I. Auslegung, § 133 BGB
Im Grundsatz ist zu beachten, dass bei der Auslegung von Verfügungen von Todes wegen nicht auf den objektiven Empfängerhorizont i.S.v. § 157 BGB abgestellt werden kann. Dies ergibt sich aus der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Verfügungen von Todes wegen sind einseitige Willenserklärungen, weshalb gem. § 133 BGB nur der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen ist. Dies kann nach einer erläuternden und einer ergänzenden Auslegung geschehen. Auch existieren einige gesetzliche Auslegungsregeln.
1. Erläuternde Auslegung
Bei der erläuternden Auslegung ist zunächst zu erforschen, was der Erblasser mit seinen Worten wirklich sagen wollte. Dabei sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nicht aus der Verfügung von Todes wegen selbst ersichtlich sind, sondern außerhalb liegen, etwa familiäre Beziehungen.
Hierbei kann es passieren, dass der ermittelte Wille sogar dem Wortlaut der Verfügung widerspricht. Dies wird von der Rechtsprechung so hingenommen.
Hiergegen wendet die sog. Andeutungstheorie ein, dass der Wille des Erblassers zumindest angedeutet sein muss. Der BGH widerspricht dem, da der Wille des Erblassers entscheidend sei. Nur im Rahmen der Formwirksamkeit sei zu berücksichtigen, ob der Wille des Erblassers zumindest angedeutet ist.
Bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten, sowie in Erbverträgen ist jedoch auch nach dem BGH eine solche Andeutung notwendig.
2. Ergänzende Auslegung
Zu einer ergänzenden Auslegung kommt es, wenn sich zwischen Testamentserrichtung und Erbfall Änderungen ergeben haben, welche den Willen des Erblassers geändert haben könnten. Für die ergänzende Auslegung ist es aber unabdingbar, dass zumindest eine Andeutung in der Verfügung von Todes wegen zu finden ist, die auf den Willen des Erblassers schließen lässt. Ansonsten würde das Prinzip des Formzwanges verletzt werden.
3. Gesetzliche Auslegungsregeln
§ 2084 BGB normiert das Prinzip der sog. wohlwollenden Auslegung. Danach ist die letztwillige Verfügung im Zweifel so auszulegen, dass die Verfügung Erfolg haben kann. Daraus ergibt sich zudem der Grundsatz, dass dem Willen des Erblassers möglichst Geltung verschafft werden soll.
Gem. § 139 BGB ist bei Unwirksamkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts grundsätzlich das gesamte Rechtsgeschäft nichtig. Für das Testament wird diese Regel gem. § 2085 BGB insoweit durchbrochen, als dass das gesamte Testament bei Ungültigkeit einer Verfügung nur ungültig sein soll, wenn der Erblasser die anderen Verfügungen dann nicht getroffen hätte.
§ 2087 BGB dient der Abgrenzung von Vermächtnis und Erbeinsetzung.
Hinweis: Die gesetzlichen Regeln sind nachrangig zur allgemeinen Auslegung nach § 133 BGB. Sie kommen also immer nur dann in Betracht, wenn der wirkliche Wille des Erblassers sonst nicht ermittelt werden kann!
II. Anfechtung, §§ 142, 2078 ff. BGB
Aufgrund des Vorrangs der Auslegung ist eine Anfechtung der Verfügung von Todes wegen erst nach der erfolglosen Auslegung möglich. Für die Wirksamkeit der Anfechtung muss ein Anfechtungsgrund gegeben sein, der Anfechtende muss anfechtungsberechtigt sein und es muss eine wirksame Anfechtungserklärung vorliegen.
1. Anfechtungsgrund, §§ 2078 ff BGB
Die Anfechtungsgründe finden sich in den §§ 2078 ff. BGB.
In § 2078 Abs. 1 BGB finden sich der klassische Erklärungsirrtum und der Inhaltsirrtum. Diese gehen sogar über die bekannten Formen des § 119 Abs. 1 BGB hinaus, da dem Verkehrsschutz keine Rechnung getragen werden muss. Beispielsweise fällt etwa ein Verschreiben unter § 2078 Abs. 1 BGB.
§ 2078 Abs. 2 BGB normiert sowohl einen Motivirrtum des Erblassers, als auch die Möglichkeit der Drohung. Sollte der Erblasser also falsche Vorstellungen über einen Sachverhalt gehabt haben oder wurde er zur Abgabe durch Drohung bestimmt, ist auch eine solche Verfügung nichtig. Zu beachten ist, dass in diesem Fall ein Motivirrtum tatsächlich ein Anfechtungsgrund sein kann, was nach § 119 BGB gerade nicht der Fall ist.
Der letzte Anfechtungsgrund ergibt sich aus § 2079 BGB, wonach eine letztwillige Verfügung auch angefochten werden kann, wenn ein unbekannter Pflichtteilsberechtigter übergangen worden ist und der Erblasser die Verfügung bei Kenntnis hierüber nicht getroffen hätte.
2. Anfechtungsberechtigung, § 2080 BGB
Die Anfechtungsberechtigung ergibt sich aus § 2080 BGB. Anfechtungsberechtigt ist gem. § 2080 Abs. 1 BGB dem Grunde nach jeder, dem aus der Anfechtung der letztwilligen Verfügung ein Vorteil erwachsen würde, meistens also die gesetzlichen Erben. Aus § 2080 Abs. 2, 3 BGB ergeben sich Sonderregeln.
3. Anfechtungserklärung, §§ 143 Abs. 4 s. 1, 2081 Abs. 1 BGB
Die Anfechtung einer Verfügung durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt, oder eine solche Verfügung aufgehoben wird, erfolgt gem. § 2081 Abs. 1 BGB gegenüber dem Nachlassgericht. Sollte ein Vermächtnisnehmer in der Verfügung begünstigt werden, muss die Anfechtung diesem gegenüber erfolgen, § 143 Abs. 4 S. 1 BGB.
4. Anfechtungsfrist, § 2082 BGB
Die Anfechtungsfrist beträgt gem. § 2082 BGB ein Jahr ab Kenntniserlangung des Anfechtungsgrundes. Sie ist nach § 2082 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind.
4. Rechtsfolgen
Liegen die Voraussetzungen der wirksamen Anfechtung vor, gilt die letztwillige Verfügung ex tunc als von Anfang an nichtig. Daraus folgt dann entweder die gesetzliche Erbfolge oder die Wirksamkeit der vorhergehenden letztwilligen Verfügung. Durch die Anfechtung werden nur die angefochtenen Teile der Verfügung nichtig. Der Rest bleibt wirksam, § 2085 BGB. Gem. § 2078 Abs. 3 BGB findet § 122 BGB keine Anwendung.
5. Besonderheiten bei der Anfechtung eines Erbvertrages
Bei der Anfechtung eines Erbvertrages sind zusätzliche Regelungen zu beachten.
§ 2281 Abs. 1 BGB verweist auf die Anfechtungsgründe der §§ 2078 f. BGB. Diese sind Irrtum, Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten.
Anfechtungsberechtigt sind der Erblasser selbst (§ 2281 Abs. 1 BGB) und diejenigen, denen die Anfechtung unmittelbar zugute kommen würde (§ 2285 BGB). Die Anfechtung bedarf gem. § 2282 BGB der notariellen Beurkundung und ist binnen Jahresfrist zu erheben, § 2283 BGB.