Beihilfe, § 27 StGB

Beihilfe, § 27 StGB

Neben der Anstiftung existiert noch eine weitere Form der Beteiligung an einer Straftat: Die in § 27 StGB normierte Beihilfe.
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Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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I. Allgemeines zur Beihilfe, § 27 StGB

Bei der Beihilfe handelt es sich um eine in § 27 StGB normierte Art der Teilnahme.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Dabei kann sich an dem dreistufigen Aufbau orientiert werden: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld. Bevor man jedoch zur Prüfung der Beihilfe gelangt, muss die Teilnahmeform von der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und der Anstiftung (§ 26 StGB) abgegrenzt werden. Bei der

Abgrenzung zur Mittäterschaft stellt man auf die Tatherrschaft ab. Diese meint, dass man das Geschehen mit in der Hand hält. Dies ist bei der Beihilfe gerade nicht der Fall, vielmehr fördert man lediglich eine fremde Tat.

Der Gehilfe kann den Ablauf und die näheren Umstände der Tat nicht bestimmen, er hat keine so genannte “Tatherrschaft” (Tatherrschaftslehre). Dem Gehilfen geht es lediglich darum, eine fremde Tat zu fördern. Der Mittäter hingegen will die Tat als eigene begehen (eingeschränkt-subjektive Theorie).

Dabei kann sich an dem dreistufigen Aufbau orientiert werden: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld. Bevor man jedoch zur Prüfung der Beihilfe gelangt, muss die Teilnahmeform von der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und der Anstiftung (§ 26 StGB) abgegrenzt werden. Bei der

Bei der Anstiftung grenzt man anhand der geistigen Komponente ab, der es bei der Beihilfe nicht bedarf.

Im Gegensatz zur Anstiftung ist kein geistiger Kontakt zwischen Gehilfe und Täter nötig – d.h. der Täter muss nicht einmal wissen, dass ihm jemand geholfen hat.

Prüfungsschema, § 27 StGB

  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Vorsätzliche tatbestandsmäßige und rechtswidrige fremde Haupttat
      2. Teilnahmebeitrag
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz bezüglich des Erfolgs der Haupttat
      2. Vorsatz bezüglich eigenen Gehilfenbeitrags
  2. Ggf. Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 StGB
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld
  5. Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB, beim Gehilfen auch nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 StGB

II. Voraussetzungen der Beihilfe, § 27 StGB

1. Objektiver Tatbestand

Vorsätzliche tatbestandsmäßige und rechtswidrige Haupttat

Es muss stets eine vorsätzliche vollendete oder versuchte Haupttat vorliegen, die rechtswidrig ist. Daher ist die Beihilfe zu Fahrlässigkeitsdelikten nicht möglich.

Beachte: Die Haupttat muss hingegen nicht schuldhaft begangen worden sein muss (Grundsatz der limitierten Akzessorietät).

Um Inzidentprüfungen und damit Unübersichtlichkeit zu vermeiden, bietet es sich an mit der Prüfung des Haupttäters anzufangen.

Teilnahmebeitrag

Weiter muss der Gehilfe Hilfe geleistet haben.

Definition: Hilfeleisten ist das Fördern der Haupttat.

Ob das Hilfeleisten für den Erfolg der Haupttat kausal sein muss, ist umstritten.

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Der BGH verneint dieses Erfordernis. Die h.L. allerdings hält eine solche Kausalität für imperativ. Es soll hierfür bereits eine verstärkende Kausalität genügen, welche vorliegt, wenn die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts zumindest erhöht wird. Zum Teil tendiert auch die Rechtsprechung in diese Richtung. Letztlich bleibt sie jedoch bei der Annahme, dass es keiner Kausalität bedarf.

Im Gegensatz zur Anstiftung nach § 26 StGB ist bei der Beihilfe kein geistiger Kontakt zwischen Gehilfe und Täter nötig. Der Täter muss also nicht einmal wissen, dass ihm jemand geholfen hat. Auch eine Beihilfe durch Unterlassen ist folgerichtig möglich.

Bereits reine psychische Beihilfe genügt, etwa wenn der Gehilfe dem Täter bestimmten technischen Rat gibt.

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Ob jedoch voluntative Beihilfe strafbar ist, bei welcher der Gehilfe lediglich den Tatentschluss des Täters bestärkt, ist umstritten.

  • Nach der h.M. ist dies der Fall, wenn durch die Beihilfe Hemmungen oder Bedenken des Täters ausgeräumt werden. Die bloße Anwesenheit am Tatort und das Billigen der Tat sind hiernach keine ausreichenden Beihilfehandlungen.
  • In der Literatur finden sich teils auch gegenteilige Auffassungen.

Inwiefern sozial- oder berufstypische Handlungen zur Strafbarkeit wegen Beihilfe führen können, ist ebenfalls höchst umstritten. Hierbei werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.

  • Letztlich lässt sich aber häufig auf die subjektiven Umstände abstellen, also etwa ob der Gehilfe wusste, was der Täter geplant hat.
  • Andererseits ist es auch möglich, mehr auf den objektiven Sinngehalt des Verhaltens des Gehilfen abzustellen, etwa wenn dessen Verhalten nicht mehr als neutral betrachtet werden kann.
    Stellt man auf den objektiven Sinngehalt des Verhaltens ab, ist ein Hilfeleisten anzunehmen, wenn das Verhalten einen eindeutigen deliktischen Sinnbezug aufweist.
  • Die Rechtsprechung stellt auf das vorhandene Wissen des Gehilfen ab und zieht nur hilfsweise objektive Erwägungen in ihre Entscheidungen mit ein.

Eine Beihilfe ist von dem Stadien der Vorbereitung bis zur Vollendung möglich (sukzessive Beihilfe), teilweise sogar bereits vor der Vorbereitung. Dies ergibt sich aus der bloßen Teilnahmerolle des Gehilfen.

2. Subjektiver Tatbestand

Notwendig ist ein sogenannter Doppelvorsatz des Gehilfen. Das heißt, dass dieser  sowohl den Vorsatz bezüglich des Erfolgs der Haupttat, als auch seines eigenen Hilfeleistens haben muss.

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Für den Vorsatz in Bezug auf die Haupttat genügt es bereits, wenn der Gehilfe die wesentliche Dimension des Unrechts erkennt. Er muss keine Kenntnis über Opfer, Tatzeit oder andere Details der konkreten Begehungsweise haben.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

Die Rechtswidrigkeit und Schuld im Rahmen der Beihilfe gemäß § 27 StGB weisen keine Besonderheiten auf.

Tipp: Erfahre hier mehr zur Rechtswidrigkeit!

Quellen

  • Jäger, Christian: Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Auflage
  • Kindhäuser, Urs: Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Auflage
  • Murmann, Uwe: Grundkurs Strafrecht, 2. Auflage

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.