I. Personenmehrheiten
Die Rechtssubjekte (Träger von Rechten und Pflichten) des Zivilrechts sind sowohl die natürlichen Personen (§ 1 BGB), als auch die juristischen Personen, sowie rechtsfähige Personengesellschaften und Stiftungen (§ 80 BGB).
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Die Besonderheit der juristischen Personen (in Abgrenzung zu den sonstigen Personenzusammenschlüssen) ist, dass diese von ihren Mitgliedern vollkommen verselbstständigt sind.
Weiterhin sind sie rechtsfähig, parteifähig und können Vermögen bilden sowie Schadensersatzpflichten begründen. Für Verbindlichkeiten haften juristische Personen jedoch losgelöst von ihren Mitgliedern nach dem Trennungsprinzip.
Handlungsfähig sind die juristischen Personen durch ihre Organe, welche durch natürliche Personen repräsentiert werden. Die innere Willensbildung folgt durch Beschlüsse.
Die bedeutsamsten juristischen Personen sind die AG, GmbH, der eingetragene Verein, die eingetragene Genossenschaft und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
II. Der eingetragene Verein (e.V.)
Der e.V. stellt den Grundtypus der juristischen Person dar und ist in §§ 21 ff. BGB geregelt. Definiert wird der e.V. klassischerweise als eine auf Dauer berechnete Verbindung einer großen Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist. Der Verein ist aktiv und passiv parteifähig, § 50 Abs. 1 ZPO.
1. Gründung
Anfangs wird ein Gründungsvertrag von mindestens zwei Gründungsmitgliedern vorausgesetzt, in welchem sich über die Gründung und den Inhalt der Satzung geeinigt werden muss. Gem. § 57 BGB muss die Satzung den Namen und Sitz des e.V. enthalten und soll gem. § 58 BGB auch die Bestimmungen zu Mitgliedschaft und Organisation enthalten. Die Satzungsautonomie ist jedoch durch diverse Vorschriften eingeschränkt.
Der durch diesen Vertragsschluss gegründete Vorverein ist ein nichtrechtsfähiger Verein i.S.v. § 54 BGB, welcher allerdings für das Gründungsverfahren als rechtsfähig behandelt wird.
Unterschieden wird zwischen Idealvereinen, welche nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet sind und Wirtschaftsvereinen, deren Zweck ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist. Die Wirtschaftsvereine sind dabei der absolute Ausnahmefall, da wirtschaftlich handelnde Unternehmen meist in Form anderer juristischer Personen auftreten.
Der Idealverein wird gem. § 21 BGB rechtsfähig, indem er in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen wird. Diese Eintragung erfolgt aufgrund öffentlich beglaubigter Anmeldung durch den Vorstand unter Beifügung der von sieben Mitgliedern unterzeichneten Satzung und einem Nachweis über die Vorstandsbestellung, §§ 56, 59, 77 BGB:
§§ | Voraussetzungen |
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§ 56 BGB | Mindestens sieben Vereinsmitglieder |
§ 57 BGB | Mindestanforderungen an Satzung sind Zweck, Name und Sitz des Vereins und dass der Verein eingetragen werden soll |
§ 58 BGB | Sollinhalte der Satzung sind Bestimmungen über Ein- und Austritt von Mitgliedern, zu leistende Beiträge und Mitgliedersammlungen und Beschlüsse |
§ 59 BGB | Eintragung muss durch Vorstand angemeldet werden, Anmeldung soll Abschriften der Satzung und Urkungen über Bestellung des Vorstands enthalten, Satzung muss von mind. sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und Angabe des Tages der Errichtung beinhalten |
Der Wirtschaftsverein erlangt seine Rechtsfähigkeit gem. § 22 BGB nur durch staatliche Verleihung. Der Grund für diese Verschärfung liegt an dem Trennungsprinzip. Dadurch, dass die Mitglieder nicht für den Verein haften, stehen etwaige Gläubiger im Regelfall schlecht da, falls das Vereinsvermögen aufgebraucht ist.
2. Die Mitgliedschaft
Die Mitglieder eines e.V. können sowohl natürliche, als auch juristische Personen sein (so etwa „Dachverbände“ als übergeordnete Vereine). Durch das Trennungsprinzip kann der Verein unabhängig von diesen Vermögen erwerben.
Erworben wird die Mitgliedschaft entweder durch Beteiligung an der Vereinsgründung oder durch späteren Beitritt. Gem. § 38 BGB ist sie nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des e.V.
Aus der Mitgliedschaft in einem e.V. ergeben sich einige Rechte und Pflichten.
Rechte sind etwa solche auf Teilhabe bei der Nutzung des Vereinsvermögens, Teilnahme an Veranstaltungen, Vergünstigungen und Vereinsdienste. Weiterhin ergeben sich aus der Mitgliedschaft Mitverwaltungsrechte wie das Stimmrecht bei Wahlen, sowie das Recht auf Gleichbehandlung.
Pflichten sind etwa die Beitragspflicht oder die Unterwerfung unter die Strafgewalt des Vereins (etwa Sportlersperrung).
Streitigkeiten zwischen Verein und Mitglied werden grundsätzlich von staatlichen Gerichten entschieden. Häufig legen jedoch Satzungsregeln des Vereins fest, dass ein Vereinsschiedsgericht entscheidet. Hierzu gelten die Vorschriften über das Schiedsgerichtsverfahren entsprechend (§§ 1066, 1025 ff. ZPO). Die Überprüfung von „Vereinsstrafen“ durch diese Vereinsgerichte erfolgt jedoch nicht nach Schiedsgerichtsregeln. Daher können solche Entscheidungen zumindest in begrenztem Umfang durch staatliche Gerichte kontrolliert werden.
3. Vereinsauflösung
Eine Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§§ 41, 74 Abs. 2 BGB) oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 42, 75 BGB) möglich. Der Verein bleibt insoweit vorläufig bestehen. Erst nach Beendigung der Liquidation erlischt der Verein nach § 49 Abs. 2 BGB.
4. Vereinsverwaltung
Das Handeln des Vereins wird im Inneren durch die Mitgliederversammlung als Organ gebildet. Dies geschieht im Wege der Mehrheitsentscheidung, § 32 BGB.
Diese Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand, § 27 BGB. Bei diesem handelt es sich um das Außenorgan des Vereins, durch welches die Geschäfte geführt werden. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt den Verein nach außen, § 26 Abs. 2 BGB. Weitere Vereinsorgane wie etwa ein Beirat sind nicht konstitutiv.
Das rechtsgeschäftliche Handeln des Vorstands nach außen ist dem Grunde nach unbeschränkt. Beschränkungen sind durch Eintragung ins Vereinsregister unter Einbeziehung des Vertrauensschutzes möglich, §§ 68, 70 BGB. Bei offensichtlichem Widerspruch des Geschäfts zum Vereinszweck sind die Regeln der Vertretung ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB) entsprechend anzuwenden.
Nicht zu vergessen ist das Trennungsprinzip, nach welchem der Verein seinen Gläubigern nur aus dem Vereinsvermögen haftet (welches in aller Regel bei Idealvereinen minimal sein dürfte).
Auch deliktisch ist der Verein gem. § 31 BGB für das Handeln seiner Vertreter verantwortlich. Dies gilt auch für besondere Vertreter i.S.v. § 30 BGB.
Sollte der Verein durch Verhalten des Vorstandes schadensersatzpflichtig werden, ist an einen Rückgriff auf diesen zu denken. Dies wäre etwa über §§ 280 Abs. 1, 27 Abs. 3, 664 ff. BGB möglich. Zu beachten ist jedoch § 31a BGB, nach dem bei einem ehrenamtlichen Vorstand nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gelten. Ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied kann im Fall der Inanspruchnahme gem. § 31 Abs. 2, 257 BGB Befreiung durch den Verein verlangen.