Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gehört zu den beliebten Prüfungsgebieten zivilrechtlicher Klausuren. Es ist zwar nicht erforderlich, jedes Detail zu kennen, in den Grundlagen sollte man allerdings sattelfest sein. Dieser Artikel bietet einen Überblick über die Prüfung der Ansprüche gem. der Schemata des § 15 Abs. 1 AGG und des § 21 Abs. 1 AGG, sowie anschauliche Fallsbeispiele.
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Lecturio Redaktion

·

04.01.2024

·

Inhalt

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I. Grundlagen des AGG

Das AGG zielt gem. § 1 AGG darauf, Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

AGG-Benachteiligungsarten
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II. Fall 1: Ansprüche aus AGG durch Benachteiligung im arbeitsvertraglichen Verhältnis

Beispiel:

X ist bei B per befristeten Arbeitsvertrag vom 01.10.2013 als chemisch-technischer Assistent angestellt. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Bei einer Einstellungsuntersuchung am 09. Dezember 2013 teilte X dem Betriebsarzt mit, dass er HIV-infiziert und derzeit symptomfrei ist.

B kündigt das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 02.01.2014. X wendet sich gegen die Kündigung und macht geltend, dass diese diskriminierend sei, weil sie allein wegen der symptomlosen HIV-Infektion erfolgt wäre. Dies stelle eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung im Sinne des § 1 AGG dar. Demnach stünde ihm Schadenersatz gem. § 15 Abs. 1 AGG zu.

Stimmt das?

X könnte gegen B einen Anspruch auf Schadenersatz gem. § 15 Abs. 1 AGG haben.

Für die Prüfung des Schadensersatzanspruchs aus § 15 Abs. 1 AGG ist das folgende Schema maßgebend:

Schema: § 15 Abs. 1 AGG (Schadensersatz)

1. Anwendungsbereich des AGG gem. §§ 2 und 6 AGG

a) persönlicher Anwendungsbereich, §§ 7-18, 6 AGG
b) sachlicher Anwendungsbereich, § 2 Abs. 1 AGG
c) kein Vorrang anderer Gesetze, § 2 Abs. 2 bis 4 AGG
2. Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, § 7 Abs. 1 HS. 1 AGG
a) Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Benachteiligungsgrundes
b) Benachteiligungsform, § 3 AGG
c) Beweiserleichterung zugunsten des ArbN, § 22 AGG

3. Mangelnde Rechtfertigung, §§ 8-10 AGG

a) allgemeiner Rechtfertigungsgrund für unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen, § 8 AGG
b) speziell für unterschiedliche Behandlung wegen Religion oder Weltanschauung, § 9 AGG
c) speziell für unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, § 10 AGG
d) positive Maßnahmen, § 5 AGG

4. Pflichtverletzung vom ArbG zu vertreten, § 15 Abs. 1 S. 2 AGG

5. Anspruchshöhe: gesamter materieller Schaden ohne Obergrenze

6. Geltendmachung durch den ArbN gegenüber dem ArbG

a) Schriftform, § 15 Abs. 4 AGG
b) Frist, § 15 Abs. 4 AGG (2 Monate)

1. Anwendungsbereich

a) persönlicher Anwendungsbereich

X ist aufgrund des Arbeitsvertrags Arbeitnehmer i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGG, sodass der persönliche Anwendungsbereich gegeben ist.

AGG-Persönlicher-Anwendungsbereich
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b) Sachlicher Anwendungsbereich

§ 2 Abs. 4 AGG normiert, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes greifen. Allerdings ist § 1 KSchG nicht erfüllt, so dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Insoweit kann der Meinungsstreit über die Anwendbarkeit des AGG dahinstehen. Der sachliche Anwendungsbereich liegt vor.

AGG-Sachlicher-Anwendungsbereich
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2. Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot

a) Benachteiligung i.S.v. § 1 AGG

Fraglich ist ob die HIV-Infektion eine Behinderung in diesem Sinne darstellt. Eine Definition der Behinderung findet sich in § 2 SGB IX. Das BAG hat im vorliegenden Fall eine weite Definition unter Beachtung der Partizipation an Berufsleben und Gesellschaft gewählt. Insoweit können unter den Begriff der Behinderung auch chronische Leiden fallen, wenn sie die Teilhabe am beruflichen oder gesellschaftlichen Leben beeinträchtigen. Das BAG stellt im Ergebnis fest, dass eine symptomlose HIV-Infektion eine Behinderung gem. § 1 AGG ist.

b) Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, § 7 Abs. 1 AGG

Der Begriff der Benachteiligung ist in § 3 Abs. 1 AGG legaldefiniert.

Definition: Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

AGG-Unmittelbare-vs.-mittelbare-Benachteiligung
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Es könnte eine unmittelbare Benachteiligung vorliegen. Gem. § 3 Abs. 1 AGG findet eine unmittelbare Benachteiligung statt, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Die Kündigung steht in direktem Zusammenhang mit seiner symptomlosen HIV-Erkrankung. Daher wurde X unmittelbar benachteiligt.

3. Vorliegen von Rechtfertigungsgründen

Die Benachteiligung könnte gerechtfertigt sein. Nicht jede Benachteiligung führt zu einem Rechtsverstoß. Vielmehr normiert das AGG Rechtfertigungsgründe in den §§ 5, 8, 9, 10 AGG. Hat ein Arbeitnehmer eine Behinderung, so ist der Arbeitgeber gehalten, angemessene Vorkehrungen zum Nachteilausgleich zu tätigen, § 81 Abs. 1 S. 2 SGB IX.

Unterlässt der Arbeitgeber solche Maßnahmen und kann der Arbeitnehmer deswegen nicht eingesetzt werden, so führt dies zur Schuld des Arbeitgebers an der Nichteinsetzbarkeit. Folglich ist die Kündigung nicht gerechtfertigt.

4. Verschulden

Aus § 15 Abs. 1 S. 2 AGG folge, dass grundsätzlich das Verschulden des Arbeitgebers B, welches vermutet wird.

5. Schaden

X ist eingestellt worden und unmissverständlich wegen seiner HIV-Infektion entlassen worden. X hätte ohne ein von ihm ausgehendes höheres Risiko weiterbeschäftigt werden können. Der Schaden bemisst sich gemäß den allgemeinen Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB. Für den Anspruch aus § 15 Abs. 1 AGG gilt keine Obergrenze.

6. Ergebnis

X hat einen Anspruch auf Schadenersatz gem. § 15 Abs. 1 AGG gegen B.

Hinweis: Darüber hinaus können weitere Ansprüche gem. § 15 Abs. 2 AGG, §§ 280, 253, 823
BGB bestehen.

Der Anspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG richtet sich nicht auf Schadensersatz, sondern auf Entschädigung.

Schema: § 15 Abs. 2 AGG

1. Anwendungsbereich des AGG gem. §§ 2 und 6 AGG

a) persönlicher Anwendungsbereich, §§ 7-18, 6 AGG
b) sachlicher Anwendungsbereich, § 2 Abs. 1 AGG
c) kein Vorrang anderer Gesetze, § 2 Abs. 2 bis 4 AGG

2. Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, § 7 Abs. 1 HS. 1 AGG

a) Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Benachteiligungsgrundes
b) Benachteiligungsform, § 3 AGG
c) Beweiserleichterung zugunsten des ArbN, § 22 AGG

3. Mangelnde Rechtfertigung, §§ 8-10 AGG

a) allgemeiner Rechtfertigungsgrund für unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen, § 8 AGG
b) speziell für unterschiedliche Behandlung wegen Religion oder Weltanschauung, § 9 AGG
c) speziell für unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, § 10 AGG
d) positive Maßnahmen, § 5 AGG

4. verschuldensunabhängig, § 15 Abs. 2 AGG

5. Anspruchshöhe

a) für Bewerber, der ohne Diskriminierung eingestellt worden wäre, § 15 Abs. 2 S. 1 AGG: angemessene Entschädigung für den immateriellen Schaden ohne summenmäßige Begrenzung
b) für sonstige Bewerber, § 15 Abs. 2 S. 2 AGG: maximal drei Monatsverdienste

7. Geltendmachung durch den ArbN

a) gegenüber dem ArbG
aa) Schriftform, § 15 Abs. 4 AGG
bb) Frist, § 15 Abs. 4 AGG (2 Monate)
b) gerichtliche Geltendmachung der Entschädigung, § 61b Abs. 1 ArbGG (3 Monate nach schriftl. Geltendmachung)

III. Fall 2: Ansprüche aus AGG durch Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr

Beispielsfall:

E ist Eigentümer eines Grundstücks in L, welches mit einem Haus bebaut ist. E möchte eine frei gewordene Wohnung neu vermieten. E selbst wohnt nicht in diesem Haus. Es erscheinen verschiedene Mietinteressenten. Darunter auch die aus Nigeria stammende Frau A. Der Eigentümer blickt die A an und meint: „N-Wort hole ich mir nicht ins Haus. An Sie vermiete ich nicht.“ Ansprüche der A nach AGG?

Anspruch der A gem. § 21 Abs. 2 S. 3 AGG

Schema: § 21 Abs. 2 S. 3 AGG

1. Diskriminierung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft

2. Anwendung des AGG

a) geschützter Vertrag
b) Ausnahme gem. § 19 Abs. 5 S. 1 AGG

3.  Fristwahrung, § 21 Abs. 5 S. 1 AGG

4. Rechtsfolge

A könnte gegen E einen Anspruch auf Entschädigung aus § 21 Abs. 2 S. 3 AGG haben. E müsste gegenüber A ein Benachteiligungsverbot verletzt haben, welches im Anwendungsbereich des AGG liegt.

1. Diskriminierung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft

Gem. § 19 Abs. 2 AGG ist es unzulässig, Menschen wegen Rasse oder ethnischen Herkunft zu benachteiligen.

Beachte: Die Existenz verschiedener menschlicher Rassen wird von der Antirassismusrichtlinie zurückgewiesen. Der Begriff Rasse dient also lediglich als sprachlicher Anknüpfungspunkt.

E hat zu A gesagt, er wolle sich keine „N-Wort“ ins Haus holen und nicht an A vermieten. Dies ist mithin eine Benachteiligung wegen der Rasse, § 3 Abs. 1 AGG. Diese Benachteiligung zielt nur auf die Hautfarbe der A, nicht hingegen auf ihre Ethnie (Menschengruppe, die kulturell, sozial und historisch eine Einheit bildet – z.B. Sorben).

2. Anwendung des AGG

a) geschützter Vertrag

Es müsste der sachliche Anwendungsbereich des AGG eröffnet sein, § 2 AGG. In Rede stehen müsste also ein vom Diskriminierungsschutz erfasstes Vertragsverhältnis. E versagt A die Möglichkeit auf einen Vertragsschluss. Der Zugang zu Wohnraum ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG geschützt. Betroffen ist damit die Anbahnung eines geschützten Vertrags, hier der Zugang zu Wohnraum.

AGG-Sachlicher-Anwendungsbereich (1)
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b) Ausnahme gem. § 19 Abs. 5 AGG

§ 19 Abs. 5 S. 2 AGG könnte die Anwendung des AGG scheitern. Bei Mietverhältnissen kann ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis, § 19 Abs. 5 S. 1 AGG bestehen. Allerdings bewohnt E gerade nicht Wohnraum auf demselben Grundstück. Insoweit bleibt das AGG anwendbar.

3. Fristwahrung, § 21 Abs. 5 S. 1 AGG

A müsste die zweimonatige Ausschlussfrist gem. § 21 Abs. 5 S. 1 AGG wahren.

4. Rechtsfolge

E schuldet A gem. § 21 Abs. 2 S. 3 AGG eine angemessen Entschädigung in Geld.

Hinweis: Daneben liegt ein Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG vor.

Wie der Artikel zeigt, tritt das AGG keineswegs nur im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Fragen auf, sondern wird besonders gern in Kombination mit AT- und BT-Problemen abgeprüft.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.