I. Die Eigenschaften erfolgsqualifizierter Delikte
Als erfolgsqualifizierte Delikte bezeichnet man diejenigen Straftatbestände, bei denen, neben der Verwirklichung des Grunddeliktes, eine schwere Folge eingetreten ist. Der Eintritt dieser Folge muss nicht vom Vorsatz des Täters erfasst sein. Stattdessen genügt eine fahrlässige Verursachung bzw. Leichtfertigkeit, wenn das Gesetz dies verlangt. Dies ergibt sich aus § 18 StGB. Zu beachten ist jedoch, dass auch eine vorsätzliche Verursachung der schweren Folge der Verwirklichung eines erfolgsqualifizierten Delikts nicht entgegensteht (vergleiche dazu den Wortlaut des § 18 StGB: „wenigstens Fahrlässigkeit“).
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Bei den Erfolgsdelikten handelt es sich damit um sogenannte Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen. Insgesamt werden sie jedoch gemäß § 11 Abs. 2 StGB vom Gesetz als Vorsatzdelikte eingestuft. Wichtige Beispiele sind etwa die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB), die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), der Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) und die Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB).
II. Schema der Prüfung eines erfolgsqualifizierten Deliktes
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Verwirklichung des Grunddelikts
a) Objektiver Tatbestand
b) Subjektiver Tatbestand
2. Erfolgsqualifikation
a) Eintritt der schweren Folge
b) Kausalität zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
c) Spezifischer Gefahrzusammenhang zwischen dem Grunddelikt und der schweren Folge (umstritten, ob zwischen Tathandlung oder -erfolg und schwerer Folge)
d) Fahrlässigkeit bzw. Leichtfertigkeit im Hinblick auf die Verursachung der schweren Folge
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld (subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf)
Alternativ besteht auch die Möglichkeit, das Grunddelikt erst vollständig zu prüfen (also inklusive Rechtswidrigkeit und Schuld) und im Rahmen des erfolgsqualifizierten Deliktes hierauf zu verweisen.
III. Die Prüfung eines erfolgsqualifizierten Delikts
Im Rahmen der Prüfung eines erfolgsqualifizierten Delikts muss zunächst festgestellt werden, dass der objektive und der subjektive Tatbestand des Grunddelikts erfüllt sind. Im Anschluss ist die Erfolgsqualifikation zu erörtern. Dabei muss zunächst kurzfestgestellt werden, dass die schwere Folge eingetreten ist. Anschließend ist die Kausalität zwischen dem Grunddelikt und der schweren Folge durch die Anwendung der conditio-sine-qua-non-Formel (Äquivalenztheorie) zu prüfen.
Betrachtet man allerdings den Strafrahmen der erfolgsqualifizierten Delikte, wird klar, dass die bloße Kausalität nicht ausreicht. Dies verdeutlicht das folgende Beispiel:
Ein Raub nach § 249 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft. Die fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB zieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe nach sich. Beide Tatvorwürfe sind im Raub mit Todesfolge vereinigt. Dieser sieht jedoch eine lebenslange bzw. eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren vor.
Aufgrund ihres eklatant höheren Strafrahmens müssen die erfolgsqualifizierten Delikte restriktiv ausgelegt werden. Deshalb wird zusätzlich zur Kausalität ein spezifischer Gefahrzusammenhang (Unmittelbarkeitszusammenhang) zwischen dem Grunddelikt und der schweren Folge verlangt. Es muss also durch das Grunddelikt eine spezifische Gefahr geschaffen werden, welche sich schließlich in tatbestandstypischer Weise in der schweren Folge realisiert.
Dabei ist umstritten, ob dieser spezifische Gefahrzusammenhang zwischen der Handlung innerhalb der Verwirklichung des Grunddelikts oder dem Erfolg bestehen muss.
Die Problematik verdeutlicht folgendes Beispiel:
Jäger J will den O mit seinem Gewehr vor die Brust schlagen. Während des Schlages löst sich ein Schuss, durch den O tödlich verletzt wird.
- Nach der Letalitätslehre, die von einem großen Teil der Literatur vertreten wird, muss für eine Bestrafung aufgrund einer Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB ein Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen dem Erfolg des Grunddelikts und der schweren Folge bestehen. Der Verletzungserfolg, also der Schlag mit dem Gewehr vor die Brust, ist jedoch nicht tödlich. Demnach wäre im vorliegenden Beispiel der Unmittelbarkeitszusammenhang und damit eine Bestrafung gemäß § 227 StGB zu verneinen.
- Der Handlung des Schlagens mit dem Gewehr haftete hingegen die Gefahr an, O durch einen versehentlich abgegebenen Schuss zu töten. Die neuere Rechtsprechung lässt einen solchen Zusammenhang zwischen der grunddeliktischen Handlung und der schweren Folge für eine Bejahung des spezifischen Gefahrzusammenhangs genügen.
Schließlich ist die Fahrlässigkeit bzw. Leichtfertigkeit hinsichtlich der Verursachung der schweren Folge anzusprechen. Hierbei ist zu beachten, dass die objektive Sorgfaltspflichtverletzung grundsätzlich bereits in der vorsätzlichen Verwirklichung des Grunddeliktes besteht und dementsprechend nicht problematisch ist. Demnach ist an dieser Stelle vor allem auf die Vorhersehbarkeit der schweren Folge einzugehen. Wie im Rahmen der Fahrlässigkeitsdelikte, muss auch hier innerhalb der Schuld der subjektive Fahrlässigkeitsvorwurf geprüft werden
IV. Der erfolgsqualifizierte Versuch
Da erfolgsqualifizierte Delikte als Vorsatzdelikte eingestuft werden (s.o.), können sie auch versucht werden. Dabei ist zwischen dem erfolgsqualifizierten Versuch und der versuchten Erfolgsqualifikation zu unterscheiden.
Ein Versuch der Erfolgsqualifikation liegt vor, wenn das Grunddelikt vollendet ist oder nur versucht wurde und die schwere Folge ausgeblieben ist, die der Täter in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Wurde das Grunddelikt vollendet, ist der Täter wegen eines Versuchs der Erfolgsqualifikation strafbar. Ist das Grunddelikt dagegen nur versucht worden, hängt die Strafbarkeit davon ab, ob dieser Versuch strafbar ist, weil allein der Wunsch zur Herbeiführung der schweren Folge nicht ausreichend ist, um eine Strafbarkeit zu begründen.
Dagegen ist umstritten, ob ein erfolgsqualifizierter Versuch strafbar ist. Ein solcher liegt vor, wenn die schwere Folge bereits durch den Versuch des Grunddelikts eingetreten ist und der Täter diesbezüglich fahrlässig oder leichtfertig gehandelt hat. Nach herrschender Meinung kommt in diesem Fall nur eine Strafbarkeit wegen des Versuchs des Grunddelikts in Frage.
Demgegenüber entscheidet die überwiegende Ansicht individuell danach, welcher Straftatbestand in Frage steht. Sofern der Erfolg der Erfolgsqualifikation mit der Tathandlung des Grunddeliktes in Verbindung steht, ist ein erfolgsqualifizierter Versuch möglich, zum Beispiel bei einem Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB. Bezieht er sich hingegen auf den grunddeliktischen Erfolg, kann kein erfolgsqualifizierter Versuch angenommen werden.