Gegensatz zum Grundsatz der materiellen Arbeitskampfparität, der beide Parteien eines Arbeitskampfes gleich wirksame Arbeitskampfmittel zur Verfügung stellt.
So müssen Arbeitnehmer das Arbeitskampfrisiko tragen, wenn es dem Arbeitgeber wegen der Fernwirkung des Streiks unzumutbar oder unmöglich ist, die Arbeitnehmer zu beschäftigen und diese potenziell von dem Ausgang des Streiks profitieren können.

Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass durch den Streik beim Zulieferer keine Arbeit im Industriekonzern mehr möglich ist. Zudem würde U von einem für die Arbeitnehmer positiven Ausgang des Streiks profitieren, in dem auch ihr Gehalt steigen würde.

c. Ergebnis

Für Frau U. bedeutet das, dass sie auch in dieser Streikphase keinen Anspruch auf Lohn aus § 615 S. 3 BGB hat.

3. Hat U einen Anspruch auf die Prämie?

Im Arbeitsrecht besteht der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, der eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung voraussetzt, aus dem sich für U eventuell ein Anspruch auf Zahlung der Prämie ergeben könnte.

a. Ungleichbehandlung

Dieser Teil lässt sich schnell beantworten. Der Arbeitgeber differenziert hier generalisierend zwischen Arbeitnehmer seines Unternehmens, indem er Prämien für arbeitende Arbeitnehmer auszahlt, während streikende Arbeitnehmer von dieser Prämie ausgeschlossen werden.

b. Rechtfertigung

Eine Ungleichbehandlung darf nicht ungerechtfertigt sein. In unserem Sachverhalt ist anzunehmen, dass diese gerechtfertigt ist, da der Konzern durch den Streik hart getroffen wurde. Daraus ergibt sich ein streikbedingtes erhöhtes Interesse an den nicht streikenden Mitarbeitern. Auf den ersten Blick ist eine Prämie sinnvoll für nicht streikende Mitarbeiter. Diese darf jedoch nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen.

Aus diesem Verbot geht hervor, dass ein Mitarbeiter nicht durch eine Maßnahme benachteiligt sein darf, die ihn in der Wahrnehmung eigener Rechte durch die Benachteiligung einschränkt. Daraus ergibt sich, dass nach § 612a BGB die eigentlich sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung dennoch unzulässig ist.

aa. Während des Streiks

Eine Prämie ist ein zulässiges Arbeitskampfmittel, welches dem Arbeitgeber die Möglichkeit gibt, seine Position im Arbeitskampf zu stärken. Dies gilt jedoch nur für Prämien während eines Streiks.

bb. Nach dem Streik

Eine Prämie, die nach einem Streik gezahlt wird, hat keine direkte Auswirkung auf den Arbeitskampf und ist damit nicht mehr als Kampfmittel anzusehen. Jedoch sagt das BAG, dass Prämien für einen tatsächlichen Mehraufwand oder Entschädigung für erschwerte Arbeitsbedingungen während eines Streiks als Erschwerniszulage als sachlicher Grund anzusehen sind und damit als zulässig bewertet werden.
Im Sachverhalt wurde tatsächlich Mehrarbeit gefordert und dafür die Prämie gezahlt. Sie ist damit zulässig.

c. Ergebnis

Die Zahlung der Prämie ist gerechtfertigt und nicht nach § 612a BGB unzulässig. Damit hat Frau U. keinen Anspruch auf Zahlung der Prämie.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.