I. Die wichtigsten Neuerungen
Die Reform des Schuld- und Kaufrechts 2022 definiert den Begriff des Sachmangels neu, führt Regelungen für den Kauf von Sachen mit dauerhafter Bereitstellung von digitalen Elementen sowie die damit verbundene Aktualisierungspflicht für solche ein und verlängert die Beweislastumkehr im Hinblick auf Mängel auf ein Jahr.
Im Folgenden werden die wichtigsten Reform Neuerungen kurz zusammengefasst. Es ist jedoch ratsam, die ausführlichen Lecturio-Artikel zu den entsprechenden Themen zu lesen, da die Thematik sehr examensrelevant ist!
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1. Der neue Sachmangelbegriff, § 434 BGB
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
Wichtig ist zu wissen, dass es – anders als bisher – für die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr ausreicht, wenn die Sache einer von den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Nach der Reform, muss die Kaufsache vielmehr immer auch den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügen. Eine Sache, welche die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, kann somit trotzdem mangelhaft sein!
☞ Hier geht es zum ausführlichen Artikel über den neuen Sachmangelbegriff, § 434 BGB.
2. Der neue Vertrag über digitale Produkte, §§ 327 ff. BGB
Mit den §§ 327 ff. BGB hat eine neue Sachkategorie des digitalen Produkts durch die Reform ab 2022 in das BGB Einzug genommen, welche lediglich für Verbraucherverträge Anwendung findet.
Definition: Unter einem digitalen Produkt ist die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen zu verstehen.
Unternehmer sind künftig verpflichtet, Aktualisierungen für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer bereitzustellen und den Verbraucher über diese zu informieren.
☞ Hier geht es zum ausführlichen Artikel zum Vertrag über digitale Produkte, §§ 327 ff. BGB.
3. Die Neuerungen im Verbraucherschutz, § 475 ff. BGB
Die wichtigsten Neuerungen der Reform 2022 liegen darin, dass § 442 BGB nicht mehr auf den Verbrauchsgüterkauf anwendbar ist sowie die Absätze zur Weber/Putz-Entscheidung aufgehoben wurden (§ 475 Abs. 4 und Abs. 5 a.F. BGB). Mit den §§ 475b ff. BGB wurden neue Normen in das Gesetz aufgrund der digitalen Elemente (§§ 327 ff. BGB) eingefügt. Hierbei gilt eine verbraucherfreundliche Fristregelung in § 475d BGB sowie eine Sonderbestimmung für die Verjährung gemäß § 475e BGB. Wichtig ist schließlich auch, dass sich die Beweislastumkehr auf ein Jahr verlängert hat, § 477 BGB.
☞ Hier geht es zum ausführlichen Artikel über die Neuerungen im Verbraucherschutz, §§ 475 ff. BGB.
II. Die künftige Vierteilung des Mängelrechts
Ab 2022 kommt es, durch Reform aufgrund der beiden Richtlinien, daher zu einer Vierteilung des Mängelrechts im Kaufrecht:
- Für einfache Kaufgegenstände bestimmt sich die Mangelfreiheit nach dem neuen § 434 BGB.
- Für Waren mit digitalen Elementen gilt ebenfalls der neue § 434 BGB, ergänzt um die neuen Verbrauchsgüterrechte.
- Wenn keine qualifizierte Verbindung zwischen der Sache und dem digitalen Element vorliegt, bestimmt sich die Mangelfreiheit des digitalen Elements nach den neu eingefügten § 327 ff. BGB und die der Sache nach dem neuen § 434 BGB.
- Für rein digitale Elemente bestimmt sich die Mangelfreiheit nach § 327 ff. BGB.
Eine wichtige Frage in der Klausur ist folglich, welches Mängelgewährleistungsrecht Anwendung findet.
Wichtig: Für Kaufverträge vor dem 01.01.2022 gilt weiterhin das „alte“ Kaufrecht! Auf Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte, die vor dem 01.01.2022 geschlossen wurden, bei welchen die Bereitstellung des digitalen Produkts jedoch erst ab dem 01.01.2022 erfolgt, findet überwiegend das neue Recht Anwendung.
Quellen
- Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, Neues Kaufrecht 2022.
- Haufe, neues Kaufrecht, mehr Verbraucherschutz bei Online-Verträgen und Digitalprodukten.
- Referentenentwurf des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderen Aspekten des Kaufvertrags.
- Referentenentwurf des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen.