Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Auf welcher Grundlage ist der Bundespräsident eigentlich für die Ausfertigung von Gesetzen zuständig? Und welche Prüfungskompetenzen stehen ihm dabei zu? Über diese Fragen soll der folgende Beitrag einen Überblick verschaffen.
Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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I. Die Ausfertigung von Gesetzen durch den Bundespräsidenten

Gemäß Art. 82 I 1 GG werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dies stellt im Regelfall kein Problem dar. Fraglich ist jedoch, was geschieht, wenn der Bundespräsident der Ansicht ist, dass das Gesetz verfassungswidrig ist und sich weigert, es auszufertigen.

II. Das formelle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Fraglich ist zuerst, ob dem Bundespräsidenten ein formelles Prüfungsrecht zusteht. Der Wortlaut des Art. 82 I 1 GG sagt aus, dass nur „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommene[n] Gesetze“ gegengezeichnet und ausgefertigt werden. Er weist damit eine Parallele zum Wortlaut des Art. 78 GG auf, wo auch vom Zustandekommen eines Gesetzes die Rede ist.

Durch diesen Artikel wird auch ein Teil des Gesetzgebungsverfahrens abgeschlossen, nämlich das Hauptverfahren nach Art. 77 GG. Hieraus kann gefolgert werden, dass dem Bundespräsidenten in jedem Fall ein formelles Prüfungsrecht zusteht. Dieses bezieht sich auch auf die Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 ff.) und das Einleitungsverfahren (Art. 76 ff.). Teilweise wird sogar eine Prüfungspflicht des Bundespräsidenten angenommen.

III. Das politische Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Es herrscht Einigkeit, dass dem Bundespräsidenten jedoch kein politisches Prüfungsrecht zusteht. Hiermit würde er in unzulässiger Weise in die politische Staatsleitung eingreifen.

IV. Das materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten

Noch interessanter ist aber die Frage, ob dem Bundespräsidenten auch ein materielles Prüfungsrecht zusteht. Ihre Beantwortung ergibt sich nicht eindeutig aus dem Grundgesetz.

1. Argumente gegen ein materielles Prüfungsrecht

Es könnten Argumente dafür sprechen, dass dem Bundespräsidenten kein materielles Prüfungsrecht zustehen sollte.

  • In diesem Zusammenhang wird der Standpunkt erwähnt, dass es letztendlich nur in der Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts liegen soll, über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, etwa im Zuge einer abstrakten Normenkontrolle, zu entscheiden.
  • Teilweise wird auch ausgeführt, dass der Bundespräsident im Vergleich zum Reichspräsidenten in der Weimarer Republik eine wesentlich schwächere Rolle einnehme. Danach würde man ihm mit einem materiellen Prüfungsrecht einen zu großen Handlungsspielraum einräumen.
  • Außerdem könnte, in Anlehnung an die Argumentation zur formellen Verfassungsmäßigkeit, behauptet werden, dass die Ähnlichkeit des Art. 82 I 1 GG zu Art. 78 GG nahelege, dass mit dem Ausdruck „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommene[n] Gesetze“ nur formelle Vorschriften gemeint seien, weil in Art. 78 GG nur Verfahrensvorschriften angesprochen werden.

2. Argumente für ein materielles Prüfungsrecht

Nach einer anderen Ansicht steht dem Bundespräsidenten ein materielles Prüfungsrecht zu, wobei er die Ausfertigung eines Gesetzes jedoch nur verweigern kann, wenn dieses evident verfassungswidrig ist.

Hierzu werden folgende Punkte angeführt:

  • Ein materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten verletzt nicht das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts. Gemäß Art. 20 III GG müssen alle drei Gewalten die verfassungsmäßige Ordnung von vornherein schützen. Das Bundeverfassungsgericht kann dabei immer noch rückwirkend korrigierend eingreifen, wobei es nur auf Antrag tätig wird.
  • Der Versuch, Antworten hinsichtlich eines materiellen Prüfungsrechts des Bundespräsidenten aus einem Vergleich mit seiner Stellung zu derjenigen des Reichspräsidenten herzuleiten, ist nicht zielführend. Ein etwaiges materielles Prüfungsrecht muss stattdessen aus dem Grundgesetz selbst hergeleitet werden.
  • 82 I 1 GG sagt aus, dass nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze ausgefertigt und verkündet werden. Grundsätzlich können damit auch materielle Vorschriften gemeint sein, denn die „Vorschriften des Grundgesetzes“ erschöpfen sich nicht in formellen, sondern beinhalten auch materielle Rechtsnormen.
  • Der Sinn und Zweck des Art. 82 GG ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. Damit kommt zum Ausdruck, dass der Bundestag das Gesetz offensichtlich für mit dem Grundgesetz vereinbar hält. Wenn der Bundespräsident es für verfassungswidrig hält, steht also Ansicht gegen Ansicht. In diesem Fall ist die unmittelbar legitimierte Legislative eigentlich für die Frage verantwortlich, ob ein Gesetz verfassungsgemäß ist oder nicht. Der Bundespräsident muss ihre Einschätzung dabei grundsätzlich respektieren. Nur wenn der Verfassungsverstoß evident ist, kann es dem Bundespräsidenten nicht zugemutet werden, das Gesetz auszufertigen, da nach Art. 20 III GG alle drei Gewalten, und somit auch der Bundespräsident als Teil der Exekutive, an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden sind.

3. Entscheidung

Die genannten Argumente, die gegen ein materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten sprechen, können im Ergebnis alle widerlegt werden. Dem Bundespräsidenten ist damit ein materielles Prüfungsrecht zuzugestehen, wobei er die Unterzeichnung eines Gesetzes jedoch nur verweigern darf, wenn es evident verfassungswidrig ist.

Quellen

  • Degenhart, StaatsR I, § 10 II 1 Rn. 785.
  • Nolte/Tams: JuS 2006, 1088 (1088).

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

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Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.