I. Allgemeines zur Beihilfe, § 27 StGB
Bei der Beihilfe handelt es sich um eine in § 27 StGB normierte Art der Teilnahme.
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Dabei kann sich an dem dreistufigen Aufbau orientiert werden: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld. Bevor man jedoch zur Prüfung der Beihilfe gelangt, muss die Teilnahmeform von der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und der Anstiftung (§ 26 StGB) abgegrenzt werden. Bei der
Abgrenzung zur Mittäterschaft stellt man auf die Tatherrschaft ab. Diese meint, dass man das Geschehen mit in der Hand hält. Dies ist bei der Beihilfe gerade nicht der Fall, vielmehr fördert man lediglich eine fremde Tat.
Der Gehilfe kann den Ablauf und die näheren Umstände der Tat nicht bestimmen, er hat keine so genannte “Tatherrschaft” (Tatherrschaftslehre). Dem Gehilfen geht es lediglich darum, eine fremde Tat zu fördern. Der Mittäter hingegen will die Tat als eigene begehen (eingeschränkt-subjektive Theorie).
Dabei kann sich an dem dreistufigen Aufbau orientiert werden: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld. Bevor man jedoch zur Prüfung der Beihilfe gelangt, muss die Teilnahmeform von der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und der Anstiftung (§ 26 StGB) abgegrenzt werden. Bei der
Bei der Anstiftung grenzt man anhand der geistigen Komponente ab, der es bei der Beihilfe nicht bedarf.
Im Gegensatz zur Anstiftung ist kein geistiger Kontakt zwischen Gehilfe und Täter nötig – d.h. der Täter muss nicht einmal wissen, dass ihm jemand geholfen hat.
Prüfungsschema, § 27 StGB
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Vorsätzliche tatbestandsmäßige und rechtswidrige fremde Haupttat
- Teilnahmebeitrag
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bezüglich des Erfolgs der Haupttat
- Vorsatz bezüglich eigenen Gehilfenbeitrags
- Objektiver Tatbestand
- Ggf. Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 StGB
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB, beim Gehilfen auch nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 StGB
II. Voraussetzungen der Beihilfe, § 27 StGB
1. Objektiver Tatbestand
Vorsätzliche tatbestandsmäßige und rechtswidrige Haupttat
Es muss stets eine vorsätzliche vollendete oder versuchte Haupttat vorliegen, die rechtswidrig ist. Daher ist die Beihilfe zu Fahrlässigkeitsdelikten nicht möglich.
Beachte: Die Haupttat muss hingegen nicht schuldhaft begangen worden sein muss (Grundsatz der limitierten Akzessorietät).
Um Inzidentprüfungen und damit Unübersichtlichkeit zu vermeiden, bietet es sich an mit der Prüfung des Haupttäters anzufangen.
Teilnahmebeitrag
Weiter muss der Gehilfe Hilfe geleistet haben.
Definition: Hilfeleisten ist das Fördern der Haupttat.
Ob das Hilfeleisten für den Erfolg der Haupttat kausal sein muss, ist umstritten.
Der BGH verneint dieses Erfordernis. Die h.L. allerdings hält eine solche Kausalität für imperativ. Es soll hierfür bereits eine verstärkende Kausalität genügen, welche vorliegt, wenn die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts zumindest erhöht wird. Zum Teil tendiert auch die Rechtsprechung in diese Richtung. Letztlich bleibt sie jedoch bei der Annahme, dass es keiner Kausalität bedarf.
Im Gegensatz zur Anstiftung nach § 26 StGB ist bei der Beihilfe kein geistiger Kontakt zwischen Gehilfe und Täter nötig. Der Täter muss also nicht einmal wissen, dass ihm jemand geholfen hat. Auch eine Beihilfe durch Unterlassen ist folgerichtig möglich.
Bereits reine psychische Beihilfe genügt, etwa wenn der Gehilfe dem Täter bestimmten technischen Rat gibt.
Ob jedoch voluntative Beihilfe strafbar ist, bei welcher der Gehilfe lediglich den Tatentschluss des Täters bestärkt, ist umstritten.
- Nach der h.M. ist dies der Fall, wenn durch die Beihilfe Hemmungen oder Bedenken des Täters ausgeräumt werden. Die bloße Anwesenheit am Tatort und das Billigen der Tat sind hiernach keine ausreichenden Beihilfehandlungen.
- In der Literatur finden sich teils auch gegenteilige Auffassungen.
Inwiefern sozial- oder berufstypische Handlungen zur Strafbarkeit wegen Beihilfe führen können, ist ebenfalls höchst umstritten. Hierbei werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.
- Letztlich lässt sich aber häufig auf die subjektiven Umstände abstellen, also etwa ob der Gehilfe wusste, was der Täter geplant hat.
- Andererseits ist es auch möglich, mehr auf den objektiven Sinngehalt des Verhaltens des Gehilfen abzustellen, etwa wenn dessen Verhalten nicht mehr als neutral betrachtet werden kann.
Stellt man auf den objektiven Sinngehalt des Verhaltens ab, ist ein Hilfeleisten anzunehmen, wenn das Verhalten einen eindeutigen deliktischen Sinnbezug aufweist. - Die Rechtsprechung stellt auf das vorhandene Wissen des Gehilfen ab und zieht nur hilfsweise objektive Erwägungen in ihre Entscheidungen mit ein.
Eine Beihilfe ist von dem Stadien der Vorbereitung bis zur Vollendung möglich (sukzessive Beihilfe), teilweise sogar bereits vor der Vorbereitung. Dies ergibt sich aus der bloßen Teilnahmerolle des Gehilfen.
2. Subjektiver Tatbestand
Notwendig ist ein sogenannter Doppelvorsatz des Gehilfen. Das heißt, dass dieser sowohl den Vorsatz bezüglich des Erfolgs der Haupttat, als auch seines eigenen Hilfeleistens haben muss.
Für den Vorsatz in Bezug auf die Haupttat genügt es bereits, wenn der Gehilfe die wesentliche Dimension des Unrechts erkennt. Er muss keine Kenntnis über Opfer, Tatzeit oder andere Details der konkreten Begehungsweise haben.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
Die Rechtswidrigkeit und Schuld im Rahmen der Beihilfe gemäß § 27 StGB weisen keine Besonderheiten auf.
Tipp: Erfahre hier mehr zur Rechtswidrigkeit!
Quellen
- Jäger, Christian: Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Auflage
- Kindhäuser, Urs: Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Auflage
- Murmann, Uwe: Grundkurs Strafrecht, 2. Auflage