I. Grundlagen des AGG
Das AGG zielt gem. § 1 AGG darauf, Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
II. Fall 1: Ansprüche aus AGG durch Benachteiligung im arbeitsvertraglichen Verhältnis
Beispiel:
X ist bei B per befristeten Arbeitsvertrag vom 01.10.2013 als chemisch-technischer Assistent angestellt. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Bei einer Einstellungsuntersuchung am 09. Dezember 2013 teilte X dem Betriebsarzt mit, dass er HIV-infiziert und derzeit symptomfrei ist.
B kündigt das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 02.01.2014. X wendet sich gegen die Kündigung und macht geltend, dass diese diskriminierend sei, weil sie allein wegen der symptomlosen HIV-Infektion erfolgt wäre. Dies stelle eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung im Sinne des § 1 AGG dar. Demnach stünde ihm Schadenersatz gem. § 15 Abs. 1 AGG zu.
Stimmt das?
X könnte gegen B einen Anspruch auf Schadenersatz gem. § 15 Abs. 1 AGG haben.
Für die Prüfung des Schadensersatzanspruchs aus § 15 Abs. 1 AGG ist das folgende Schema maßgebend:
Schema: § 15 Abs. 1 AGG (Schadensersatz)
1. Anwendungsbereich des AGG gem. §§ 2 und 6 AGG
a) persönlicher Anwendungsbereich, §§ 7-18, 6 AGG
b) sachlicher Anwendungsbereich, § 2 Abs. 1 AGG
c) kein Vorrang anderer Gesetze, § 2 Abs. 2 bis 4 AGG
2. Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, § 7 Abs. 1 HS. 1 AGG
a) Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Benachteiligungsgrundes
b) Benachteiligungsform, § 3 AGG
c) Beweiserleichterung zugunsten des ArbN, § 22 AGG
3. Mangelnde Rechtfertigung, §§ 8-10 AGG
a) allgemeiner Rechtfertigungsgrund für unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen, § 8 AGG
b) speziell für unterschiedliche Behandlung wegen Religion oder Weltanschauung, § 9 AGG
c) speziell für unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, § 10 AGG
d) positive Maßnahmen, § 5 AGG
4. Pflichtverletzung vom ArbG zu vertreten, § 15 Abs. 1 S. 2 AGG
5. Anspruchshöhe: gesamter materieller Schaden ohne Obergrenze
6. Geltendmachung durch den ArbN gegenüber dem ArbG
a) Schriftform, § 15 Abs. 4 AGG
b) Frist, § 15 Abs. 4 AGG (2 Monate)
1. Anwendungsbereich
a) persönlicher Anwendungsbereich
X ist aufgrund des Arbeitsvertrags Arbeitnehmer i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGG, sodass der persönliche Anwendungsbereich gegeben ist.
b) Sachlicher Anwendungsbereich
§ 2 Abs. 4 AGG normiert, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes greifen. Allerdings ist § 1 KSchG nicht erfüllt, so dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Insoweit kann der Meinungsstreit über die Anwendbarkeit des AGG dahinstehen. Der sachliche Anwendungsbereich liegt vor.
2. Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
a) Benachteiligung i.S.v. § 1 AGG
Fraglich ist ob die HIV-Infektion eine Behinderung in diesem Sinne darstellt. Eine Definition der Behinderung findet sich in § 2 SGB IX. Das BAG hat im vorliegenden Fall eine weite Definition unter Beachtung der Partizipation an Berufsleben und Gesellschaft gewählt. Insoweit können unter den Begriff der Behinderung auch chronische Leiden fallen, wenn sie die Teilhabe am beruflichen oder gesellschaftlichen Leben beeinträchtigen. Das BAG stellt im Ergebnis fest, dass eine symptomlose HIV-Infektion eine Behinderung gem. § 1 AGG ist.
b) Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, § 7 Abs. 1 AGG
Der Begriff der Benachteiligung ist in § 3 Abs. 1 AGG legaldefiniert.
Definition: Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Es könnte eine unmittelbare Benachteiligung vorliegen. Gem. § 3 Abs. 1 AGG findet eine unmittelbare Benachteiligung statt, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Die Kündigung steht in direktem Zusammenhang mit seiner symptomlosen HIV-Erkrankung. Daher wurde X unmittelbar benachteiligt.
3. Vorliegen von Rechtfertigungsgründen
Die Benachteiligung könnte gerechtfertigt sein. Nicht jede Benachteiligung führt zu einem Rechtsverstoß. Vielmehr normiert das AGG Rechtfertigungsgründe in den §§ 5, 8, 9, 10 AGG. Hat ein Arbeitnehmer eine Behinderung, so ist der Arbeitgeber gehalten, angemessene Vorkehrungen zum Nachteilausgleich zu tätigen, § 81 Abs. 1 S. 2 SGB IX.
Unterlässt der Arbeitgeber solche Maßnahmen und kann der Arbeitnehmer deswegen nicht eingesetzt werden, so führt dies zur Schuld des Arbeitgebers an der Nichteinsetzbarkeit. Folglich ist die Kündigung nicht gerechtfertigt.
4. Verschulden
Aus § 15 Abs. 1 S. 2 AGG folge, dass grundsätzlich das Verschulden des Arbeitgebers B, welches vermutet wird.
5. Schaden
X ist eingestellt worden und unmissverständlich wegen seiner HIV-Infektion entlassen worden. X hätte ohne ein von ihm ausgehendes höheres Risiko weiterbeschäftigt werden können. Der Schaden bemisst sich gemäß den allgemeinen Grundsätzen der §§ 249 ff. BGB. Für den Anspruch aus § 15 Abs. 1 AGG gilt keine Obergrenze.
6. Ergebnis
X hat einen Anspruch auf Schadenersatz gem. § 15 Abs. 1 AGG gegen B.
Hinweis: Darüber hinaus können weitere Ansprüche gem. § 15 Abs. 2 AGG, §§ 280, 253, 823
BGB bestehen.
Der Anspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG richtet sich nicht auf Schadensersatz, sondern auf Entschädigung.
Schema: § 15 Abs. 2 AGG
1. Anwendungsbereich des AGG gem. §§ 2 und 6 AGG
a) persönlicher Anwendungsbereich, §§ 7-18, 6 AGG
b) sachlicher Anwendungsbereich, § 2 Abs. 1 AGG
c) kein Vorrang anderer Gesetze, § 2 Abs. 2 bis 4 AGG
2. Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, § 7 Abs. 1 HS. 1 AGG
a) Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Benachteiligungsgrundes
b) Benachteiligungsform, § 3 AGG
c) Beweiserleichterung zugunsten des ArbN, § 22 AGG
3. Mangelnde Rechtfertigung, §§ 8-10 AGG
a) allgemeiner Rechtfertigungsgrund für unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen, § 8 AGG
b) speziell für unterschiedliche Behandlung wegen Religion oder Weltanschauung, § 9 AGG
c) speziell für unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, § 10 AGG
d) positive Maßnahmen, § 5 AGG
4. verschuldensunabhängig, § 15 Abs. 2 AGG
5. Anspruchshöhe
a) für Bewerber, der ohne Diskriminierung eingestellt worden wäre, § 15 Abs. 2 S. 1 AGG: angemessene Entschädigung für den immateriellen Schaden ohne summenmäßige Begrenzung
b) für sonstige Bewerber, § 15 Abs. 2 S. 2 AGG: maximal drei Monatsverdienste
7. Geltendmachung durch den ArbN
a) gegenüber dem ArbG
aa) Schriftform, § 15 Abs. 4 AGG
bb) Frist, § 15 Abs. 4 AGG (2 Monate)
b) gerichtliche Geltendmachung der Entschädigung, § 61b Abs. 1 ArbGG (3 Monate nach schriftl. Geltendmachung)
III. Fall 2: Ansprüche aus AGG durch Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
Beispielsfall:
E ist Eigentümer eines Grundstücks in L, welches mit einem Haus bebaut ist. E möchte eine frei gewordene Wohnung neu vermieten. E selbst wohnt nicht in diesem Haus. Es erscheinen verschiedene Mietinteressenten. Darunter auch die aus Nigeria stammende Frau A. Der Eigentümer blickt die A an und meint: „N-Wort hole ich mir nicht ins Haus. An Sie vermiete ich nicht.“ Ansprüche der A nach AGG?
Anspruch der A gem. § 21 Abs. 2 S. 3 AGG
Schema: § 21 Abs. 2 S. 3 AGG
1. Diskriminierung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft
2. Anwendung des AGG
a) geschützter Vertrag
b) Ausnahme gem. § 19 Abs. 5 S. 1 AGG
3. Fristwahrung, § 21 Abs. 5 S. 1 AGG
4. Rechtsfolge
A könnte gegen E einen Anspruch auf Entschädigung aus § 21 Abs. 2 S. 3 AGG haben. E müsste gegenüber A ein Benachteiligungsverbot verletzt haben, welches im Anwendungsbereich des AGG liegt.
1. Diskriminierung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft
Gem. § 19 Abs. 2 AGG ist es unzulässig, Menschen wegen Rasse oder ethnischen Herkunft zu benachteiligen.
Beachte: Die Existenz verschiedener menschlicher Rassen wird von der Antirassismusrichtlinie zurückgewiesen. Der Begriff Rasse dient also lediglich als sprachlicher Anknüpfungspunkt.
E hat zu A gesagt, er wolle sich keine „N-Wort“ ins Haus holen und nicht an A vermieten. Dies ist mithin eine Benachteiligung wegen der Rasse, § 3 Abs. 1 AGG. Diese Benachteiligung zielt nur auf die Hautfarbe der A, nicht hingegen auf ihre Ethnie (Menschengruppe, die kulturell, sozial und historisch eine Einheit bildet – z.B. Sorben).
2. Anwendung des AGG
a) geschützter Vertrag
Es müsste der sachliche Anwendungsbereich des AGG eröffnet sein, § 2 AGG. In Rede stehen müsste also ein vom Diskriminierungsschutz erfasstes Vertragsverhältnis. E versagt A die Möglichkeit auf einen Vertragsschluss. Der Zugang zu Wohnraum ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG geschützt. Betroffen ist damit die Anbahnung eines geschützten Vertrags, hier der Zugang zu Wohnraum.
b) Ausnahme gem. § 19 Abs. 5 AGG
§ 19 Abs. 5 S. 2 AGG könnte die Anwendung des AGG scheitern. Bei Mietverhältnissen kann ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis, § 19 Abs. 5 S. 1 AGG bestehen. Allerdings bewohnt E gerade nicht Wohnraum auf demselben Grundstück. Insoweit bleibt das AGG anwendbar.
3. Fristwahrung, § 21 Abs. 5 S. 1 AGG
A müsste die zweimonatige Ausschlussfrist gem. § 21 Abs. 5 S. 1 AGG wahren.
4. Rechtsfolge
E schuldet A gem. § 21 Abs. 2 S. 3 AGG eine angemessen Entschädigung in Geld.
Hinweis: Daneben liegt ein Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG vor.
Wie der Artikel zeigt, tritt das AGG keineswegs nur im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Fragen auf, sondern wird besonders gern in Kombination mit AT- und BT-Problemen abgeprüft.