Nicht genau das Thema zum Verwaltungsakt nach dem du gesucht hast? Dann empfehlen wir dir diesen Artikel, welcher eine verweisende Übersicht zu all unseren Verwaltungsakts Artikeln enthält. Dort findest du sicher die gesuchte Thematik!
I. Erstattungspflicht, § 49a VwVfG
Nicht zu verwechseln ist die Erstattungspflicht mit der Entschädigungspflicht aus §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 6 VwVfG, da es sich bei der Erstattungspflicht um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Behörde gegenüber dem Bürger handelt. Dies ergibt sich aus § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG:
Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wurde oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Die Rückforderung, welche gem. § 49a Abs. 1 S. 2 VwVG in Gestalt eines schriftlichen Verwaltungsaktes zu erfolgen hat, wird häufig mit einer Rücknahme verbunden, auch wenn es sich um eine selbstständige Verfügung handelt.
Den Umfang der Erstattung regelt § 49a Abs. 2 S. 1 VwVfG per Rechtsfolgenverweisung auf die Regeln über ungerechtfertigte Bereicherung. Besonders zu beachten ist, dass damit auch eine Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB zum Wegfall der Erstattungspflicht führen kann. Dies gilt allerdings nicht, falls der Begünstigte die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, welche zur Aufhebung des Verwaltungsaktes führen, wie sich aus § 49a Abs. 2 S. 2 VwVfG ergibt.
II. Wiederaufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG
Es ist unter gewissen Umständen möglich, ein gerichtliches Verfahren wiederaufzunehmen, obwohl bereits eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Dies muss damit erst recht für Verwaltungsakte gelten, auch wenn diese bereits Bestandskraft haben.
Nicht zu verwechseln ist das Wideraufgreifen bei Verwaltungsakten mit der Wiederaufnahme verwaltungsgerichtlicher Verfahren gem. § 153 VwGO.
Dieses Wiederaufgreifen des Verfahrens ist in § 51 VwVfG geregelt. Hiernach entscheidet sich, ob ein abgeschlossenes Verfahren erneut aufgegriffen wird. Dies führt zu der Sachentscheidung, ob der Verwaltungsakt bestehen bleibt oder aufgehoben wird.
Der Betroffene verfolgt mit dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zwei Ziele. Zunächst soll die Behörde das Verfahren wieder aufgreifen und den Verwaltungsakt prüfen. Nach dieser Prüfung soll der Verwaltungsakt aufgehoben werden. Dies ist nur möglich, wenn der Antrag zulässig und begründet ist.
Die Behörde hat letztlich drei Entscheidungsmöglichkeiten. So kann sie das Wiederaufgreifen ablehnen und eine wiederholende Verfügung erlassen. Dabei handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Wenn sie das Verfahren zwar wieder aufgreift, den Verwaltungsakt jedoch aufrechterhält, erlässt sie einen negativen Zweitbescheid, wobei es sich auch um einen Verwaltungsakt handelt. Sollte die Behörde das Verfahren wiederaufgreifen und den Verwaltungsakt beseitigen, wird dies per positivem Zweitbescheid getan.
1. Zulässigkeit des Antrags
Damit der Antrag auf Wiederaufgreifen zulässig ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Antrag auf Wiederaufgreifen, § 51 Abs. 1 VwVfG
- Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes (häufig durch Fristablauf), § 51 Abs. 1 VwVfG
- Darlegung des Vorliegens eines Wiederaufgreifensgrundes, § 51 Abs. 1 Nr.1-3 VwVfG (Hier ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich ein Wiederaufgreifensgrund vorliegt)
- Der Betroffene muss ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG
- Antragsfrist drei Monate nach Kenntniserlangung, § 51 Abs. 3 VwVfG
Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist der Antrag unzulässig. Gegen die wiederholende Verfügung, welche ihrerseits einen Verwaltungsakt darstellt sind Widerspruch und Verpflichtungsklage möglich. Ist der Antrag allerdings zulässig, kann die Behörde auch sogleich die Begründetheit prüfen.
2. Begründetheit des Antrags
Begründet ist der Antrag, wenn ein Wiederaufgreifensgrund gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1-3 VwVfG vorliegt. Ist der Antrag begründet, entscheidet die Behörde, ob in der Sache eine neue Entscheidung zu treffen ist.
a) Änderung der Sach- oder Rechtslage
Der erste Wiederaufgreifensgrund ist die nachträgliche Änderung der Sach-oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen.
Eine veränderte Sachlage ist gegeben, wenn sich tatsächliche Umstände, die zum Erlass des ursprünglichen Verwaltungsaktes geführt haben, geändert haben. Hierzu zählen etwa Lebensalter oder sonstige Eignungsvoraussetzungen.
Bei einer Änderung der Rechtslage ändern sich Rechtsvorschriften durch Aufhebung oder Neufassung, welche dem Verwaltungsakt zugrunde lagen. Hierzu zählt keine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung.
b) Neue Beweismittel
Als zweiter Wiederaufgreifensgrund kommt der Fall in Betracht, dass neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.
Was Beweismittel ist, wird in § 26 VwVfG bestimmt. Neu ist ein solches, wenn es erst nach Abschluss des Verfahrens bekannt geworden ist. Dennoch muss sich das Beweismittel auf eine Tatsache beziehen, die bereits bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlag. Ein neues Sachverständigengutachten mit lediglich anderer Wertung genügt dem Erfordernis somit nicht.
c) Sonstige Wiederaufnahmegründe
Als letzter genannter Wiederaufnahmegrund wird auf die Wiederaufnahmegründe aus § 580 ZPO verwiesen.
3. Sachentscheidung der Behörde
Es ist umstritten, auf welcher Basis die neue Sachentscheidung der Behörde zu erfolgen hat. Insoweit wird vertreten, die §§ 48 ff. VwVfG zu verwenden. Da dies allerdings wieder einen Ermessensspielraum für die Behörde eröffnet, wird im Gegensatz hierzu vertreten, als Grundlage das materielle Recht, welches dem Verwaltungsakt zugrunde liegt zu nutzen.
4. Sonstige Aufhebungsmöglichkeiten
Neben dem Wiederaufgreifen des Verfahrens kann die Behörde jederzeit eine Aufhebung des Verwaltungsaktes nach §§ 48 f. VwVfG anstreben. Dies wird gerade durch § 51 Abs. 5 VwVfG nicht ausgeschlossen.
Ob die Behörde diese Möglichkeit der Aufhebung nutzt, liegt in ihrem Ermessen, wobei auch hier keine Ermessensfehler vorliegen dürfen.
Lehnt die Behörde ein Wiederaufgreifen ab, indem sie ihre Ausgangsentscheidung bestätigt, liegt kein Ermessensfehler vor. Bei der Frage des Wiederaufgreifens bei einer neuen Sachentscheidung sind vielgestaltige Zwecke und Positionen zu berücksichtigen.
Quellen
- Detterbeck, Steffen: Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2015.
- Erbguth, Wilfried: Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2014.