Das Gesetzlichkeitsprinzip nimmt eine zentrale Stellung innerhalb des Strafrechts ein. Es geht unter anderem auf den berühmten Juristen Paul Johann Anselm Feuerbach zurück.
Heutzutage ist das Gesetzlichkeitsprinzip in Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB und Art. 7 Abs. 1 EMRK verankert. Hier heißt es:
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
Das Gesetzlichkeitsprinzip hat zwei Ausprägungen:
- „Nullum crimen sine lege“: Keine Straftat ohne Gesetz
- „Nulla poena sine lege“: Keine Strafe ohne Gesetz
Es wird auch als Garantiefunktion des Strafgesetzes bezeichnet.
Im Einzelnen gibt es vier Ausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips, die Sie sich merken sollten:
1. Der Bestimmtheitsgrundsatz (nulla poena sine lege certa)
Der Bestimmtheitsgrundsatz fordert, dass die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Strafgesetzes möglichst präzise geregelt werden. Er richtet sich damit an den Gesetzgeber. Gleichzeitig sollen jedoch auch die Strafgerichte auf eine Bestimmtheit der Tatbestände hinarbeiten. Dieses Präzisierungsgebot wurde ihnen vom Bundesverfassungsgericht auferlegt.
Darüber hinaus hat der Bestimmtheitsgrundsatz zum Ziel, dass der Bürger erkennen kann, wann er sich außerhalb des Erlaubten bewegt. Gleichzeitig soll er auch vor etwaiger Willkür bei richterlichem Handeln geschützt werden.
Generalklauseln sind dabei nicht generell unzulässig. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale müssen aber so beschrieben sein, dass man ihren Sinn durch Auslegung erfassen kann. Auch einige bestehende Strafgesetze werden regelmäßig als zu unbestimmt kritisiert. Dies ist beispielsweise im Rahmen des § 211 StGB der Fall, wo die „niedrigen Beweggründen“ des Täters als Mordmerkmal genannt werden.
2. Das Schriftlichkeitsgebot (nulla poena sine lege scripta)
Ferner ist der Grundsatz enthalten, dass kein Gewohnheits- und kein Richterrecht zum Nachteil des Bürgers etabliert werden darf. Zugunsten des Bürgers kann dies jedoch erlaubt sein, sofern sich Anhaltspunkte im Gesetz befinden. Ein Beispiel hierzu ist die rechtfertigende Einwilligung, die lediglich für die Körperverletzung in § 228 StGB ausdrücklich geregelt, aber als allgemeiner Rechtfertigungsgrund anerkannt ist.
Zu beachten ist außerdem, dass das Schriftlichkeitsgebot einer richterlichen Auslegung, die sich zu einer ständigen Rechtsprechung verdichtet, nicht entgegensteht. In Anbetracht der unklaren Rechtsbegriffe in einigen Straftatbeständen ist dies auch nicht vermeidbar.
3. Das Analogieverbot (nulla poena sine lege stricta)
Als nächstes ist das Analogieverbot zu nennen.
Definition: Eine Analogie ist die Ausdehnung eines Rechtssatzes auf einen im Gesetz nicht geregelten oder vom Gesetzeswortlaut nicht mehr erfassten Fall.
Dabei ist zu beachten, dass das Verbot nur für Analogien zum Nachteil des Beteiligten gilt. Zu seinen Gunsten sind sie erlaubt.
Dennoch darf eine Analogie nur angenommen werden, wenn der Gesetzgeber tatsächlich unabsichtlich eine Gesetzeslücke offen gelassen hat. Liegt eine abschließende Regelung vor, ist dies nicht möglich.
Mitunter fällt jedoch die Unterscheidung einer verbotenen Analogie von einer erlaubten Auslegung schwer. Dabei kann man sich daran orientieren, dass der Wortlaut der Norm grundsätzlich die Grenze der Auslegung bildet.
3. Das Rückwirkungsverbot (nulla poena sine lege praevia)
Eine weitere Ausprägung des Gesetzlichkeitsprinzips ist das Rückwirkungsverbot, welches § 2 Abs. 1 StGB noch einmal erwähnt:
Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
§ 8 StGB gibt indessen Auskunft, was mit „Zeit der Tat“ in diesem Zusammenhang gemeint ist. Danach ist eine Tat zu der Zeit begangen, zu der der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist dagegen nicht maßgeblich.
Ein Gesetz darf also weder rückwirkend eine Strafe begründen noch verschärfen. Demgegenüber ist eine Rückwirkung zugunsten des Täters jedoch zulässig.
Dieser Grundsatz bezieht sich auf das gesamte materielle Strafrecht, jedoch nicht auf das Strafverfahrensrecht. Er steht auch grundsätzlich nicht einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegen. Außerdem bestimmt § 2 Abs. 6 StGB, dass er ebenfalls keine Geltung für Maßregeln der Besserung und Sicherung beansprucht.
In diesen Themenbereich fallen auch die Ahndung von NS-Verbrechen sowie die Mauerschützenproblematik. Es handelt sich dabei um Taten, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafbar waren.
Mit dem Schutzzweck des Art. 103 Abs. 2 GG und der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, die sich aus Art. 25 GG ergibt, wird in diesem Zusammenhang argumentiert, dass das Rückwirkungsverbot Machthabern bei schweren Menschenrechtsverletzungen keinen Schutz vor späteren strafrechtlichen Konsequenzen bietet. Oft erfolgt hier ein Rückgriff auf die Radbruch‘sche Formel.
Fazit
Für das allgemeine Verständnis des Strafrechtssystems ist eine Kenntnis des Gesetzlichkeitsprinzips mit seinen Ausprägungen auf jeden Fall notwendig. Abgesehen davon kann es Ihnen aufgrund seiner hohen Relevanz durchaus in einer Klausur-Zusatzfrage oder in der mündlichen Prüfung begegnen. Sofern Sie aber mit seiner Bedeutung und den dazugehörigen Ausformungen vertraut sind, kann Ihnen in dieser Situation nichts mehr passieren.
Quellen
- Bott/Krell: Der Grundsatz „nulla poena sine lege“ im Lichte verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, ZJS 2010, 694 ff.
- Krey/Esser, Deutsches StrafR AT, 5. Auflage.
- Schmitz in: MüKoStGB, 2. Aufl. 2011, § 1 Rn. 29.
- Walter: Einführung in das Strafrecht, JA 2013, 727 ff.
- Wessels/Beulke/Satzger: Strafrecht Allgemeiner Teil, 44. Aufl. 2014, Rn. 44 ff.