I. Die Merkmale des Auftrags
Gemäß § 662 BGB verpflichtet sich der Beauftragte durch die Annahme eines Auftrags, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Den Auftraggeber trifft demnach nicht zwangsläufig die Pflicht zu einer Leistung. Hat er dennoch eine solche Pflicht, steht sie nicht mit der Geschäftsbesorgungspflicht des Auftragnehmers im Synallagma.
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Der Auftrag wird zum Gefälligkeitsverhältnis dadurch abgegrenzt, dass die Parteien bei letzterem keinen Rechtsbindungswillen haben. Bei der Unterscheidung müssen die Art des Geschäfts und seine rechtliche sowie wirtschaftliche Bedeutung als Kriterien einbezogen werden.
Die Geschäftsbesorgung kann in einer rechtlichen oder tatsächlichen Handlung bestehen. Daneben erledigt der Auftragnehmer diese auch dann für den Auftraggeber, wenn sie ebenfalls in seinem eigenen Interesse liegt.
II. Die Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat die Pflicht, die Geschäftsbesorgung für den Auftraggeber auszuführen. Gemäß § 664 Abs. 1 S. 1 BGB darf er diese Aufgabe im Zweifel nicht auf einen Dritten übertragen. Sofern ihm die Übertragung erlaubt ist, hat er nach § 664 Abs. 1 S. 2 BGB nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er entsprechend § 664 Abs. 1 S. 3 BGB nach § 278 BGB verantwortlich.
Gemäß § 665 S. 1 BGB ist der Beauftragte berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Hieraus ergibt sich eine Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers.
Nach § 665 S. 2 BGB hat der Beauftragte, vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Zudem trifft den Auftragnehmer nach § 666 BGB eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht: Er ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Das Ablegen der Rechenschaft bedeutet, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine genaue Auflistung seiner Einnahmen und Ausgaben vorlegen muss.
§ 667 BGB bestimmt, dass der Beauftragte verpflichtet ist, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Damit sind Sachen und Forderungen gemeint.
Nach § 668 BGB muss der Beauftragte dasjenige Geld von der Zeit der Verwendung an verzinsen, das er für sich verwendet, wenn er es dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat.
III. Die Pflichten des Auftraggebers
§ 670 BGB bestimmt, dass der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet ist, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen (= freiwillige Vermögensopfer) macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf.
Nach herrschender Ansicht ist diese Vorschrift auch auf Schäden (= unfreiwillige Vermögensopfer) anzuwenden, bei denen sich ein typisches Risiko der Geschäftsbesorgung niedergeschlagen hat. Nach § 253 Abs. 2 BGB analog besteht auch ein Schmerzensgeldanspruch seitens des Auftragnehmers.
Eine Vergütung kann der Auftragnehmer aufgrund der unentgeltlichen Natur des Auftrags regelmäßig nicht einfordern. Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber jedoch gemäß § 669 BGB dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
Zusätzlich hat der Auftraggeber generelle Obhuts- und Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB.
Quellen
- Looschelders, Dirk: Schuldrecht Besonderer Teil, 10. Aufl., München 2015.