I. Allgemeines zu Art. 11 GG
Art. 11 Abs. 1 GG lautet:
Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
Freizügigkeit im Rahmen des Art. 11 Abs. 1 GG meint die Möglichkeit an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Wohnsitz und Aufenthalt zu nehmen.
Das Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 11 GG ist, für ein besseres Verständnis des Grundrechts, von den Rechten der “(Fort-)Bewegungsfreiheit” im Rahmen der Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG abzugrenzen:
Tipp: Keine Lust zu Lesen? Dann empfehlen wir dieses Video zu Art. 11 GG.
Das Recht auf Freizügigkeit im Rahmen des Art. 11 GG lautet weiter:
Es gibt in der Bundesrepublik somit vereinzelt Bürger, die dem Recht nicht unterliegen. Menschen, die beispielsweise eine Straftat verübt haben und infolgedessen inhaftiert sind. Damit möchte der Staat dem Risiko zuvorkommen, dass der Straftäter noch einmal eine strafbare Handlung begeht.
Ferner können sich Menschen, die aufgrund von Verfolgung aus ihrem Heimatland nach Deutschland geflüchtet sind, nicht darauf beziehen.
II. Schema: Freizügigkeit, Art. 11 GG
- I. Schutzbereich:
- 1. persönlich: nur Deutsche, Art. 116 Abs. 1 GG
- 2. sachlich: Recht, an jedem Ort im Bundesgebiet Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen
- II. Eingriffe:
jede Behinderung oder Beeinträchtigung des freien (Hin-)Ziehens - III. Schranken:
Art. 11 Abs. 2 GG, qualifizierter Gesetzesvorbehalt; Vorbehalt des Art. 17 a II GG - IV. Schranken-Schranken:
Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG, Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG
1. Schutzbereich
a) Persönlicher Schutzbereich
Art. 11 GG beschützt alle Deutschen (Art. 116 GG), Ausländer genießen nach überwiegender Ansicht nur den Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG.
b) Sachlicher Schutzbereich
Freizügigkeit i.S.d. Vorschrift bedeutet die Möglichkeit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (so BVerfGE 2, 266/273; 80, 137/150).
Geschützt ist die Einreise in das Bundesgebiet, nicht jedoch die Ausreise aus dem Bundesgebiet, die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist (BVerfGE 6, 32/34 f.). Dabei bestimmt sich der Wohnsitz nach § 7 BGB.
Definition: Unter „Wohnsitz nehmen“ versteht man die ständige Niederlassung an einem Ort mit dem Willen, den Ort auf Dauer zum Mittelpunkt des Lebens zu machen.
Umstritten ist, ab wann von einem Aufenthaltnehmen geredet werden kann:
- Zum Teil wird gar keine zeitliche Grenze vorausgesetzt
- Teils wird wenigstens eine Übernachtung gefordert
- Die wohl h.M. zieht eine gewisse Bedeutung des Aufenthalts für den Betroffenen heran
(so BVerwGE 3, 308/312).
Grundsätzlich kann auf die folgende Definition zurückgegriffen werden:
Definition: Unter „Aufenthalt nehmen“ versteht man das vorübergehende Verweilen an einem anderen Ort, sofern eine gewisse Mindestdauer (Faustregel: 24 Stunden) nicht unterschritten wird.
Ausschlaggebende Besonderheit des Schutzbereichs ist die dahin führende Fortbewegung zum Ortswechsel.
- Einer Ansicht nach wird ein Ortswechsel nur zwischen grundverschiedenen Ortschaften i.S.v. Gemeinden für gegeben erachtet.
- Hiergegen spricht ein beträchtlicher Unterschied zwischen großen und kleinen Gemeinden. Anderer Ansicht nach ist ein Wechsel zwischen Gemeinden deshalb nicht erforderlich.
Abgesichert werden soll überdies die Mitnahme der individuellen Habe und die Chance, einen Ortswechsel nicht vorzunehmen.
2. Eingriffe
Das Grundrecht sichert insbesondere vor imperativen Einflüssen, beispielsweise Genehmigungspflichten oder Nachweispflichten für einen Ortswechsel. Ebenfalls kommen mittelbare oder faktische Eingriffe in Betracht, vor allem durch eine verfassungsmäßige Maßnahme, die Spätaussiedlern Sozialhilfe verbietet, wenn sie nicht den zugewiesenen Ort als ständigen Aufenthalt nehmen (BVerfGE 110, 177/191).
Merke: Denke also bei Art. 11 GG immer an die Fälle der Gewährung von Sozialhilfe oder die Ausübung eines Berufes, die von einem bestimmten Wohnsitz abhängig sind. Prüfe dabei immer auch einen Eingriff in Art. 12 GG.
3. Schranken
Art. 11 Abs. 2 GG enthält einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt, nach dem die Freizügigkeit in den Fällen und Zwecken des zweiten Absatzes eingeschränkt werden darf.
Eine Einschränkung zu Verteidigungszwecken i.S.d. Art. 17a Abs. 2 GG ist möglich.
Tipp: Mehr zu Art. 11 GG? Dann empfehlen wir dieses Video.