I. Allgemeines zum Bereicherungsrecht
Das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) soll die Vermögensmehrung des Bereicherten zugunsten des Entreicherten beseitigen.
Der Absatz 1 des § 812 BGB lautet:
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Grundsätzlich kann der § 812 BGB in Leistungskondiktion (durch die Leistung) und Nichtleistungskondiktion (in sonstiger Weise) unterteilt werden, welche unterschiedlichen Zwecken dienen.
Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann empfehlen wir hierzu dieses kostenlose Video zum Überblick über das Bereicherungsrecht (§ 812 BGB)!
Leistungskondiktionen dienen der Rückabwicklung fehlgeschlagener Leistungen während die Nichtleistungskondiktionen dem Rechtsgüterschutz dienen.
Merke: Es gilt immer der Vorrang der Leistungskondiktion, d.h. wenn eine Leistung vorliegt, scheidet eine Nichtleistungskondiktion aus!
II. Die Leistungskondiktion, § 812 BGB
Die Leistungskondiktion (§ 812 BGB) kann in die allgemeine sowie besondere Leistungskondiktion aufgeteilt werden:
Die allgemeinen Leistungskondiktionen finden sich in § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, wenn von Anfang an kein rechtlicher Grund bestand (condictio indebiti) und in § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB, wenn der rechtliche Grund später wegfällt (condictio ob causam finitam).
Die besondere Leistungskondiktion ist einmal in die Zweckverfehlungskondiktion (condictio ob rem) gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB und den Verstoß gegen ein Gesetz oder die guten Sitten (condictio ob turpem vel iniustam causam) in § 817 S. 1 BGB unterteilt.
Tipp: Mehr erfahren? Wir empfehlen dieses Video zur besonderen Leistungskondiktion.
III. Prüfungsschema einer Leistungskondiktion, § 812 BGB
Die Leistungskondiktion (§ 812 BGB) folgt grundsätzlich folgendem Schema:
- Bereicherungsschuldner hat etwas erlangt
- Durch Leistung eines anderen (des Bereicherungsgläubigers)
- Ohne rechtlichen Grund / Rechtsgrund später weggefallen / Bezweckter Erfolg verfehlt
- Kein Ausschluss nach § 814 BGB, § 815 BGB oder § 817 S. 2 BGB
- Rechtsfolgen
1. Bereicherungsschuldner hat etwas erlangt
Hiermit ist jede vermögenswerte Rechtsposition, wie etwa Eigentum (vgl. § 904 BGB), Besitz (§ 854 BGB), Ansprüche, Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten gemeint.
2. Durch Leistung eines anderen (i.d.R. des Bereicherungsgläubigers)
Definition: Unter Leistung versteht man jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Der Leistungszweck kann dabei beispielsweise die Erfüllung einer – aus Sicht des Leistenden gegen ihn bestehenden – Verbindlichkeit sein.
Zu beachten ist außerdem § 812 Abs. 2 BGB, wonach die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses einer Leistung gleichsteht.
Achtung: Bei Mehrpersonenverhältnissen ist oft fraglich, zwischen welchen Personen eine Leistungsbeziehung besteht. Nach herrschender Meinung ist hierbei auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen (vgl. §§ 133, 157 BGB).
Tipp: Für mehr Informationen zu diesem Problem und allgemein zur Leistungskondiktion (§ 812 BGB) empfehlen wir dieses kostenlose Video.
3. Ohne rechtlichen Grund / Rechtsgrund später weggefallen / bezweckter Erfolg verfehlt
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB: Der Bereicherte darf keinen Anspruch auf die Leistung durch Vertrag oder Gesetz haben.
§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB: Der rechtliche Grund kann auch später weggefallen sein, bei der Leistung des anderen also noch bestanden haben.
Bei einer erfolgten Anfechtung wird nach herrschender Meinung über § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB kondiziert, da die Anfechtung das Rechtsgeschäft gem. § 142 Abs. 1 BGB ex tunc, d.h. von Anfang an unwirksam werden lässt.
§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB: Prüft man eine Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB, so ist an dieser Stelle zu prüfen, ob der Leistende (Bereicherungsgläubiger) mit der Leistung einen bestimmten Zweck verfolgt hat, den der Leistungsempfänger (Bereicherungsschuldner) kannte und zumindest konkludent billigte. In Abgrenzung zur allgemeinen Leistungskondiktion darf dieser Zweck nicht nur in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehen.
Tipp: Mehr zur Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 BGB) findest du in diesem Artikel.
§ 817 S. 1 BGB: Bei Einschlägigkeit des § 817 S. 1 BGB ist zu prüfen, ob die Entgegennahme einer Leistung von der Rechtsordnung missbilligt wird. Bsp.: Annahme von Geld gegen das Versprechen, eine Straftat nicht anzuzeigen.
4. Kein Ausschluss gem. § 814 BGB, § 815 BGB oder § 817 S. 2 BGB
§ 814 BGB (nur bei § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB): Der andere kann das von ihm Geleistete gem. § 814 BGB nicht zurückfordern, wenn er bei Leistung gewusst hat, dass er dazu weder vertraglich noch gesetzlich verpflichtet ist oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Zur Veranschaulichung folgende Beispiele:
§ 814 Alt. 1 BGB: A übereignet dem B einen Laptop, weiß jedoch im gleichen Moment, dass dieser einem Motivirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB unterliegt. Er sagt jedoch nichts. B erfährt von seinem Irrtum und ficht sowohl das schuldrechtliche Rechtsgeschäft aus § 433 BGB als auch die dingliche Einigung aus § 929 S. 1 BGB an. Beide sind somit von Anfang an nichtig gem. § 142 Abs. 1 BGB. Gem. § 142 Abs. 2 BGB wird der A nun so behandelt, als hätte er nicht nur die Anfechtbarkeit, sondern auch die sich daraus ergebende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt.
Folglich wusste er bei Übereignung des Laptops, dass er zur Übereignung nicht verpflichtet ist und kann den Laptop nicht zurückfordern.
§ 814 Alt. 2 BGB: A zahlt Unterhalt an den nahen Verwandten B, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, was er aber nicht weiß. Trotzdem kann er das Gezahlte nicht zurückfordern, weil die Leistung einer sittlichen Pflicht entsprach.
§ 815 BGB ist nur bei § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB anzuwenden und § 817 S. 2 BGB nur bei § 817 S. 1 BGB.
Achtung: Ein beliebtes Problem ist die Frage, ob § 817 S. 2 BGB auch auf die normale Leistungskondiktion anwendbar ist. Dies ist anhand einer Auslegung zu ermitteln.
- Dem Wortlaut und der systematischen Stellung nach, bezieht sich die Vorschrift ausschließlich auf § 817 S. 1 BGB (conditio ob turpem vel iniustam causam).
- Jedoch sollte beachtet werden, dass die Vorschrift obsolet wäre, wenn sie sich nur auf § 817 S. 1 BGB beziehen würde, da die meisten Fälle der verbots- / sittenwidrigen Leistungen über die conditio indebiti gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB abgewickelt werden.
- Deshalb ist § 817 S. 2 BGB analog auf alle anderen Leistungskondiktionen anwendbar.
Eine planwidrige Regelungslücke besteht, da außerhalb des § 817 BGB kein Anspruchsausschluss bei sittenwidrigem Verhalten des Leistenden besteht (das aber widerspricht der gesetzgeberischen allg. Wertungen). Weiterhin besteht eine vergleichbare Interessenlage, die durch das argumentum a fortiori unterstützt wird. Leistender darf die Leistung gem. § 817 BGB schon von einem ebenfalls sittenwidrig handelnden Leistungsempfänger nicht zurückfordern. Dies muss erst Recht gelten, wenn der Empfänger nicht gegen die guten Sitten verstößt.
5. Rechtsfolgen (§ 818 BGB)
a) Herausgabepflicht gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB
Gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Bereicherte zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Herausgabe bedeutet Rückübereignung. Der Herausgabeanspruch beinhaltet gem. § 818 Abs. 1 BGB die gezogenen Nutzungen (§§ 100, 99 BGB) sowie dasjenige, was der Bereicherungsschuldner auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes erwirbt (Surrogat).
b) Wertersatzpflicht gem. § 818 Abs. 2 BGB
Ist die Herausgabe in natura nicht möglich, muss der Bereicherungsschuldner Wertersatz leisten, § 818 Abs. 2 BGB. Die Wertersatzpflicht (§ 818 Abs. 2 BGB) erstreckt sich natürlich auch auf gezogene Nutzungen und Surrogate. Der Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) ist in Geld in Höhe des objektiven Verkehrswertes der Sache, welche nicht herausgegeben werden kann zu leisten.
c) Entreicherungseinwand gem. § 818 Abs. 3 BGB
Der Bereicherungsschuldner kann gegen die Ansprüche aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB einwenden, dass er nicht mehr bereichert ist, § 818 Abs. 3 BGB. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Erlangte irreparabel zerstört wurde. Der Entreicherungseinwand bezieht sich natürlich auch auf die gezogenen Nutzungen und Surrogate.
Der Bereicherungsschuldner kann um die in der Vergangenheit liegenden Gebrauchsvorteile nach wie vor bereichert sein, wenn er durch die erlangte, später zerstörte Sache Aufwendungen erspart hat.
Beispiel: A hat sich einen Laptop gekauft, dieser wurde zerstört. Der Kaufvertrag ist rückwirkend unwirksam gem. § 142 Abs. 1 BGB. Allerdings hätte sich A ohne den mittlerweile zerstörten Laptop stattdessen einen anderen Laptop gekauft. Er hat sich also durch den Gebrauch des nun zerstörten Laptops Aufwendungen erspart.
d) Saldotheorie (h.M.)
Achtung: bei gegenseitigen Verträgen ist nach der h.M. die Saldotheorie anzuwenden. D.h. obwohl der rechtliche Grund nicht besteht oder weggefallen ist, sind Leistung und Gegenleistung nach wie vor miteinander synallagmatisch verknüpft.
Selbst wenn der Bereicherungsschuldner sich eigentlich auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann, muss er sich den ursprünglichen Wert der nun mehr entwerteten Gegenleistung auf seinen eigenen Rückgewähranspruch anrechnen lassen. § 818 Abs. 3 BGB wird also dadurch eingeschränkt. Somit trägt jede Partei das in ihrer Rechtssphäre eintretende Verlustrisiko.
Beispiel: Laptop, der zu einem Kaufpreis von 1200 € erworben wurde und einen Verkehrswert von 1000 € hat, wird irreparabel zerstört. Der Kaufvertrag ist rückwirkend unwirksam gem. § 142 Abs. 1 BGB. Der Käufer verlangt nun vom Verkäufer die 1200 € zurück und beruft sich bezüglich seiner Rückgewährpflicht (Herausgabe des Laptops) auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB. Wegen des synallagmatischen Verhältnisses wird der Rückgewähranspruch des Käufers i.H.v. 1200 € um den Verkehrswert des untergangenen Laptops i.H.v. 1000 € gekürzt. K kann folglich nur 200 € vom Verkäufer herausverlangen.
e) verschärfte Haftung nach allgemeinen Vorschriften über § 818 Abs. 4 BGB
Der Bereicherungsschuldner haftet verschärft, wenn:
- Rechtshängigkeit eintritt (ab Klagezustellung, §§ 253, 261 ZPO) gem. § 818 Abs. 4 BGB
- Er bösgläubig war gem. § 819 Abs. 1 BGB
- Er durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat gem. § 819 Abs. 2 BGB
- Bei ungewissem Erfolgseintritt gem. § 820 BGB
Achtung: Grundlage der verschärften Haftung ist § 818 Abs. 4 BGB, auf welchen die §§ 819, 820 BGB verweisen!
Mit den „allgemeinen Vorschriften“ in § 818 Abs. 4 BGB sind vor allem die §§ 292 f. BGB gemeint, welche auf die §§ 987 ff. BGB verweisen. Der Bereicherungsschuldner kann demgemäß keinen Entreicherungseinwand mehr geltend machen. Auch haftet er für Zufall bei Verzug gem. § 287 S. 2 BGB.
Tipp: Mehr zu den Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts (§ 812 BGB)? Dann empfehlen wir dieses Video.
6. Fazit
Mit diesem Artikel müssten die wichtigsten Grundzüge der Leistungskondiktionen sitzen. Wenn jetzt noch die Grundzüge der Nichtleistungskondiktion sitzen, kann sich an den berühmt berüchtigten und immer wieder ein Dauerbrenner im Examen Flugreisefall heran getraut werden, um abschließend das erlernte Wissen auch in der Anwendung zu sehen!