Mit der vormaligen Einordnung als Dienstvertrag gem. § 611 BGB entstanden in Hinblick auf die Verjährungsfristen und der Frage, was man überhaupt seitens des behandelnden Arztes verlangen kann, vielerlei Probleme.
Um dieses ständige Rechtsproblem endgültig zu lösen, führte der Gesetzgeber ein Gesetz ein, nach dem der Behandlungsvertrag ein eigener Vertrag i.S.d. § 630a BGB ist. Vorschriften über den Dienstvertrag finden weiterhin ihre Anwendung, sobald die Vorschriften über den Behandlungsvertrag keine Regelungen enthalten, § 630b BGB.
I. Zustandekommen des Arztvertrages
Der Arztvertrag wird zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt geschlossen. Dabei spielt es keinerlei Rolle, ob der Patient privat- oder kassenärztlich versichert ist. In beiden Fällen kommt ein privatrechtlicher Arztvertrag zustande.
Der Kassenarzt ist mittels seiner kassenärztlichen Konzession pflichtig, den Kassenpatienten zu behandeln. Sein Zahlungsanspruch richtet sich nicht gegen den Patienten selbst, sondern vielmehr gegen die kassenärztliche Vereinigung.
Denke an die allgemeinen Grundsätze der §§ 104 ff. BGB. Bei Bewusstlosen kommt kein Vertrag mit dem Arzt zustande (GoA).
II. Pflichten des Arztes
Der Arzt verpflichtet sich dabei, den Patienten nach dem zeitweiligen Stand der ärztlichen Wissenschaft vollumfänglich zu behandeln. Zudem muss der Arzt den Patienten über mögliche Risiken aufklären und den Behandlungsverlauf für dessen Nachvollziehbarkeit beschreiben.
1. Aufklärungspflicht
Die Aufklärungspflicht beinhaltet zwei Faktoren. Vorerst soll der medizinische Heilerfolg begründet werden. Zu diesem Begehr muss der Patient ausdrücklich darüber aufgeklärt werden, wie er sich selbst zur Beförderung des Heilerfolges zu verhalten hat. Die andere Aufgabe besteht darin, dem Patienten eine eigenverantwortliche Bewilligung in die Vornahme einer ärztlichen Ausführung zu ermöglichen.
2. Dokumentationspflicht
Der Arzt ist pflichtschuldig, über die Behandlung Anmerkungen zu tätigen. Diese sind von Nöten, um dem Arzt einen möglichen Behandlungsfehler in Rechnung stellen zu können. Da diese Beweisschwierigkeiten auf einer Unterlassung des Arztes entspringen, gehen sie im Arzthaftungsprozess zu seinen Lasten.
3. Schweigepflicht
Ferner besteht über sämtliche Belange der Heilung ein Amtsgeheimnis. Dabei handelt es sich um eine vertragsgemäße Schutzpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB. Des Weiteren soll das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, mit seiner Datenerhebung i.S.d. Art. 1, 2 Abs. 2 GG nicht verletzt werden. Strafrechtlich erfolgt eine Absicherung nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
III. Haftung des Arztes
Verletzt der Arzt sein vertragliches Leistungssoll, macht er sich nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig. Im Sinne des § 252 Abs. 2 BGB steht dem Patienten außerdem ein Schmerzensgeld zu.
Deliktische Ansprüche kommen nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 222 StGB oder § 839 BGB in Betracht.
IV. Pflichten und Obliegenheiten des Patienten
Der Patient ist zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Der Arzt kann hierbei das taxmäßige Entgelt nach § 612 Abs. 2 BGB fordern. Wobei der Kassenpatient nicht selbst Geldgeber des Vergütungsanspruchs, sondern die kassenärztliche Vereinigung ist.
Verfolgt der Patient die Anweisungen des Arztes zum Schutz des Heilerfolges nicht, kann sich der Arzt gegenüber dem Patienten auf ein Mitverschulden nach § 254 BGB berufen.
V. Besonderheiten – Stationäre Krankenhausbehandlung
Besonderheiten bestehen bei der stationären Krankenhausbehandlung. Gegenwärtig wird zwischen drei Anordnungen unterschieden.
1. Totaler Krankenhausaufnahmevertrag
Dabei werden alle stationären Verfahren wie die Unterbringung, die Verpflegung und die pflegerische Betreuung geschuldet. Der Arzt wird hiernach nur als Erfüllungsgehilfe des Krankenhausträgers tätig. Bei Pflichtvergessenheit des Arztes stehen dem Patienten vertragsgemäße Schadensersatzansprüche gegen den Krankenhausträger zu, § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 278 BGB.
Denken Sie auch hier wieder an die deliktischen Ansprüche nach § 831 BGB.
Gegen den Arzt selbst können beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag nur deliktische Ansprüche bestehen. Im Vordergrund steht § 823 Abs. 1 BGB; bei beamteten Ärzten § 839 BGB.
2. Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arzt-Zusatzvertrag
Hier wird ein zusätzlicher Behandlungsvertrag mit einem bestimmten Arzt oder Chefarzt geschlossen. Dem Arzt steht ein individueller Entschädigungsanspruch gegen den Patienten zu. Für Behandlungsfehler haftet neben dem Krankenhausträger auch der Arzt selbst i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB.
3. Gespaltener Krankenhausvertrag
Bei dem gespaltenen Krankenhausvertrag schließt der Patient entzweite Verträge mit dem Krankenhausträger und dem behandelnden Arzt ab, meist Belegarzt. Der Krankenhausträger bedient hier nur die nichtärztlichen Leistungen, der Arzt ist zur Erbringung der ärztlichen Leistungen verpflichtet. Der Krankenhausträger muss für das Versäumnis des Belegarztes weder nach § 278 BGB noch nach § 831 BGB haften, weil der Arzt nicht sein Erfüllungs-oder Verrichtungsgehilfe ist.
VI. Zusatzwissen
1. Keine Erfolgsgarantie
Sie können von Ihrem Arzt danach eine sachgerechte Behandlung verlangen, aber keine Heilung.
Selbst bei einer Schönheitsoperation, einer Sterilisation oder einer künstlichen Befruchtung gibt es keine Erfolgsgarantie. Auch dies sind keine Werkverträge, bei denen konkret ein Behandlungserfolg geschuldet wird.
2. Besonderheit: Handwerkerleistungen
Eine ärztliche Pflege kann aber auch eine bestimmte technische Leistung beinhalten, wie beispielsweise die Anfertigung einer Zahnprothese im Zahnlabor. In diesen Fällen ist ein tatsächlicher Erfolg geschuldet. Besitzt die falsch angefertigte Prothese Sach- oder Rechtsmängel, greift das Gewährleistungsrecht für Werkleistungen ein.