I. Abgrenzung von § 34 BauGB zu § 35 BauGB
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB.
Der Innenbereich (§ 34 BauGB) ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, das heißt jede Bebauung im Gebiet der Gemeinde, die – trotz vorhandener Baulücken – den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
Klausurtipp: Ein Grundstück liegt meist im Innenbereich (§ 34 BauGB), wenn es an zumindest drei Seiten von Bebauung umgeben ist.
Tipp: Für Ausführungen zur Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, § 35 BauGB lesen sie diesen Artikel!
II. § 34 Abs. 1 BauGB: Allgemeine Regelung (Art und Maß)
ein Vorhaben [ist] zulässig wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche […] in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Bei § 34 Abs. 1 BauGb muss sich das Bauvorhaben somit in die Nähere Umgebung einfügen (Harmoniegebot). Entscheidend ist daher, die nähere Umgebung zu bestimmen. Hierbei kann nicht direkt auf die BauNVO zurückgegriffen werden, diese kann jedoch als Auslegungshilfe dienen.
1. Schema: Einfügen in die nähere Umgebung
Für die Prüfung des Einfügens in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist folgendem Prüfungsschema zu folgen:
- Nähere Umgebung bestimmen: In der Klausur wird aufgeführt sein, welche Objekte sich in welcher Art und Größe in der nähren Umgebung des geplanten Bauvorhabens befinden.
- Nähere Umgebung bewerten: BauNVO als Auslegungshilfe
- Prüfung ob das Vorhaben den Rahmen einhält
- Ausnahmen: Das Bauvorhaben verletzt das Rücksichtnahmegebot, wenn es in unzumutbarer Weise bodenrechtliche Spannungen hervorruft bzw. bereits vorhandene Spannungspotentiale unzumutbar verschärft.
Weiter Voraussetzung des § 34 Abs. 2 BauGB:
Die Anforderungen and gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse wären nicht mehr gewahrt, wenn beispielsweise die maßgeblichen Lärmgrenzwerte dauerhaft überschritten werden.
III. § 34 Abs. 2 BauGB: Spezielle Regelung (Art)
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, […], beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es […] in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.
Absatz 2 des § 34 BauGB regelt die Situation des faktischen Bebauungsplans, also dass sich die Bebauung – auch ohne Bebauungsplan – so entwickelt hat wie bei vorliegen eines Bebauungsplans und der BauNVO entspricht. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist daher nach der BauNVO (Regel- und Ausnahmebebauung) zu bestimmen. Auch kann § 15 Abs. 1 BauNVO herangezogen werden.
Merke: Die Prüfung des § 34 Abs. 2 BauGB entspricht der Zulässigkeit eines Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB.
IV. Überblick: Schema § 34 BauGB
Dieses Schaubild gibt eine Übersicht über das Prüfungsschema des § 34 BauGB:
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