I. Grundlagen
§ 1204 Abs. 1 BGB:
Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).
Der Schuldner kann seinem Gläubiger folglich zur Absicherung eines Anspruchs ein Pfandrecht bestellen. In der Regel wird es sich bei der zu sichernden Forderung um eine Darlehensrückzahlungsforderung gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB handeln.
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§ 1204 Abs. 1 BGB besagt, dass das zu bestellende Recht seinen Inhaber berechtigt, „Befriedigung aus der Sache zu suchen“. Gemeint ist damit, dass der Verpfänder im Rahmen der Einigung dem Gläubiger einen Teil der Rechte an seiner Sache einräumt, wobei das Eigentum weiterhin beim Eigentümer verbleibt. Dieses Verwertungsrecht berechtigt den Gläubiger dann die Sache zu verwerten und aus dem Erlös seine Forderung zu befriedigen. Die Pfandrechtsbestellung ist somit praktisch eine „Teilveräußerung“.
Sollte der Schuldner seinen Anspruch erfüllen, erlischt auch das Pfandrecht an der gepfändeten Sache, da das Pfandrecht akzessorisch ist.
Definition: Akzessorietät bezeichnet den Umstand, dass das Pfandrecht zu seiner Entstehung eine zu sichernde Forderung voraussetzt und der Bestand, die Übertragung sowie Durchsetzung mit deren Schicksal untrennbar verbunden ist.
Damit kann das Pfandrecht (wie auch Hypothek, Bürgschaft und Vormerkung) nichtselbstständig übertragen werden, sondern nur mit der Forderung automatisch nach §§ 1250 Abs. 1, 401 Abs. 1 BGB übergehen – Inhaber der Forderung und Inhaber des Pfandrechts können so nie auseinanderfallen.
Merke: Geht die Forderung unter, geht das Pfandrecht unter. Geht die Forderung über, geht auch das Pfandrecht über, § 401 BGB.
II. Ersterwerb des vertraglichen Pfandrechts
Der Ersterwerb des vertraglichen Pfandrechts nach § 1204 BGB hat fünf Voraussetzungen. Diese sind:
- 1. Einigung über Pfandrechtsbestellung an beweglicher Sache, § 1205 BGB
- 2. Bestand einer zu sichernden Forderung
- 3. Übergabe der Pfandsache, §§ 1205 ff. BGB
- 4. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
- 5. Verfügungsberechtigung des Verpfänders oder gutgläubiger Erwerb, § 1207 BGB
1. Voraussetzungen des Ersterwerbs
a) Verfügung des Verpfänders
Berechtigter ist in der Regel der Eigentümer oder der nach § 185 BGB Ermächtigte. Liegt beides nicht vor, sind nach § 1207 BGB die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb gem. §§ 932, 934 und 935 BGB anwendbar.
b) Übergabe
Die vertragliche Bestellung eines Pfandrechts gem. § 1205 Abs. 1 BGB setzt die Übergabe der Sache an den Pfandgläubiger voraus. Wird das Pfandrecht nach § 1205 Abs. 2 BGB bestellt, muss der (mittelbaren Besitz begründende) Herausgabeanspruch gegen einen Dritten abgetreten werden und zusätzlich die Verpfändung angezeigt werden. Aufgrund des Publizitätsprinzips des Sachenrechts ist eine Verpfändung, bei der der Verpfänder selbst unmittelbarer Besitzer der Sache bleiben kann, unmöglich.
2. Die Pfandrechtsbestellung parallel zu §§ 929 ff. BGB:
Eigentumsübertragung | Pfanderwerb vom Berechtigen | Pfanderwerb vom Nichtberechtigten |
---|---|---|
§ 929 S. 1 BGB | § 1205 Abs. 1 S. 1 BGB | §§ 1207, 932 Abs. 1 S. 1 BGB |
§ 929 S. 2 BGB | § 1205 Abs. 1 S. 2 BGB | §§ 1207, 932 Abs. 1 S. 2 BGB |
§§ 929 S. 1, 930 BGB | ———— | ———— |
§§ 929 S. 1, 931 BGB | § 1205 Abs. 2 BGB | §§ 1207, 934 BGB |
a) Pfanderwerb vom Berechtigten:
- § 1205 Abs. 2 BGB lässt eine Abtretung des Herausgabeanspruchs ausreichen und entspricht somit § 931 BGB, § 1205 Abs. 2 BGB geht aber insofern über § 931 BGB hinaus, als dass eine Anzeige an den Besitzer Wirksamkeitsvoraussetzung ist.
b) Pfanderwerb vom Nichtberechtigten:
- §§ 1207, 932 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt die Übergabe der Pfandsache
- §§ 1207, § 932 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt, dass der Erwerber (Pfandgläubiger) im Besitz der Sache ist und diese vom Nichtberechtigten erhalten hat
- §§ 1207, 934 BGB verlangt die Abtretung des Herausgabeanspruchs bei mittelbarem Besitz
c) Keine Verpfändung mit Besitzkonstitut
Zu § 930 BGB findet sich in den §§ 1204 ff. BGB keine Parallele: Die Verpfändung einer Sache setzt immer den Verlust des unmittelbaren Besitzes voraus. Es sollte nicht möglich sein, dass Sicherheiten an Sachen bestellt werden, ohne dass dies für den Rechtsverkehr erkennbar ist. Damit der Sicherungsnehmer trotzdem unmittelbarer Besitzer bleiben kann, wird in der Praxis überwiegend statt des Pfandrechts die Sicherungsübereignung vereinbart.
3. Rechtsfolgen des Ersterwerbs
- Der Gläubiger erwirbt ein Pfandrecht an der Sache
- Der Eigentümer bleibt Eigentümer der mit dem Pfandrecht belasteten Sache
- Kann der Schuldner die Forderung nicht fristgerecht tilgen, steht dem Gläubiger ein Verwertungsrecht an der Sache zu
- Statt Verwertung kann der Pfandgläubiger auch weiterhin Erfüllung an der gesicherten Forderung verlangen
III. Übertragung des Pfandrechts
- 1. Einigung über Abtretung der durch das Pfand gesicherten Forderung
- 2. Bestand der gesicherten Forderung
- 3. Abtretbarkeit der Forderung
- 4. Berechtigung des Zedenten
IV. Verwertung des Pfandrechts
Nach §§ 1228 ff. BGB ist der Inhaber des Pfandrechts bei Fälligkeit der gesicherten Forderung (§ 1228 Abs. 1 S. 1 BGB, Pfandreife) und Nichtzahlung des Schuldners berechtigt, die Pfandsache zu verkaufen. Da die Sache regelmäßig mehr Wert ist, als die zu sichernde Forderung, hat der Pfandgläubiger keine Aneignungsbefugnis und darf eine solche auch nicht vorher vereinbaren (§ 1229 BGB).
Für die Verwertung der Pfandsache muss zunächst eine vorhergehende Androhung des Verkaufs erfolgen (§ 1234 Abs. 1 BGB) und die Monatsfrist eingehalten werden (§ 1234 Abs. 2 BGB).
Anschließend kommt es im Regelfall zur öffentlichen Versteigerung (§ 1235 Abs. 1 BGB). Ausnahmsweise ist auch ein freihändiger Verkauf zulässig, so wenn die Pfandsache einen Börsen- oder Marktwert hat (§§ 1235 Abs. 1, 1221 BGB).
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Quellen
- Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009
- Kropholler, Studienkommentar BGB, 14. Aufl. 2013
- Vieweg/Werner, Sachenrecht, 6. Aufl. 2013