Ausnahmen vom Vorrang der Leistungskondiktion

Ausnahmen vom Vorrang der Leistungskondiktion

Das Bereicherungsrecht dient der Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Damit ist das Bereicherungsrecht in besonderem Maße als Billigungsrecht anzusehen. Ausdruck dieses Billigungsrechtes ist der wichtige Grundsatz vom Vorrang der Leistungskondiktion. Doch auch von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die im Folgenden erläutert werden.
Ausnahmen vom Vorrang der Leistungskondiktion
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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I. Der Grundsatz vom Vorrang der Leistungskondiktion

Der Grundsatz vom Vorrang der Leistungskondiktion ist das wichtigste Prinzip im Bereicherungsrecht. Es besagt, dass grundsätzlich nur innerhalb der Leistungsbeziehungen abgewickelt werden soll. Das bedeutet in der Folge, dass eine Nichtleistungskondiktion nur dann in Betracht kommt, wenn der Kondiktionsgegenstand nicht durch eine vorrangige Leistung erlangt wurde (Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion).

Dieses Prinzip lässt sich am besten vor dem Hintergrund der Schuldverhältnisse verstehen: Das Bereicherungsrecht dient der Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Die zugrunde liegenden (unwirksamen) Kausalgeschäfte sind in der Regel Verträge, aus denen die Parteien auch Einwendungen gegeneinander haben können.

Diese Einwendungen sollen bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nicht verloren gehen, weshalb die Rückabwicklung innerhalb der Leistungsbeziehung (= Vertragsbeziehung) geschehen soll (Schutz vor Einwendungsverlust).

Weiterhin gilt im Schuldrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Man kann sich aussuchen, mit wem man Verträge eingeht. Hat man sich einen Vertragspartner ausgesucht, so trägt man nur dessen Liquiditäts- bzw. Insolvenzrisiko. Das heißt, ist der Vertragspartner nicht mehr liquide, so trägt man dieses Risiko, weil man sich diesen ausgesucht hat.

Um dieses Prinzip beizubehalten, ist auch bei der Rückabwicklung vorrangig auf die Leistungsbeziehungen abzustellen, um somit zu verhindern, dass sich das Insolvenzrisiko auf Personen verlagert, die man sich vorher nicht aussuchen konnte.

II. Ausnahmen

Wie so oft, gibt es keine Regel ohne Ausnahmen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich – wie beim Bereicherungsrecht – um ein Billigkeitsinstrument handelt. Wie soeben dargestellt, basiert der Grundsatz vom Vorrang der Leistungsbeziehungen auf Billigkeits- und Vertrauensschutzerwägungen.

Dieser Grundsatz ist jedoch nicht in Stein gemeißelt. Wo Vertrauensschutz nicht angemessen ist oder wo er nicht überwiegt, muss es deshalb logischerweise Ausnahmen von diesem Grundsatz geben. Dabei gibt es im Wesentlichen folgende Fallgruppen:

1. Fälle fehlender Anweisung

Ein „Klassiker“ sind die sog. Anweisungsfälle. Dabei geht es um Konstellationen Schuldner – Bank – Gläubiger.

Beispiel: A schuldet dem C 200 €. Er hat jedoch nicht vor, diese so schnell zu bezahlen. Aufgrund eines Versehens wird jedoch eine Überweisung von As Bank B an C über 200 € getätigt. C fasst dies als Zahlungsbereitschaft des A auf und freut sich.

Hier liegen im Normalfall zwei Leistungsbeziehungen vor, nämlich B – A und A – C. Innerhalb dieser müsste grundsätzlich rückabgewickelt werden. Es fehlt jedoch an einer Anweisung seitens A, er hat die Zahlung nicht veranlasst. Aus diesem Grund ist er aus Wertungsgründen aus der Rückabwicklung herauszuhalten, eine Eingriffskondiktion B – C ist damit möglich.

2. Anweisungen von Minderjährigen

Der Minderjährige ist bei Geschäften, die er ohne seinen gesetzlichen Vertreter vornimmt, aufgrund der §§ 107 ff. BGB in aller Regel schutzwürdiger als andere Parteien, weshalb er aus der Rückabwicklung herausgehalten werden soll.

3. Rechtsgedanke des § 816 Abs. 1 S. 2, 822 BGB

Die §§ 816 Abs. 1 S. 2, 822 BGB zeigen die Wertung des Gesetzgebers, dass der unentgeltliche Erwerber weniger schutzwürdig ist. In einem solchen Fall ist eine Eingriffskondiktion möglich, auch wenn der Empfänger das Erlangte Etwas „durch Leistung“ eines Anderen erlangt hat.

4. Wertung des § 935 BGB

Beispiel: A entwendet dem B einen Eimer Farbe. Diese Farbe verwendet er für einen Hausanstrich bei C. C erwirbt dadurch gem. § 946 BGB Eigentum. B verlangt von C Wertersatz gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB.

Ein Durchgriff mittels Eingriffskondiktion ist nach der Wertung des § 935 BGB auch möglich, wenn das Erlangte Etwas dem Bereicherungsgläubiger abhanden gekommen ist. § 935 BGB gibt dem Eigentümer die Möglichkeit, den Anspruch aus § 985 BGB bei Abhandenkommen der Sache geltend zu machen.

Erwirbt der Dritte (hier C) dennoch Eigentum, so ist der frühere Eigentümer deshalb nicht weniger schutzwürdig. Aus diesem Grund muss er gegen den Dritten die Möglichkeit aus §§ 812 ff. BGB haben.

5. Zessionsfälle

Eine besonders schwierige Fallgruppe sind die sog. Zessionsfälle. Dabei geht es um die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Drei-Personen-Verhältnis, wenn eine Forderungszession gescheitert ist, entweder weil die Forderung nicht bestand, oder die Abtretung unwirksam war.

Beispiel: A schuldet dem B angeblich 1000 €. B tritt diese Forderung an C ab. A zahlt auf Verlangen des C an diesen. Sodann stellt sich heraus, dass die ursprüngliche Forderung nie bestand.

Aufgrund der Leistungsbeziehungen müsste hier die Rückabwicklung eigentlich zwischen C und A stattfinden. Dann müsste A aber plötzlich das Liquiditätsrisiko des C tragen. Dies wird jedoch aus Wertungsgesichtspunkten abgelehnt, weshalb eine Direktkondiktion möglich ist.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.