I. Schutzbereich
1. persönlicher Schutzbereich
Träger des Grundrechts sind natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts.
Die betreffende Person tritt als Absender eines Briefes oder Teilnehmer in einer Fernmelde- oder Postkommunikation auf.
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2. sachlicher Schutzbereich
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis dienen demselben Ziel, nämlich dem Schutz der vertraulichen Fernkommunikation. Dennoch sind sie als drei zu unterscheidende Grundrechtsgarantien, d. h. als eigenständige Grundrechte zu verstehen.
Nach h.M. schützt das Briefgeheimnis den Briefverkehr abseits des Postbereichs, unterdessen das Postgeheimnis den postalischen Bereich zwischen Einlieferung bei der Post und Ablieferung an den Empfänger berührt.
Definition: Im Falle des Briefgeheimnisses sind Briefe als Instrument der körperlichen Übermittlung individueller Kommunikation geschützt.
Definition: Das Postgeheimnis gewährleistet die Vertraulichkeit aller durch Einrichtungen der Post abzuwickelnde Transport- und Kommunikationsvorgänge, wobei deren Verschlossenheit unerheblich ist.
Geschützt werden neben Briefen auch Päckchen, Postwurfsendungen, Warensendungen und Postkarten.
Definition: Das Fernmeldegeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung individueller Kommunikation mit Hilfe des Fernmeldeverkehrs.
Als neue Medien kommen Telefax, E-Mails, SMS und WhatsApp Nachrichten in Betracht, wobei jeweils genau zu fragen ist, ob es sich um individuelle Kommunikation oder gerade Verbreitung an eine unbestimmte Zahl von Empfängern handelt. Im zweiten Fall ist Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG anwendbar.
II. Eingriff
Definition: Ein Eingriff in Art. 10 GG liegt vor, sobald ein grundrechtsgebundener Dritter den Inhalt der Kommunikation liest bzw. mithört.
Folglich, wenn sich staatliche Stellen vom Inhalt der geschützten Kommunikation Kenntnis verschaffen, wobei auch das Erspähen bestimmter einzelner Daten ausreicht. Hingegen stellt die Sammlung oder Bearbeitung von Daten insoweit keinen Eingriff dar, als sie zur Organisation des Post- bzw. Fernmeldebetriebs unabdingbar ist.
Kein Eingriff in Art. 10 GG liegt dagegen bei sog. Lauschangriffen vor, soweit das gewöhnlich gesprochene Wort abgehört wird. Diese beurteilen sich nach Art. 13 GG. Gleiches gilt in den sog. Mithörfällen, in denen mittels Zweithörer das Gespräch am Ende der einen Leitung abgehört wird.
Zudem ist zu beachten, dass der Eingriff durch Einwilligung entfallen bzw. legitimiert werden kann.
III. Rechtfertigung
Art. 10 Abs. 2 GG enthält einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt:
Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Der zweite Satz des zweiten Absatzes begründet die Handhabe, dass dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen Überwachungs- und Abhörmaßnahmen nicht ausgerichtet werden. Dessen Verfassungsmäßigkeit war bei seiner Eröffnung 1968 sehr umstritten, wurde aber vom BVerfG beglaubigt.
Das heißt, dass im Rahmen der Schranken immer geprüft werden muss, dass die in Art. 10 Abs. 2 GG genannten Voraussetzungen vorliegen.
Achtung: Das Zitiergebot ist zu beachten.