A. Allgemeines zum Bund-Länder-Streit
Der Bund- Länder-Streit stellt gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 und §§ 68 ff. BVerfGG
eine Möglichkeit für Länder und Bund dar, die eigenen bundesstaatlichen Pflichten und Kompetenzen zu verteidigen.
In Klausuren ist der Bund-Länder-Streit eher selten, da die fragliche Art der Meinungsverschiedenheit oft im Normenkontrollverfahren ausgetragen wird, dennoch handelt es sich um ein Verfahren mit grundlegender Bedeutung, das sicher beherrscht werden sollte.
Zweck des Bund-Länder-Streits ist die Wahrung der bundesstaatlichen Ordnung.
Der Bund-Länder-Streit weist viele Parallelen zum Organstreitverfahren auf, da es sich bei beiden Verfahrensarten um kontradiktorische Verfahren zwischen Antragsgegner und Antragsteller handelt.
B. Schema des Bund-Länder-Streits
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG
2. Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit, § 68 BVerfGG
3. Verfahrensgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 69 i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG
4. Antragsbefugnis, § 69 i.V.m. 64 Abs. 1 BVerfGG
5. Vorverfahren, Art. 84 Abs. 4 S. 1 GG
6. Form, § 23 i.V.m. §§ 69, 64 Abs. 2 BVerfGG
7. Frist, § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG
II. Begründetheit
I. Zulässigkeit
Die Zulässigkeit ist gegeben, wenn die allgemeinen und besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
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1. Zuständigkeit, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG
Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG ist für Bund-Länder-Streitigkeiten der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet.
2. Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit, § 68 BVerfGG
Gem. § 68 BVerfGG sind der Bund und die Länder parteifähig.
Der Bund muss sich im Prozess von der Bundesregierung, die Länder müssen sich im Prozess von der jeweiligen Landesregierung vertreten lassen.
3. Verfahrensgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 69 i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG
Verfahrensgegenstand können gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder sein.
Diese Rechte und Pflichten müssen solche aus dem Grundgesetz sein. Auch ungeschriebene Verfassungsgrundsätze sind ausreichend.
Der Verfahrensgegenstand wird in § 69 i.V.m. § 64 Abs. 1 BVerfGG genauer definiert: Hiernach muss sich der Streit um eine konkrete, rechtserhebliche Maßnahme des Antragsgegners handeln. Das Tatbestandsmerkmal der Maßnahme kann auch durch ein Unterlassen erfüllt sein.
Nach herrschender Meinung stellt diese einfachgesetzliche Regelung eine zulässige Konkretisierung der Verfassungsregelug dar.
Definition: Eine Maßnahme ist rechtserheblich, wenn sie geeignet ist, in den Rechtskreis eines der Beteiligten einzugreifen.
Definition: Eine Streitigkeit ist konkret, wenn der Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte unmittelbar durch die beanstandete Maßnahme als gegeben sieht.
Beispiele: Weisungen gem. Art. 85 Abs. 3 oder Art. 84 Abs. 5 GG oder der Erlass von Gesetzen.
4. Antragsbefugnis, § 69 i.V.m. 64 Abs. 1 BVerfGG
Der Antragsteller muss geltend machen, in eigenen Rechten aus dem Grundgesetz verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein, § 69 i.V.m. 64 Abs. 1 BVerfGG.
5. Vorverfahren, Art. 84 Abs. 4 S. 1 GG
Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 84 Abs. 4 S. 1 GG ist ein Vorverfahren notwendig. In diesem Fall kann dann erst gegen den Beschluss des Bundesrats das BVerfG angerufen werden
6. Form, § 23 i.V.m. §§ 69, 64 Abs. 2 BVerfGG
Es ist eine schriftliche Begründung mit der Bezeichnung der verletzten Normen erforderlich, § 23 i.V.m. §§ 69, 64 Abs. 2 BVerfGG.
7. Frist, § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG
Der Antrag muss sechs Monate nach Bekanntwerden der Maßnahme beim Antragsteller eingereicht werden, § 69 i.V.m. § 64 Abs. 3 BVerfGG.
In Fällen, in denen ein Vorverfahren erforderlich war, gilt eine Frist von einem Monat nach Beschluss des Bundesrats, gem. § 70 BVerfGG.
II. Begründetheit
Der Bund-Länder-Streit ist begründet, wenn die geltend gemachte Verletzung oder unmittelbare Gefährdung der verfassungsmäßigen Rechte vorliegt, § 69 i.V.m. § 67 BVerfGG.
Prüfungsmaßstab des BVerfG sind die Normen des Grundgesetzes. Weiter können auch sonstige Verfassungsnormen einbezogen werden, sofern sie für das Bund-Länder-Verhältnis ausschlaggebende sind.
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