Allgemeines
Bei § 306c StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Die zugehörigen Grunddelikte sind die §§ 306 bis 306b StGB.
Damit der Täter sich nach § 306c strafbar macht, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
Schema § 306c StGB
- Tatbestandsmäßigkeit
- Grundtatbestand: §§ 306, 306a oder 306b StGB
- Tod eines anderen Menschen
- Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
- Spezifischer Gefahrzusammenhang
- Wenigstens Leichtfertigkeit hinsichtlich der schweren Folge
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
I. Grundtatbestand
Zunächst muss geprüft werden, ob der Täter den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Variante des §§ 306, 306a bzw. 306b verwirklicht hat. Alternativ kann auch das Grunddelikt zunächst vollständig durchgeprüft werden, bevor auf die Erfolgsqualifikation eingegangen wird.
Tipp: Wenn der Grundtatbestand der Brandstiftung (§ 306 StGB) nicht mehr sitzt, lies hier!
II. Tod eines anderen Menschen
Außerdem muss ein anderer Mensch zu Tode gekommen sein. Nach herrschender Ansicht darf es sich bei der Person dabei nicht um einen Beteiligten des Grunddeliktes handeln.
III. Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
Daneben muss das Grunddelikt für den Tod des anderen Menschen kausal im Sinne der Äquivalenztheorie sein. Es darf also nicht hinweggedacht werden, ohne dass die schwere Folge entfiele.
IV. Spezifischer Gefahrzusammenhang
Die Kausalität allein ist allerdings nicht ausreichend. Außerdem muss ein spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen dem Grunddelikt und der schweren Folge bestehen.
Umstritten ist, welche Rettungshandlungen zugerechnet werden können und welche nicht.
Eine Zurechnung kann dementsprechend nicht erfolgen, wenn etwa der Hauseigentümer beim Anblick der Flammen tot zusammenbricht oder ein Schaulustiger beispielsweise von einem Trümmerstück erschlagen wird. Das gilt ebenfalls für den Tod eines Menschen bei einem unvernünftigen, waghalsigen Rettungsversuch.
V. Wenigstens Leichtfertigkeit hinsichtl. des Todes, § 18 StGB
Außerdem muss der Täter wenigstens leichtfertig hinsichtlich des Todes des anderen Menschen handeln. Er handelt leichtfertig, wenn er aufgrund besonderen Leichtsinns bzw. Gleichgültigkeit diejenige ihm mögliche Sorgfalt außer Acht lässt, die nach den Umständen geboten ist und aufgrund dessen mit der Tatbestandsverwirklichung nicht rechnet, obwohl diese objektiv und im Hinblick auf seine persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für ihn zu erwarten war.
Natürlich genügt auch ein vorsätzliches Täterverhalten für die Verwirklichung des § 306c. Zu beachten ist außerdem, dass eine Strafbarkeit wegen Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln in Betracht kommt, sofern der Täter Vorsatz im Hinblick auf die Tötung des Opfers aufweist.
VI. Keine tätige Reue
Wichtig ist ferner, dass dem Täter die tätige Reue nach § 306e bei einer Brandstiftung mit Todesfolge nicht zugutekommt.
Quellen
- Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Aufl., München 2014
- Kindhäuser, Urs: Strafrecht Besonderer Teil I, 6. Aufl., Baden-Baden 2014
- Tofahrn, Sabine: Strafrecht Besonderer Teil III Straftaten gegen Gemeinschaftswerte, 2. Aufl., Heidelberg [u.a.] 2012