I. Allgemeines zu § 231 StGB
Der Gesetzgeber hat die Beteiligung an einer Schlägerei unter Strafe gestellt, weil er Schlägereien an sich ein hohes Gefährdungspotential für Leib und Leben zumisst. Es handelt sich demnach um ein abstraktes Gefährdungsdelikt
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
III. Prüfungsschema, § 231 StGB
In der Klausur können Sie die Beteiligung an einer Schlägerei nach diesem Schema prüfen:
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a) Schlägerei oder Angriff
- b) Beteiligung an der Schlägerei oder dem Angriff
- 2. Subjektiver Tatbestand: Dolus eventualis
- 3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung (§ 226) durch den Angriff oder die Schlägerei
- II. Rechtswidrigkeit
- III. Schuld
1. Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand verlangt, dass sich der Täter an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt.
a. Schlägerei
Definition: Unter Schlägerei versteht man einen tätlichen Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitiger Körperverletzung.
Ausreichend ist es, wenn sich zunächst zwei Personen streiten und handgreiflich werden und anschließend ein Dritter hinzukommt. Genauso genügt es, wenn aufeinanderfolgend jeweils nur zwei Personen aufeinander einschlagen, aber ein Gesamtgeschehen gegeben ist. Demgegenüber liegt keine Schlägerei mehr vor, wenn eine Person den Schauplatz verlässt.
b. von mehreren verübter Angriff
Definition: Ein von mehreren verübter Angriff liegt dann vor, wenn mindestens zwei Personen eine auf eine Körperverletzung eines anderen gerichtete Handlung unternehmen, wobei ein einheitlicher Angriffsgegenstand, ein einheitliches Angriffsziel und einheitlicher Angriffswille bestehen muss.
Dabei muss es aber nicht erst zu einer Körperverletzung kommen. Es genügt, wenn die Personen dem anderen lediglich hinterherlaufen. Dies unterscheidet den Angriff von der Schlägerei.
c. Die Beteiligung
Definition: Beteiligt ist jeder, der am Tatort zu den Auseinandersetzungen irgendwie beiträgt.
Es genügt auch für die Beteiligung an einer Schlägerei, wenn die betroffene Person gerechtfertigt oder entschuldigt agiert. Eine Beteiligung ist nur nicht gegeben, sofern sie lediglich in Schutzwehr handelt.
Beispiel: A, B und C schlagen aufeinander ein. Auch D wird in das Geschehen hineingezogen. Er versucht aber nur, den dreien auszuweichen und läuft schließlich vor ihnen weg. Hier verübt D lediglich Schutzwehr im Rahmen seines Notwehrrechts aus § 32 StGB. Damit ist er kein Beteiligter an der Schlägerei.
Daneben ist es für die Beteiligung ausreichend, wenn der Betroffene diejenigen anfeuert, die tätlich aufeinander losgehen. Auch das Versorgen mit „Werkzeugen“ oder die Verhinderung des Eingreifens von Helfenden genügt.
Ferner ist umstritten, welchen Einfluss es hat, wenn die als Täter in Frage kommende Person lediglich vor oder nach dem Eintritt der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt war:
- Nach einer Ansicht ist der Zeitpunkt der Beteiligung unerheblich.
Es ist auch derjenige strafbar, der nur vor dem Eintritt der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt war bzw. derjenige, der nach dem Ereignis hinzugekommen ist. - Nach anderer Ansicht muss der Täter während des Eintritts der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt gewesen sein.
- Eine dritte Meinung hält es für ausreichend, wenn der Täter vor dem Eintritt der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt war. Kommt er erst nachträglich hinzu, sei eine Beteiligung dagegen abzulehnen
Für die dritte Ansicht kann argumentiert werden, dass der Täter nicht an der Schaffung der Gefahr des Eintritts einer schweren Folge beteiligt gewesen sein kann, wenn er sich erst nach deren Realisierung eingemischt hat. Andererseits kann er durch seine Beteiligung vor dem Geschehen die Gefahr mitbegründet haben.
Beachte: Der Begriff der Beteiligung im Rahmen des § 231 StG meint nicht die Eigenschaft als Täter oder Teilnehmer, wie es sonst im Strafrecht der Fall ist.
2. Subjektiver Tatbestand
Subjektiv muss der Täter vorsätzlich handeln, wobei bedingter Vorsatz ausreichend ist.
Tipp: Erfahre hier mehr über den Tatsbestandsvorsatz und seine Ausprägungen!
3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Durch die Schlägerei oder den Angriff muss der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB verursacht worden sein.
Die herrschende Meinung erachtet dies als eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Zwischen dieser und dem Angriff oder der Schlägerei muss ein Zusammenhang bestehen, der demjenigen der objektiven Zurechnung entspricht.
Merke: Die objektive Bedingung der Strafbarkeit ist eine materielle Strafbarkeitsvoraussetzung und gehört nicht zum eigentlichen Tatbestand. Sie wird als sogenannter Tatbestandsannex nach dem subjektiven Tatbestand geprüft, womit deutlich wird, dass keine subjektive Beziehung des Täters zu ihr notwendig ist.
Für eine Strafbarkeit ist es außerdem nicht erforderlich, dass der Täter die schwere Folge selbst verursacht hat.
4. Rechtswidrigkeit
Auch im Rahmen der Rechtswidrigkeit lohnt es sich, genauer hinzuschauen.
Merke: Die Formulierung “Nach Absatz 1 ist nicht strafbarm wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist”, ist nach h.M. ein deklaratorischer Hinweis auf mögliche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe.
Hier gilt es zu beachten, dass die Beteiligung an der Schlägerei selbst grundsätzlich nicht durch Notwehr gerechtfertigt sein kann. Die Rechtfertigung kann sich nur auf einzelne Handlungen beziehen.
Merke: Dabei ist zu differenziern! Besteht die Notwehrlage von Anfang an, wird der Betreffende jedenfalls nicht in vorwerfbarer Weise in die Schlägerei hineingezogen. Tritt die Notwehrsituation erst im Verlauf der Schlägerei ein, kommt eine Berufung auf §32 StGB nicht in Betacht.
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Quellen
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage
- Kindhäuser, Urs: Strafrecht Besonderer Teil I, 6. Auflage
- Wessels, Johannes/Hettinger, Michael: Strafrecht Besonderer Teil I, 38. Auflage