I. Hintergrund: das zweite Versäumnisurteil im Versäumnisverfahren
Unterlässt eine der Parteien ihre notwendige Beteiligung am Prozess, kommt ein Versäumnisverfahren in Betracht. Relevant für das Erste Staatsexamen ist vor allem das Versäumnisurteil (VU) gegen den Beklagten, § 331 ZPO.
Tipp: Falls du noch nicht weißt um was es bei dem Versäumnisverfahren geht, dann lese dir erstmal diesen Artikel durch.
Möchte der Beklagte ein gegen ihn erlassenes, erstes VU nicht akzeptieren, kann er dagegen mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs, § 338 ZPO vorgehen.
Ist der Einspruch zulässig, so wird gem. § 342 ZPO der Prozess „in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand“. Dies bedeutet, dass das Gericht nunmehr einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, § 341a ZPO. In diesem wird über die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage entschieden.
Auch in dieser mündlichen Verhandlung kann der Beklagte erneut säumig sein. Ist dies der Fall, d.h. ist der Beklagte zum zweiten Mal säumig, so ergeht gegen den Einspruch ein zweites Versäumnisurteil. Mit diesem 2. VU wird der Einspruch verworfen, § 345 ZPO.
II. Prüfungsumfang des Gerichts vor Erlass des zweiten Versäumnisurteils
Umstritten ist, wie weit der Prüfungsumfang des Gerichts vor dem Erlass eines zweiten Versäumnisurteils reicht, insbesondere, ob das Gericht die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage und die Gesetzmäßigkeit des 1. VU prüfen muss. Dabei ist nach dem Gegenstand, auf den sich der eingelegte Einspruch bezieht, zu unterscheiden.
1. Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid aus einem Mahnverfahren
Gegenstand eines Einspruchs kann zunächst ein Vollstreckungsbescheid sein, der in einem Mahnverfahren erlassen wurde. Dieser steht gem. § 700 I ZPO einem ersten Versäumnisurteil gleich, sodass dagegen der Rechtsbehelf eines Einspruchs besteht, §§ 700 I, 338 ZPO. Das Gesetz schreibt in § 700 VI ZPO ausdrücklich vor, dass ein 2. VU nur ergehen darf, wenn die Voraussetzungen für ein 1. VU nach § 331 ZPO gegeben sind, mit anderen Worten die Klage zulässig und schlüssig ist. In einem solchen Fall muss das Gericht die Zulässigkeit und Schlüssigkeit überprüfen.
2. Einspruch gegen echtes, erstes Versäumnisurteil
Richtet sich der Einspruch des Beklagten gegen ein zuvor ergangenes, echtes 1. VU, so hat das Gericht nach Ansicht des BGH vor Erlass des 2. VU die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage nicht mehr zu prüfen. Der BGH begründet dies damit, dass es in dieser Konstellation an einer mit § 700 VI ZPO vergleichbaren Regelung fehle und deshalb eine solche Überprüfbarkeit nicht gewollt sei. Auch der Wortlaut des § 345 ZPO, wonach der Einspruch durch das 2. VU „verworfen“ werde, lasse den Schluss zu, dass keine Prüfung in der Sache erfolge (vgl. dazu den Wortlaut des § 341 I 2 ZPO, wonach ein unzulässiger Einspruch ebenfalls „zu verwerfen“ ist).
Tipp: Es empfiehlt sich hierzu, die lehrbuchartig aufbereitete Entscheidung des BGH vom 06.05.1999 (V ZB 1/99) zu lesen.
Demgegenüber vertritt die in der Literatur teilweise vertretene Gegenauffassung die Meinung, dass nur eine zulässige und schlüssige Klage verworfen werden darf: denn das Zurückversetzen des Prozesses gem. § 342 ZPO führe dazu, dass jetzt wieder dieselbe Prüfung wie vor Erlass des 1. VU erfolgen müsse (also die Prüfung der Zulässigkeit und Schlüssigkeit).
Nach Ansicht des BGH ist demnach auch nicht die Gesetzmäßigkeit des 1. VU zu überprüfen, ob also bei Erlass des 1. VU die Säumnisvoraussetzungen (Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage sowie das Fehlen von Hindernissen nach §§335, 337 ZPO) vorlagen.
III. Folgen eines zweiten Versäumnisurteils
Das zweite Versäumnisurteil ist nur noch bedingt durch Rechtsmittel angreifbar, § 514 II ZPO. Eine Berufung ist nur insoweit möglich, als dass geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für die zweite Säumnis hätten nicht vorgelegen oder aber die Säumnis sei unverschuldet gewesen.
Quellen
- Zöller, ZPO Kommentar, 30. Aufl., Vorb. Zu §330, §§ 341, 345, 514 (m. w. N.).
- BGH, Beschl. v. 6. 5. 1999 (V ZB 1/99).