I. Allgemeines
In Art. 20 Abs. 1 GG heißt es:
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Dabei handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung für die Bundesrepublik Deutschland als einen Bundesstaat. Die herausragende Bedeutung des Bundesstaatsprinzips als wesentliches Staatssrukturprinzip wird zudem durch die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG unterstrichen.
Definition: Ein Bundesstaat besteht aus mehreren einzelnen Gliedstaaten, die nicht souverän sind, aber eine eigene Staatlichkeit innehaben. Sie können keine allumfassenden Regelungen für Staatsvolk und Staatsgebiet vornehmen.
Diese Definition geht zurück auf die sog. Drei-Elemente-Lehre von Jellinek.
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II. Ausprägungen
1. Aufteilung der staatlichen Kompetenzen auf Bund und Länder
Der zentrale Inhalt des Bundesstaatsprinzips ist die Aufteilung der Staatsgewalt auf den Bund und die 16 in der Präambel des Grundgesetzes aufgezählten Bundesländer.
Dies geschieht für den Bereich der Gesetzgebung in den Art. 30 und 70 GG. Danach haben die Länder grds. die Gesetzgebungskompetenz inne, es sei denn, dem Bund wurde ausdrücklich eine Gesetzgebungskompetenz durch das Grundgesetz zugewiesen. Im Falle einer Kollision zwischen Bundes- und Landesrecht gilt nach Art. 31 GG, dass Bundesrecht das Landesrecht bricht.
Eine ähnliche Kompetenzverteilung findet sich für den Verwaltungsbereich in Art. 83 GG.
Diese Aufteilung auf Bund und Länder wird auch als vertikale Gewaltenteilung bezeichnet. Indem die Länder selbst Aufgaben ausüben, wird die Staatsgewalt des Bundes von vorneherein beschränkt. Dadurch wird eine Machtkonzentration beim Bund (aber auch bei den Ländern) verhindert.
2. Homogenitätsprinzip, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG
Eine weitere bedeutsame Ausprädung des Bundesstaatsprinzips ist das Homogenitätsgebot in Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG:
Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.
Verlangt wird also eine Kernidentität der Verfassungen von Bund und Ländern, da sie ansonsten keinen gemeinsamen Bundesstaat bilden können. Dabei geht es insbesondere um die in Art. 20 GG niedergeschriebenen Grundprinzipien der Verfassung.
3. Gebot der Bundestreue
Die letzte klausurrelevante Ausprägung des Bundesstaatsprinzip ist das Gebot zur Bundestreue bzw. zu bundesfreundlichem Verhalten. Es besagt, dass eine Loyalitätspflicht und wechselseitige Rücksichtnahme nach Treu und Glauben besteht, sowohl zwischen Ländern und Bund, als auch im Verhältnis der Länder untereinander. Aus dem Gebot der Bundestreue erwächst insbesondere eine Pflicht zur gegenseitigen Anhörung.
Allerdings sollte dieser Grundsatz in Klausuren eher zurückhaltend angewendet werden, um bestehende Kompetenzen nicht zu unterlaufen.
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