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I. Bedeutung der Bekanntgabe & Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Auch wenn es sich bei der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes um eine wichtige Materie handelt, ist auf diese nur einzugehen, wenn der Sachverhalt entsprechende Probleme aufwirft.
Ohne Bekanntgabe wird ein Verwaltungsakt nicht wirksam. Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Dort heißt es:
Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird.
Definition: Wirksam ist der Verwaltungsakt, wenn er rechtlichexistiert, also zumindest einer Person gegenüber bekannt gegeben wird, wenn diese der Hauptbeteiligte ist.
Weiterhin muss er eine äußere Wirksamkeit haben, also maßgeblich für den Betroffenen sein. Dies tritt i.d.R. mit der Bekanntgabe ein. Zuletzt benötigt der Verwaltungsakt noch eine innere Wirksamkeit, wobei auf den Zeitpunkt der Rechtsfolge abzustellen ist.
Ohne Bekanntgabe handelt es sich um einen sog. Nicht-Verwaltungsakt, welcher noch weniger zählt, als ein nichtiger Verwaltungsakt.
II. Voraussetzungen der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Geregelt ist die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in §§ 41, 43 Abs. 1 VwVfG. Eine geläufige Definition für die Bekanntgabe ist:
Definition: Die Bekanntgabe ist die amtliche Eröffnung des Verwaltungsaktes, d. h. die Tatsache des Ergehens und des Inhalts des Verwaltungsaktes, sowie mit Wissen und Wollen der für den Erlass des Verwaltungsakts zuständigen Behörde.
Fehlt es bereits an einer der Voraussetzungen der Bekanntgabe, liegt kein wirksamer Verwaltungsakt vor. Aus der Definition ergeben sich die folgenden Voraussetzungen:
1. Eröffnung
Der Verwaltungsakt muss eröffnet sein, also physisch mitgeteilt. Problematisch sind hier insbesondere die Fälle der Bekanntgabe an minderjährige Adressaten. Im Regelfall wird der Verwaltungsakt wirksam, wenn er dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Für den Zugang gilt § 130 Abs. 1 BGB entsprechend. Folglich ist der Verwaltungsakt dann zugegangen, wenn er derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
Die Behandlung von problematischen Fällen wie Gefahrenabwehrakte der Vollzugspolizei ist umstritten.
2. Sachliche Zuständigkeit der Behörde
Fehler bei der örtlichen Zuständigkeit führen gem. §§ 44 Abs. 3 Nr. 1, 46 VwVfG nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Als Umkehrschluss hieraus wird allerdings deutlich, dass bei einer sachlichen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde eine wirksame Bekanntgabe nicht vorliegt und der Verwaltungsakt somit nichtig ist.
3. In amtlicher Eigenschaft
Der Amtswalter muss in seiner amtlichen Eigenschaft gehandelt haben. Eine bloße private Bekanntgabe gilt damit nicht als Bekanntgabe.
4. Wissentliche und willentliche Eröffnung
Die sachlich zuständige Behörde muss den Verwaltungsakt wissentlich und willentlich eröffnen.
5. Inhaltseröffnung
Zuletzt muss der Inhalt des Verwaltungsaktes eröffnet sein, da sonst der Adressat dem Verwaltungsakt nicht nachkommen könnte.
Zur Wiederholung hier noch einmal alle Voraussetzungen der Bekanntgabe:
III. Form der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
I.d.R. steht die Form der Bekanntgabe im Ermessen der Behörden. Teilweise ist sie jedoch gesetzlich bereits festgelegt.
Fehler bei der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in Hinsicht auf die Form können unbeachtlich sein. Zu beachten sind hier insbesondere §§ 41 und 37 Abs. 2 – 4 VwVfG.
Teilweise hat der Verwaltungsakt einer bestimmten Form zu genügen. Eine Ersetzung durch eine elektronische Form, etwa durch E-Mail ist in den Grenzen der § 41 Abs. 2a und § 3a VwVfG möglich.
Auch eine öffentliche Bekanntgabe von Verwaltungsakten ist denkbar. Hierbei sind insbesondere § 41 Abs. 3, 4 VwVfG zu beachten, welche hierfür Regeln aufstellen.
IV. Fiktion der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
§ 41 Abs. 2 VwVfG konstituiert eine Zugangsfiktion für Verwaltungsakte. Danach gelten diese grundsätzlich drei Tage nach Abgabe als zugegangen, auch wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist.
V. Öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Grundsätzlich ist eine individuelle Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nötig. Gem. § 41 Abs. 3 S. 1 VwVfG ist allerdings eine öffentliche Bekanntgabe möglich, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift erlaubt ist. Dennoch kann nicht in jedem Fall eine öffentliche Bekanntgabe zulässig sein. Vielmehr muss es sich um eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme handeln.
Regelmäßig ist eine solche Ausnahme nur für Massenverfahren zulässig, da sonst ein erheblicher Verwaltungsaufwand notwendig wäre.
VI. Rechtsfolgen einer fehlerhaften Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
Bei Nichtvorliegen der Bekanntgabe ist der Verwaltungsakt automatisch unwirksam. Fraglich ist allerdings, wie es sich verhält, wenn zwar eine Bekanntgabe erfolgt ist, dies jedoch unter einem Verstoß zwingender Vorschriften.
Die Mindermeinung vertritt die Auffassung, dass der Verwaltungsakt nichtig sein soll. Die h. M. und Rspr. allerdings sehen den Verwaltungsakt nur unter den Voraussetzungen des § 44 VwVfG als nichtig an.
Daher sind nach dieser Auffassung solche Verwaltungsakte zwar gültig, setzen aber keine Fristen in Gang. Die Nichtigkeit ergibt sich nur aus §§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG.
Problematischer gestaltet sich die Situation bei Verwaltungsakten mit einer Doppelwirkung i. S. v. einer Drittwirkung.
VII. Förmliche Zustellung des Verwaltungsaktes
Ist für den Verwaltungsakt eine förmliche Zustellung nötig – aufgrund des Gesetzes oder wegen einer Entscheidung der Behörde –, richtet sich die Zustellung nach dem entsprechenden Verwaltungszustellungsgesetz.
Die Definition der Zustellung findet sich in § 2 Abs. 1 VwZG. Dort heißt es:
Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
Wie die Zustellung genau auszugestalten ist, etwa durch ein Einschreiben oder auf dem elektronischem Weg, ergibt sich aus den §§ 2 ff. VwZG. Wer der Adressat ist und welche Folgen bei Zugang an den falschen Adressaten zutage treten, ergibt sich aus den §§ 5 ff. VwZG.
VIII. Wirksamwerden von Verkehrszeichen
Problematisch und besonders klausurträchtig ist die Frage, wann Verkehrszeichen bekannt gegeben und damit wirksam sind. Bei ihnen handelt es sich um Allgemeinverfügungen i.S.v. § 35 Abs. 1 S. 2 VwVfG.
Zu diesem Problem werden primär zwei Ansichten vertreten: Nach einer soll die Bekanntgabe bereits im Zeitpunkt des Aufstellens zu sehen sein. Nach der zweiten erst, wenn der betroffene Verkehrsteilnehmer zum ersten Mal die Möglichkeit erhält, das Verkehrszeichen wahrzunehmen.
Die erste und wohl auch vorherrschende Meinung argumentiert damit, dass zum einen ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer bei Beachtung der in der StVO geforderten Sorgfalt im Straßenverkehr, das Verkehrszeichen ab dem Zeitpunkt erfassen kann und es daher nicht von subjektiven Komponenten abhängen kann, ob dies tatsächlich geschehen ist. Sonst könnte sich jeder Fahrer stets darauf berufen, dass Verkehrszeichen nicht wahrgenommen zu haben. Zum anderen soll sich die Bekanntgabe von Verkehrszeichen sowieso nicht nach dem VwVfG richten, sondern nach den speziellen Regelungen der StVO. Insbesondere die §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 4 StVO stellen hierbei eine besondere Form der öffentlichen Bekanntmachung dar.
Die andere Ansicht hingegen argumentiert, dass der Adressat der grds. der jeweilige Verkehrsteilnehmer sei und daher die innere Wirksamkeit erst eintritt, wenn er in den Wirkungskreis des Verkehrszeichens kommt.
Dagegen ist allerdings zu halten, dass es sich bei Verkehrszeichen, wie bereits erwähnt, um Allgemeinverfügungen handelt, welche gerade an einen großen Personenkreis und nicht an die einzelnen adressiert sind.
Die Frist Rechtsmittel gegen ein Verkehrszeichen einzulegen, beginnt jedoch nicht mit dem Aufstellen, sondern wenn der Betroffene zum ersten Mal mit den Verkehrszeichen konfrontiert wird.