I. Die staatliche Schulaufsicht, Art. 7 Abs. 1 GG
Art. 7 Abs. 1 GG lautet:
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
Art. 7 Abs. 1 GG enthält kein Grundrecht, obwohl es systematisch im ersten Abschnitt des Grundgesetzes geregelt ist, sondern den Auftrag der staatlichen Schulaufsicht.
Die Schulaufsicht ist die „Gesamtheit der staatlichen Befugnisse zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens“ (BVerwGE 6, 101 (104)), die nach den Grundsätzen i.S.d. Art. 30 GG den Ländern gebührt.
Art. 7 Abs. 1 GG verbannt nicht das Erziehungsrecht der Eltern i.S.d. Art. 6 Abs. 2 GG, sondern muss mit diesem i.S.d. praktischen Konkordanz in Ausgleich gebracht werden.
Subjektive Abwehrrechte gegen staatliche Maßnahmen im Schulbereich ergeben sich somit nur aus Art. 7 Abs. 2, Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 S. 1 GG. Dies bedeutet, dass in anderen Fallgruppen die sonstigen Grundrechte, insbesondere Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, als Grundrechtsmaßstab zu prüfen sind.
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II. Der Religionsunterricht, Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 GG
Art. 7 Abs. 2 GG lautet:
Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
1. Schutzbereich
Nach Art. 7 Abs. 2 GG bestimmen die Erziehungsberechtigten über die Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht. Somit besteht hier eine Konkretisierung des elterlichen Erziehungsrechts i.S.d. Art. 6 Art. 2 GG.
Art. 7 Abs. 3 S. 1 und S. 2 lautet:
Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.
Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG beinhaltet folglich ein Grundrecht der Religionsgemeinschaften bezüglich des Aufbaus, des durch Art. 7 Abs. 3 S. 1 GG an amtlichen Schulen als diszipliniertem Lehrfach, garantierten Religionsunterrichts.
Hingegen enthält Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG das Recht für Lehrer, die Unterrichtung in Religion zurückzuweisen, wonach es ihre Religions- und Weltanschauungsfreiheit i.S.d. Art. 4 Abs. 1 GG konkretisiert. Art. 7 Abs. 3 S. 3 GG lautet:
Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
Zusammengefasst, werden also durch Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 GG immer andere Grundrechte konkretisiert.
Merke: Die Einführung eines verpflichtenden Ethikunterrichts ist verfassungsmäßig, solange der Ethikunterricht mit dem angebotenen Religionsunterricht gleichwertig ist.
2. Eingriff und Rechtfertigung
Eingriffe in die Selbstbestimmungen i.S.d. Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 GG bestehen in einer Behinderung der garantierten Freiheiten.
Solche Eingriffe sind nicht zulässig und aus Gründen des öffentlichen Interesses – soweit ersichtlich – auch nicht erforderlich.
Merke: Der Staat darf niemanden zur Teilnahme am Religionsunterricht verpflichten!
III. Die Privatschulfreiheit, Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG
Art. 7 Abs. 4 GG lautet:
Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. […]
1. Schutzbereich
Persönlich geschützt von Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 GG werden natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts und Religionsgemeinschaften. Art. 7 Abs. 4 garantiert folglich Privatpersonen und Gruppen das Recht, Privatschulen zu errichten.
Definition: Privatschulen sind alle nicht von staatlichen Trägern betriebenen Schulen.
Nicht erfasst sind Hochschulen und Fachhochschulen, da diese von Art. 5 Abs. 3 GG erfasst sind. Unterschieden werden muss lediglich zwischen Ersatz- und Ergänzungsschulen, BVerfGE 6, 309 (355).
Geschützt werden Errichtung und Betreiben der Privatschulen, insbesondere die Festlegung eigenverantwortlicher Unterrichtsgestaltung, einschließlich der Lernmethoden, der weltanschaulichen Basis und und der Erziehungsziele. Geschützt werden auch die freie Wahl der Lehrer und der Schüler.
Hieraus entsteht eine Schutz- und Förderungspflicht, die außerdem wirtschaftliche Unterstützung enthalten kann, deren Hintergründe im Einzelnen streitig sind, BVerfGE 27, 195 (200 f.).
2. Eingriff und Rechtfertigung
Eingriffe in die Privatschulfreiheit liegen in sämtlichen Befehlen, die das Anfertigen oder Ausüben einer Privatschule verunstalten. Die h.L. betrachtet dabei das Genehmigungserfordernis des Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG nicht als Eingriff, sondern als ein normgeprägtes Grundrecht.
Tipp: Prüfe hier, immer die Ausgestaltung des Genehmigungserfordernisses, das sich zu jeder Zeit in einen Eingriff ändern kann. Bedenke auch hier wieder, dass ein Eingriff in der Nichtgewährung einer geschuldeten Leistung liegen kann.
Art. 7 Abs. 4 GG stellt keinen Gesetztesvorbehalt dar, die Privatschulfreiheit unterliegt somit dem sog. verfassungsimmanenten Gesetzesvorbehalt.
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