I. Allgemeins zu § 181 BGB
Das Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB ist bei der Prüfung einer wirksamen Vertretung nach §§ 164 ff. BGB unter dem Punkt „innerhalb zustehender Vertretungsmacht“ zu prüfen.
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Wurde festgestellt, dass eine rechtsgeschäftliche Vollmacht gemäß § 167 BGB erteilt wurde oder eine gesetzliche Vertretungsmacht besteht, muss noch geprüft werden, ob diese beschränkt oder gar ausgeschlossen ist.
Zum einen kann Grund hierfür ein Missbrauch der Vertretungsmacht bzw. ein kollusives Zusammenwirken von Vertreter und Drittem (§§ 138, 242 BGB) sein, zum anderen kann ein Insichgeschäfts (§ 181 BGB) vorliegen.
Definition: Das Insichgeschäft (§ 181 BGB) ist ein Rechtsgeschäft, das eine Person gegenüber sich selbst vornimmt.
II. Arten des Insichgeschäfts, § 181 BGB
Es gibt unterschiedliche Arten von Rechtsgeschäften im Sinne des § 181 BGB (Insichgeschäft).
Zu unterscheiden sind:
- die Selbstkontrahierung und
- die Mehrvertretung:
III. Voraussetzungen des Insichgeschäfts, § 181 BGB
Voraussetzung des § 181 BGB (Insichgeschäfts) ist zunächst, dass eine Personenidentität gegeben ist.
Definition: Personenidentität liegt vor, wenn auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts ein und dieselbe Person auftritt – eine Person wird auf beiden Seiten tätig.
Zudem muss die Gefahr eine Interessenkollision bestehen, diese wird aufgrund der Personenidentität vermutet.
Bei der Einschaltung eines Untervertreters würde die Voraussetzung des § 181 BGB (Insichgeschäft) der Personenidentität jedoch nicht vorliegen und es wäre folglich möglich den § 181 BGB (Insichgeschäft) zu umgehen. Um ein solches Ergebnis zu vermeiden, wird § 181 BGB (Insichgeschäft) in einem solchen Fall analog herangezogen.
1. Keine Interessenkollision trotz Personenidentität
Bei Personenidentität besteht die Gefahr, dass der Geschäftsabschluss nicht nach außen in Erscheinung tritt, das Geschäft also nicht kund gemacht wird. Personenidentität hat häufig zur Folge, dass es zu einer Interessenkollision kommt und der Vertretene wegen der eigenen Interessen des Vertreters geschädigt wird. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn:
2. Gesetzliche Vertretung durch die Eltern
Bei der Gesetzlichen Vertretung durch die Eltern gemäß § 1629 Abs. 2 BGB ist folgendes zu beachten:
IV. Rechtsfolgen des Insichgeschäfts, § 181 BGB
Gem. § 181 BGB ist ein Insichgeschäft grundsätzlich verboten. Eine an sich bestehende Vertretungsmacht wird durch den § 181 BGB (Insichgeschäft) begrenzt, sodass der Vertreter beim Insichgeschäft ohne Vertretungsmacht handelt.
Wird es trotzdem vorgenommen, hat dies jedoch keine Nichtigkeit, sondern nur eine schwebende Unwirksamkeit zur Folge, sodass dem Vertretenen bei Verträgen die Möglichkeit zur Genehmigung (§ 177 Abs. 2 BGB) bleibt.
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