Aufbewahrungspflicht und Selbsthilfeverkauf, gemäß § 379 HGB

Aufbewahrungspflicht und Selbsthilfeverkauf, gemäß § 379 HGB

§ 379 HGB regelt die einstweilige Aufbewahrung sowie den Notverkauf für Handelsgeschäfte. Um was es sich hierbei handelt, veranschaulicht dieser Artikel.
Aufbewahrungspflicht und Selbsthilfeverkauf
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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I. Allgemeine Voraussetzungen des § 379 HGB

Vorrangiger Zweck des § 379 HGB ist der Schutz des Verkäufers. Insbesondere sein Interesse am Erhalt der Ware oder zumindest ihres Wertes im Falle der vertraglichen Rückabwicklung. Ihm sollen durch die Disponibilität vor Ort Aufwendungen erspart bleiben. Zudem soll verderbliche Ware schnell abgesetzt werden können.

Beachtet werden muss, dass § 379 HGB abdingbar ist. Dies ist auch durch AGB möglich. Ein vollständiger Ausschluss der Aufbewahrungspflicht verstößt allerdings gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

§ 379 HGB:

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Orte übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen.

(2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des § 373 verkaufen lassen.

1. Handelsgeschäft

Es muss sich bei dem Kauf für beide Teile um ein Handelsgeschäft handeln. Beide Parteien müssen also Kaufleute sein. Ist eine Partei nur Scheinkaufmann, gehen die Regelungen des § 379 HGB nur zu dessen Lasten. Etwaige Vorteile soll er nicht ziehen können.

Tipp: Schau dir unser Video zum Thema Handelsgeschäfte gem. §§ 343 ff. HGB an!

2. Distanzkauf

Weiterhin muss es sich um einen Distanzkauf handeln. Die Ware muss dem Käufer also von einem anderen Ort übersendet worden sein. Nach h.M. ist der Ort die Gemeinde. Ein Kauf innerhalb derselben Gemeinde stellt daher keinen Distanzkauf dar.

Die Ware muss zum Zwecke der Erfüllung des Kaufvertrags versandt worden sein. Daher fallen unbestellt gesendete Waren nicht unter § 379 HGB.

3. Inbesitznahme

Der Käufer muss die Ware in Besitz genommen haben. Hat er sie zurückgewiesen, ist eine solche Inbesitznahme ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls er dies unberechtigt tat. Dann treffen ihn die Folgen des Gläubiger- und Schuldnerverzuges.

4. Beanstandung

Eine Beanstandung durch den Käufer ist wesentliches Element des Tatbestandes des § 379 HGB. Er muss dem Verkäufer gegenüber zum Ausdruck gebracht haben, dass er die Ware so nicht als vertragsgemäß anerkennt und dass er sie zurückgeben will.

Diese Beanstandungserklärung kann mit der Ausübung eines Gewährleistungsrechts i.S.v. § 437 BGB zusammenfallen, muss dies aber nicht. So kann der Käufer auch später noch Gewährleistungsrechte geltend machen. Da eine Rückgabe der Ware imperativ ist, ist er allerdings verpflichtet, jene Gewährleistungsrechte geltend zu machen, die zu einem Rückgewährschuldverhältnis führen. Diese beinhalten das Rücktrittsrecht, die Nachlieferung und der Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung.

Zuletzt muss die Beanstandung des Käufers berechtigt sein. Dies ist der Fall, wenn ein Beanstandungsgrund vorliegt, wie etwa ein Mangel der Kaufsache. Hierzu zählen die üblichen Kaufmängel, aber auch Zuviellieferungen. Die entsprechenden Voraussetzungen müssen vorliegen.

III. Aufbewahrungspflicht nach § 379 Abs. 1 HGB

1. Inhalt und Dauer

Liegen die Voraussetzungen von § 379 HGB vor, hat der Käufer die Ware einstweilig aufzubewahren. Dies gilt im Gegensatz zu § 377 Abs. 5 HGB auch, wenn der Verkäufer arglistig ist, also etwa bewusst eine mangelhafte Sache liefert.

Die Art und Weise der Aufbewahrung muss so gestaltet sein, dass die Ware vor Verlust oder Beschädigung geschützt ist und der Verkäufer die Möglichkeit hat, die Ware wiederzuerlangen oder anderweitig über sie zu verfügen. Die Aufbewahrung kann auch durch Dritte erfolgen.

In zeitlicher Hinsicht muss die Aufbewahrung nur einstweilig erfolgen.

Definition: Einstweilig ist die Zeit, welche für ordnungsgemäße Kaufmänner gilt.

Zudem sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beachten.

Im Regelfall ist von einer Verwahrungspflicht von einer Woche ab Kenntnisnahme des Verkäufers auszugehen. Danach erlischt die Aufbewahrungspflicht des Käufers. Er kann insoweit die Ware auf Kosten des Verkäufers an diesen zurücksenden.

2. Nach dem Ende der Aufbewahrungspflicht

Sollte der Käufer bereits Gewährleistungsrechte geltend gemacht haben, entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 439 Abs. 4, 346 ff. BGB. Der Verkäufer ist dann zur Rücknahme verpflichtet. Er muss die Ware allerdings erst nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht nach § 379 Abs. 1 HGB zurücknehmen. Der Käufer muss bis zur Rückgabe an den Verkäufer auch nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht gem. § 242 BGB die Ware sorgfältig aufbewahren. Hierbei ist § 300 BGB zu beachten.

3. Aufbewahrungskosten

Die Aufbewahrungskosten kann der Käufer gem. § 354 Abs. 1 HGB gegen den Verkäufer geltend machen. Nach Ende der Aufbewahrungspflicht ist Ersatz der Kosten gem. § 304 BGB möglich.

4. Schadensersatz bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht

Bei Zerstörung, Beschädigung oder Veräußerung der Ware (wenn nicht die Vorschriften des § 379 Abs. 2 vorliegen) ist der Käufer gem. § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach § 347 Abs. 1 BGB.

Hat der Käufer durch Rechtsbehelf ein Rückgewährschuldverhältnis herbeigeführt, so haftet der Käufer bei Nichterfüllung auch gem. §§ 346 Abs. 4, 280 Abs. 1, 3, 281, 283 BGB, wenn er die Nichterfüllung zu vertreten hat.

IV. Das Notverkaufsrecht nach § 379 Abs. 2 HGB

1. Ermessen des Käufers

Um die Waren gem. § 373 Abs. 2 HGB zu verkaufen, muss diese dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug sein. Dies ist der Fall, wenn zu erwarten ist, dass die Ware ihre objektive Brauchbarkeit in unmittelbarer Zukunft verlieren wird. Ist die Ware teilbar, gilt dies nur für den verderblichen Teil.

Das Notverkaufsrecht besteht nur während der Zeit der Aufbewahrungspflicht. Danach kommt bei Vorliegen eines Rückgewährschuldverhältnisses ein Selbsthilfeverkauf gem. §§ 383 ff. BGB in Betracht.

Ob er das Notverkaufsrecht ausübt, liegt im Ermessen des Käufers. Dies darf nicht gegen den Willen oder zum Nachteil des Verkäufers geschehen. In Ausnahmefällen kann der Käufer zum Notverkauf verpflichtet sein.

Liegen die Voraussetzungen von § 379 Abs. 2 HGB nicht vor, ist dennoch ein Notverkauf über die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677 BGB denkbar.

2. Durchführung des Notverkaufs

Die Durchführung des Notverkaufs richtet sich gem. § 379 Abs. 2 HGB nach § 373 HGB.

3. Rechtsfolgen des Notverkaufs

Der Verkauf erfolgt gem. § 379 Abs. 2 i.V.m. § 373 Abs. 3 HGB auf Rechnung des Verkäufers. Der Käufer wird als Beauftragter angesehen. Daher kann er gem. § 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen und nach § 354 Abs. 1 HGB eine Provision verlangen.

Dem Verkäufer steht gem. § 667 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses zu. Die Ansprüche sind gegeneinander aufrechenbar.

Handelt es sich um einen unrechtmäßigen Notverkauf oder verletzt der Käufer dabei die Pflichten aus § 373 HGB, hat der Verkauf keine Bindungswirkung. Der Käufer haftet bei anschließender Unmöglichkeit daher auf Wert- und Schadensersatz.

Die Gewährleistungsrechte des Käufers bleiben beim Notverkauf bestehen.

Quellen

  • Heidel, Thomas / Schall, Alexander (Hrsg.): Nomos-Kommentar: Handelsgesetzbuch, 2. Auflage.
  • Oetker, Hartmut: Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 4. Auflage.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.