I. Allgemeines zum Arbeitsvertrag, § 611a BGB
Durch einen Arbeitsvertrag wird eine rechtliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer begründet. Dieses Schuldverhältnis bezeichnet man dann als Arbeitsverhältnis.
§ 611a BGB:
(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.[…]
Kommt das Arbeitsverhältnis nicht durch einen Arbeitsvertrag zustande, begründet ansonsten nur die Betriebsübernahme (§ 613 BGB) ein solches Verhältnis, darauf soll im folgenden aber nicht näher eingegangen werden.
Ferner ist das Arbeitsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis und kann befristet oder unbefristet sein. Grundsätzlich finden außerdem die Vorschriften des Dienstvertrages (§ 611 BGB) Anwendung.
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II. Die Begründung des Arbeitsvertrages, § 611a BGB
Die Begründung des Arbeitsvertrages erfolgt nach ganz herrschender Auffassung durch eine Einigung zwischen den Vertragsparteien nach den §§ 145 ff. BGB (sog. Vertragstheorie). Eine andere Auffassung vertritt demgegenüber die sog. Eingliederungstheorie, wonach das Arbeitsverhältnis erst mit der Aufnahme der Arbeit begründet wird.
1. Erweiterung der Geschäftsfähigkeit
Im Rahmen des Arbeitsvertrages kann eine Erweiterung der Geschäftsfähigkeit erfolgen. So gilt bei beschränkt geschäftsfähigen Arbeitgebern § 112 BGB und bei beschränkt geschäftsfähigen Arbeitnehmern § 113 BGB.
2. Die Stellvertretung beim Arbeitsvertrag
Eine Stellvertretung beim Arbeitsvertrag nach §§ 164 ff. BGB ist grundsätzlich zulässig. Ein Vormund und der Pfleger benötigen jedoch die Genehmigung des Familiengerichts für den Fall der §§ 1822 Nr. 6, 7, 1915 Abs. 1 BGB.
3. Der Betriebsrat
In Unternehmen, in denen mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrates nach §§ 99 Abs. 1, 7 BetrVG zur Begründung des Arbeitsvertrages.
Es ist jedoch zu beachten, dass eine invidualvertragliche Wirksamkeit des Arbeitsvertrages nicht von dieser Zustimmung abhängig ist, so dass der Vertrag mithin auch nicht nach § 134 BGB nichtig ist. Allerdings darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dann nicht beschäftigen.
4. Beschränkung der Abschlussfreiheit
Die Abschlussfreiheit des Arbeitgebers wird durch einige Beschäftigungsverbote eingeschränkt.
Hierzu zählen zum einen die §§ 2, 5, 7 JArbSchG, zum anderen kann ein Abschlussverbot auch mittels Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden (§§ 1, 4 TVG). Zu beachten ist jedoch bei Betriebsvereinbarungen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG.
5. Die Form des Arbeitsvertrages
Grundsätzlich ergeht ein Arbeitsvertrag formfrei, insbesondere ist keine Schriftform vorgeschrieben.
Wo die Regel, auch immer deren Ausnahme: Eine Schriftform ist zumindest bei Berufsausbildungsverträgen vorgesehen (§ 11 BBiG) und im Falle einer Befristungsabrede (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
Sofern ein Tarifvertrag für den Vertragsabschluss eine Schriftform vorschreibt, so ist zu überprüfen, ob die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages von der Einhaltung der Form abhängen soll (sog. konstitutive Bedeutung der Formvorschrift) oder ob die Formvorschrift lediglich Beweiszwecken dienen soll (sog. deklaratorische Bedeutung der Formvorschrift). Dies ist immer durch eine Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln.
6. Der Inhalt des Arbeitsvertrages
a. Weisungsrecht des Arbeitgebers
Der Vertragsinhalt wird konkretisiert durch das Weisungs- oder auch Direktionsrecht des Arbeitgebers (vgl. § 106 GewO).
§ 106 GewO:
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen […] . Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. […]
Bei der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers sind die Grundrechte im Rahmen des billigen Ermessens zu berücksichtigen (sog. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte). So darf der Arbeitnehmer im Rahmen des Direktionsrechts bspw. nicht zu einer Tätigkeit gezwungen werden, die mit seiner Gewissensfreiheit aus Art. 4 GG kollidiert.
Auch konkretisiert der § 611a Abs. 1 S. 2 BGB das Weisungsrecht selbst auch nochmal.
§ 611a Abs. 1 S. 2, 3 BGB:
Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab.
Die Inhaltsfreiheit wird durch Arbeitnehmerschutzgesetze eingeschränkt.
Sog. vorformulierte Arbeitsverträge unterliegen immer einer allgemeinen AGB-Inhaltskontrolle, wobei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 S.2 BGB angemessen zu berücksichtigen sind.
b. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitgeber zur primär Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, § 611a BGB.
Diese vertragstypische Pflicht ist die Hauptpflichten des Arbeitsvertrags und dienen der Abgrenzung zu anderen im BGB geregelten Verträgen.
Dazu bestehen weitere Pflichten die dem Arbeitgeber obliegen:
c. Pflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer wird im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Diese bereits oben erfolgte Konkretisierung der Weisungsgebundenheit definiert somit auch den Arbeitnehmerbegriff.
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Quellen
- Abbo Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 5. Auflage