Der Behandlungsvertrag, § 630a BGB

Der Behandlungsvertrag, § 630a BGB

Vor der Verkündung des neuen Patientenrechtegesetztes war der Behandlungsvertrag als Regelfall des freien Dienstvertrages i.S.d. § 611 BGB eingegliedert. Dies ergab sich daraus, dass der Arzt nicht den Heilerfolg als solchen geschuldet hat, sondern eine sachgemäße medizinische Behandlung. Nun ist der Behandlungsvertrag selbstständig in § 630a BGB geregelt. Was sich hieraus ergibt, erläutert folgender Artikel!
Behandlungsvertrag, § 630a BGB
Lecturio Redaktion

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29.01.2024

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Inhalt

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Mit der vormaligen Einordnung als Dienstvertrag gem. § 611 BGB entstanden in Hinblick auf die Verjährungsfristen und der Frage, was man überhaupt seitens des behandelnden Arztes verlangen kann, vielerlei Probleme.

Um dieses ständige Rechtsproblem endgültig zu lösen, führte der Gesetzgeber ein Gesetz ein, nach dem der Behandlungsvertrag ein eigener Vertrag i.S.d. § 630a BGB ist. Vorschriften über den Dienstvertrag finden weiterhin ihre Anwendung, sobald die Vorschriften über den Behandlungsvertrag keine Regelungen enthalten, § 630b BGB.

I. Zustandekommen des Arztvertrages

Der Arztvertrag wird zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt geschlossen. Dabei spielt es keinerlei Rolle, ob der Patient privat- oder kassenärztlich versichert ist. In beiden Fällen kommt ein privatrechtlicher Arztvertrag zustande.

Der Kassenarzt ist mittels seiner kassenärztlichen Konzession pflichtig, den Kassenpatienten zu behandeln. Sein Zahlungsanspruch richtet sich nicht gegen den Patienten selbst, sondern vielmehr gegen die kassenärztliche Vereinigung.
Denke an die allgemeinen Grundsätze der §§ 104 ff. BGB. Bei Bewusstlosen kommt kein Vertrag mit dem Arzt zustande (GoA).

II. Pflichten des Arztes

Der Arzt verpflichtet sich dabei, den Patienten nach dem zeitweiligen Stand der ärztlichen Wissenschaft vollumfänglich zu behandeln. Zudem muss der Arzt den Patienten über mögliche Risiken aufklären und den Behandlungsverlauf für dessen Nachvollziehbarkeit beschreiben.

1. Aufklärungspflicht

Die Aufklärungspflicht beinhaltet zwei Faktoren. Vorerst soll der medizinische Heilerfolg begründet werden. Zu diesem Begehr muss der Patient ausdrücklich darüber aufgeklärt werden, wie er sich selbst zur Beförderung des Heilerfolges zu verhalten hat. Die andere Aufgabe besteht darin, dem Patienten eine eigenverantwortliche Bewilligung in die Vornahme einer ärztlichen Ausführung zu ermöglichen.

2. Dokumentationspflicht

Der Arzt ist pflichtschuldig, über die Behandlung Anmerkungen zu tätigen. Diese sind von Nöten, um dem Arzt einen möglichen Behandlungsfehler in Rechnung stellen zu können. Da diese Beweisschwierigkeiten auf einer Unterlassung des Arztes entspringen, gehen sie im Arzthaftungsprozess zu seinen Lasten.

3. Schweigepflicht

Ferner besteht über sämtliche Belange der Heilung ein Amtsgeheimnis. Dabei handelt es sich um eine vertragsgemäße Schutzpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB. Des Weiteren soll das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, mit seiner Datenerhebung i.S.d. Art. 1, 2 Abs. 2 GG nicht verletzt werden. Strafrechtlich erfolgt eine Absicherung nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

III. Haftung des Arztes

Verletzt der Arzt sein vertragliches Leistungssoll, macht er sich nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig. Im Sinne des § 252 Abs. 2 BGB steht dem Patienten außerdem ein Schmerzensgeld zu.
Deliktische Ansprüche kommen nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 222 StGB oder § 839 BGB in Betracht.

IV. Pflichten und Obliegenheiten des Patienten

Der Patient ist zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Der Arzt kann hierbei das taxmäßige Entgelt nach § 612 Abs. 2 BGB fordern. Wobei der Kassenpatient nicht selbst Geldgeber des Vergütungsanspruchs, sondern die kassenärztliche Vereinigung ist.
Verfolgt der Patient die Anweisungen des Arztes zum Schutz des Heilerfolges nicht, kann sich der Arzt gegenüber dem Patienten auf ein Mitverschulden nach § 254 BGB berufen.

V. Besonderheiten – Stationäre Krankenhausbehandlung

Besonderheiten bestehen bei der stationären Krankenhausbehandlung. Gegenwärtig wird zwischen drei Anordnungen unterschieden.

1. Totaler Krankenhausaufnahmevertrag

Dabei werden alle stationären Verfahren wie die Unterbringung, die Verpflegung und die pflegerische Betreuung geschuldet. Der Arzt wird hiernach nur als Erfüllungsgehilfe des Krankenhausträgers tätig. Bei Pflichtvergessenheit des Arztes stehen dem Patienten vertragsgemäße Schadensersatzansprüche gegen den Krankenhausträger zu, § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 278 BGB.
Denken Sie auch hier wieder an die deliktischen Ansprüche nach § 831 BGB.
Gegen den Arzt selbst können beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag nur deliktische Ansprüche bestehen. Im Vordergrund steht § 823 Abs. 1 BGB; bei beamteten Ärzten § 839 BGB.

2. Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arzt-Zusatzvertrag

Hier wird ein zusätzlicher Behandlungsvertrag mit einem bestimmten Arzt oder Chefarzt geschlossen. Dem Arzt steht ein individueller Entschädigungsanspruch gegen den Patienten zu. Für Behandlungsfehler haftet neben dem Krankenhausträger auch der Arzt selbst i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB.

3. Gespaltener Krankenhausvertrag

Bei dem gespaltenen Krankenhausvertrag schließt der Patient entzweite Verträge mit dem Krankenhausträger und dem behandelnden Arzt ab, meist Belegarzt. Der Krankenhausträger bedient hier nur die nichtärztlichen Leistungen, der Arzt ist zur Erbringung der ärztlichen Leistungen verpflichtet. Der Krankenhausträger muss für das Versäumnis des Belegarztes weder nach § 278 BGB noch nach § 831 BGB haften, weil der Arzt nicht sein Erfüllungs-oder Verrichtungsgehilfe ist.

VI. Zusatzwissen

1. Keine Erfolgsgarantie

Sie können von Ihrem Arzt danach eine sachgerechte Behandlung verlangen, aber keine Heilung.

Selbst bei einer Schönheitsoperation,  einer Sterilisation oder einer künstlichen Befruchtung gibt es keine Erfolgsgarantie. Auch dies sind keine Werkverträge, bei denen konkret ein Behandlungserfolg geschuldet wird.

2. Besonderheit: Handwerkerleistungen

Eine ärztliche Pflege kann aber auch eine bestimmte technische Leistung beinhalten, wie beispielsweise die Anfertigung einer Zahnprothese im Zahnlabor. In diesen Fällen ist ein tatsächlicher Erfolg geschuldet. Besitzt die falsch angefertigte Prothese Sach- oder Rechtsmängel, greift das Gewährleistungsrecht für Werkleistungen ein.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.