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I. Ausgangssituation
Eines Nachts fahren drei Radfahrer jeweils ohne Beleuchtung durch die Straßen. Zwei von ihnen fahren „Kolonne“, also hintereinander (A und B). Der Dritte (C) fährt auf einer anderen Straße, die alsbald die Straße der anderen beiden kreuzt. An der Kreuzung kommt es zum Zusammenprall zwischen Radfahrer A (der vor B her fährt) und C.
Fraglich war nun, inwiefern B für den Zusammenprall von A und C verantwortlich gewesen ist. Hätte er das Licht an seinem Rad angehabt, hätte er A derart angeleuchtet, dass C diesen hätte sehen müssen und der Zusammenprall vermieden worden wäre.
1. Vorüberlegungen
Problematisch ist hier die Kausalität. Die Ausgangsformel ist die Äquivalenztheorie (Conditio-sine-qua-non-Formel).
Definition: Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Wendet man diese einfach wortwörtlich auf den vorliegenden Fall an, kommt man zu dem Ergebnis, dass Radfahrer B komplett hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Denn A und C wären auch ohne Beleuchtung Fahrrad gefahren, wenn B es nicht getan hätte und wären genau so aneinandergestoßen. Exakt dieser Argumentation bediente sich im damaligen Verfahren auch der Oberreichsanwalt. Doch dem wollte das Reichsgericht nicht folgen.
Tipp: Mehr zur Kausalität erfährst du hier.
2. Argumentation des Reichsgerichts
Das Reichsgericht führt damals zu dieser Frage wörtlich aus:
„Hierbei muss der Vorfall, wie er sich wirklich abgespielt hat, entscheiden. Deshalb kann nicht der Angeklagte ganz hinweggedacht werden, sondern es muss mit seiner Anwesenheit mit unbeleuchtetem Fahrrad gerechnet und gefragt werden, wie der Sachverhalt gewesen wäre, wenn er die Beleuchtung nicht unterlassen hätte.“ [RGSt 63, 392 (393)].
Wenn man also diese Begründung des Reichsgerichts zugrunde legt, muss man die Frage nach der Verantwortung des B auch dann bejahen, wenn man die conditio-Formel anwendet.
Dennoch scheint dem Leser der Entscheidung die Argumentation des Oberreichsanwalts derart schlüssig in ihrer simplen Erklärung, dass sich die Rechtsprechung in diesem Falle heute wohl anders entscheiden würde.
3. Stimmen aus der Literatur
Der am weitesten verbreitete Einwand gegen diese Begründung der Zurechnung ist, dass der Schutzzweck der verletzten Verhaltensnorm nicht berührt sei. Die von B verletzte Verhaltensnorm ist hier: „Fahre bei Dunkelheit nur mit einem ausreichend beleuchteten Fahrrad.“
Der Schutzzweck dieser Norm kann einerseits sein selbst Sichtbarkeit im Straßenverkehr zu erzeugen oder vielleicht auch selbst besser sehen zu können. Jedenfalls nicht vom Schutzzweck der Norm ist es umfasst, andere Verkehrsteilnehmer anzuleuchten, damit diese besser gesehen werden können.
Im Ergebnis ist dies richtig und auch weitgehend heute unbestritten. An der Konstruktion über den Schutzzweck der Norm regt sich aber verstärkt Kritik, denn letztlich besteht keine klare Methode, nach der sich ein Schutzzweck einer Norm bestimmen lässt. Und letztlich muss es immer das Ziel einer Konstruktion sein, dass sie auf eine Vielzahl von unterschiedlichen Fällen angewendet werden kann. Dies fällt aber nur sehr schwer, wenn keine allgemeine Regelung zur Ermittlung eines Schutzzwecks vorliegt.
Eine andere Möglichkeit ist, statt der Lösung über den Schutzzweck der Norm, über das sogenannte Vollständigkeitserfordernis zu gehen. Denn am Ende hat sich im Fall die unerlaubte Gefahr des unbeleuchteten Fahrens nicht schon dann realisiert, wenn zur Erklärung der Angabe ebenso entscheidend ist, dass B auch hinter A hergefahren ist.
Denkt man nun aber beide Angaben hinweg, ist der Kausalverlauf des Unfalls wieder schlüssig erklärt. Im Ergebnis war die Argumentation des Oberreichsanwalts von vornherein, ebenso wie das Abstellen auf den Schutzzweck der Norm überzeugend. Dogmatisch besser zu begründen ist freilich die Ansicht des Oberreichsanwalts.
4. Die Schutzreflexproblematik
Das oben beschriebene Problem taucht immer wieder bei einer Vielzahl von Fällen auf. Ein Teil der Literatur spricht hier treffend von den sogenannten Schutzreflexen. Die Konstellation ist immer ähnlich wie bei den drei Radfahrern. Es liegt ein Verlauf vor, bei dem eine Zurechnung zwar logisch aber aus einem bestimmten Rechtsempfinden heraus ungerecht erscheint.
Dieses Gefühl der Ungerechtigkeit entsteht dadurch, dass dem Verletzten das sorgfaltswidrige Verhalten eines anderen nur zufällig zugutekommen würde.
Ähnlich liegt die Konstellation beispielsweise beim „Gastwirt-Fall“:
Das Opfer stolpert auf dem Bürgersteig, fällt hin und verletzt sich. Hätte der Gastwirt der Schenke am Bürgersteig seine Eingangsbeleuchtung eingeschaltet gehabt, wäre genug Licht auf den Bürgersteig gefallen um das Opfer vor dem Sturz zu bewahren.
Auch hier kann man problemlos beide Lösungsvorschläge heranziehen. Einerseits kann es nicht Schutzzweck der Norm sein, dass der Gastwirt den Bürgersteig beleuchtet, wofür eigentlich die Straßenlaternen herhalten sollten.
Andererseits muss, um dem Vollständigkeitserfordernis der Kausalerklärung zu genügen, auch berücksichtigt werden, ob die Gaststätte überhaupt geöffnet war. Denn nur dann wäre der Wirt verpflichtet die Beleuchtung einzuschalten.
Der Sturz des Opfers jedoch ist davon völlig unabhängig, da es sich weder im unmittelbaren Eingangsbereich der Gaststätte befand, noch die Absicht hatte, die Gaststätte zu betreten. Die Beleuchtungspflicht des Wirtes wäre ihm also lediglich zufällig zugutegekommen, also ein reiner Schutzreflex gewesen.
II. Fazit und Klausurtaktik
Trotz der dogmatischen Vorteile des Vollständigkeitserfordernisses ist es in der Klausur zu empfehlen, die Zurechnung über den Schutzzweck der Norm abzulehnen.
Einerseits handelt es sich um die bei jedem Prüfer sehr beliebte herrschende Meinung. Andererseits birgt das Vollständigkeitserfordernis die Gefahr, dass man sich recht böse in seiner Argumentation verzetteln kann.
Die Argumentation zum Schutzzweck der Norm fällt daher gerade in der Drucksituation der Klausur deutlich leichter. Die Fälle, in denen der Prüfling Probleme bei der Formulierung des Schutzzweckes bekommen könnte, werden in aller Regel nicht Gegenstand von Prüfungskonstellationen sein.