Begünstigung, § 257 StGB

Begünstigung, § 257 StGB

Viele Studierende haben große Schwierigkeiten mit der Prüfung der Begünstigung gem. § 257 StGB. Dieser Beitrag vermittelt einen Überblick über die Norm des § 257 StGB und erklärt die gängigsten Probleme, die in der Klausur auftauchen können.
Begünstigung
Lecturio Redaktion

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23.02.2024

·

Inhalt

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I. Allgemeines zu § 257 StGB

Bei § 257 StGB handelt es sich um eine Anschlussstraftat, die die sachliche Begünstigung betrifft. Demgegenüber ist die persönliche Begünstigung in Gestalt der Strafvereitelung nach § 258 StGB strafbar.

Die Begünstigung schützt zum einen das Opfer der Vortat insofern, dass es ihm nicht zusätzlich erschwert werden soll, die Vorteile zurückzuerlangen, die der Vortäter an sich gebracht hat. Zusätzlich wird die Rechtspflege geschützt. Es fällt in ihren Aufgabenbereich, den rechtmäßigen Zustand nach der Tat wiederherzustellen.

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Darüber hinaus geht von § 257 StGB auch eine generalpräventive Wirkung aus. Der Tatbestand soll den Vortäter von einer möglichen Begünstigung isolieren.

II. Prüfungsschema des § 257 StGB

In der Klausur kannst du dich an diesem Schema der Begünstigung (§ 257 StGB) orientieren:

I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Taugliche Vortat: Rechtswidrige Tat eines anderen
b) Hilfe leisten
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Vorteilssicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit/Schuld
III. Strafausschlussgrund, § 257 Abs. 3 StGB
IV. Ggf. Strafantragserfordernis, § 257 Abs. 4 StGB

III. objektiver Tatbestand

1. taugliche Vortat

Es muss eine taugliche Vortat gegeben sein. Das bedeutet, dass eine rechtswidrige Tat gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB durch einen anderen verübt worden sein muss. Dies stellt bereits § 257 Abs. 1 StGB klar. Die Selbstbegünstigung ist also nicht strafbar.

Bei der Vortat muss es sich nicht zwangsläufig um ein Vermögensdelikt handeln. Entscheidend ist lediglich, dass der Täter einen Vorteil erlangt hat, der ihm aufgrund des öffentlichen Rechts bzw. des Zivilrechts wieder entzogen werden könnte.

Es genügt indessen nicht, wenn der Täter nur glaubt, dass die Vortat begangen worden ist. Nach herrschender Ansicht muss sie jedoch nicht verfolgbar sein.

2. Hilfe leisten

Ferner muss der Täter dem Vortäter Hilfe leisten. Es ist umstritten, welche Anforderungen hieran zu stellen sind:

  • Einer Ansicht zufolge muss das Hilfeleisten keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Es muss nur in der Richtung erfolgen, dem Vortäter die Vorteile der Tat zu sichern.
  • Die zweite Ansicht verlangt dagegen, dass der Vortäter aufgrund der Maßnahme tatsächlich besser gestellt wird.
  • Nach herrschender Meinung erfordert das Hilfeleisten dagegen lediglich eine Handlung, die objektiv geeignet ist, die Situation des Täters zu verbessern

Gegen die erste Ansicht spricht, dass der Gesetzgeber sich nicht dafür entschieden hat, die versuchte Begünstigung unter Strafe zu stellen. Würde man jedes Handeln für ein Hilfeleisten genügen lassen, unabhängig davon, ob es dem Vortäter tatsächlich hilft, würde man dies unterwandern. Daneben spricht das Gesetz auch nur von einem Hilfeleisten. Dass dieses zudem Erfolg haben muss, ist nicht geregelt. Mithin sind die erste und die zweite Ansicht abzulehnen. Die herrschende Meinung ist vorzugswürdig.

Zu beachten ist jedoch, dass solche Handlungen nicht tatbestandsmäßig sind, die nur der Instandhaltung der Sache dienen, wie etwa das Füttern eines entwendeten Tieres. In diesem Fall wird gerade nicht verhindert, dass der Verletzte der Vortat sein Gut zurückbekommt.

Das Hilfeleisten kann im Übrigen auch durch ein Unterlassen verwirklicht werden, wenn eine entsprechende Garantenstellung vorliegt.

Umstritten ist außerdem, wie man die Begünstigung von der Beihilfe zur Vortat abgrenzen kann. Diese Frage stellt sich allerdings  nur, wenn man die Möglichkeit einer Beihilfe zwischen Vollendung und Beendigung (sogenannte sukzessive Beihilfe) anerkennt. Diese wird in der Literatur teilweise abgelehnt.

Da die Rechtsprechung und ein anderer Teil der Literatur aber eine sukzessive Beihilfe für möglich halten, werden verschiedene Abgrenzungskritierien vertreten:

  • Nach Ansicht der Rechtsprechung entscheidet der Wille des Beteiligten darüber, ob er Beihilfe im Hinblick auf die Vortat leistet oder eine Begünstigung begeht.
  • Eine zweite Ansicht will bei Fällen, in denen die Abgrenzung nicht eindeutig ist, stets Beihilfe zur Haupttat annehmen. Die Begünstigung trete dahinter zurück. Dies ergebe sich aus § 257 Abs. 3 StGB

Für die zweite Ansicht wird dabei argumentiert, dass nicht von der (unter Umständen strengeren) Bestrafung wegen Beihilfe abgesehen werden sollte, nur weil der Beteiligte zusätzlich mit Vorteilssicherungsabsicht handelt.

IV. subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand hat zwei Voraussetzungen:

1. Vorsatz

Der Täter muss mindestens dolus eventualis hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale aufweisen. Dabei muss er nicht genau wissen, um welche Vortat es sich handelt. Der Vorsatz ist aber zu verneinen, wenn er davon ausgeht, dass der Vortäter nur eine Ordnungswidrigkeit begangen hat.

2. Vorteilssicherungsabsicht

Zusätzlich muss der Täter auch mit einer Vorteilssicherungsabsicht handeln. Nach herrschender Meinung muss diese in Gestalt von dolus directus 1. Grades vorliegen, sicheres Wissen genügt also nicht. Dabei muss die Vorteilssicherung aber nicht das endgültige Ziel des Täters darstellen. Es reicht aus, wenn sie ein erforderliches Zwischenziel oder eines von mehreren Zielen ist.

V. Strafausschluss gem. § 257 Abs. 3 StGB

Nach § 257 Abs. 3 S. 1 StGB wird wegen Begünstigung nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nach S. 2 aber nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet. Dieser Strafausschlussgrund ist für Teilnehmer an der Vortat relevant. Der Alleintäter der Vortat handelt im Hinblick auf die Begünstigung wegen des Wortlauts des § 257 Abs. 1 StGB bereits nicht tatbestandsmäßig.

VI. Strafantragserfordernis gem. § 257 Abs. 4 StGB

Schließlich darf auch § 257 Abs. 4 StGB nicht übersehen werden. Hiernach wird die Begünstigung nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstige als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte, wobei § 248a StGB sinngemäß gilt.

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Quellen

  • Dehne-Niemann, Jan: Probleme der Begünstigung (§ 257 StGB) – Teil I, ZJS 2009, 142 ff.;
  • Probleme der Begünstigung (§ 257 StGB) – Teil II, ZJS 2009, 248 ff.
  • Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Aufl., München 2014
  • Wessels, Johannes/Hillenkamp, Thomas: Strafrecht Besonderer Teil 2, 37. Aufl., Heidelberg [u.a.] 2014

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.