Der Einspruch, § 338 ZPO

Der Einspruch, § 338 ZPO

Zum Standardwissen im Zivilprozessrecht sowohl für die erste Staatsprüfung und erst recht für die zweite Staatsprüfung gehört das sogenannte Versäumnisurteil. Dabei müssen nicht nur die Voraussetzungen für ein solches bekannt sein, sondern auch die dagegen bestehende Rechtsbehelfsmöglichkeit: Der sogenannte Einspruch, geregelt in den §§ 338 ff. ZPO.
Einspruch
Lecturio Redaktion

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23.02.2024

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Inhalt

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I. Das Versäumnisverfahren

Unterlässt eine der Parteien ihre notwendige Beteiligung am Prozess, kommt ein Versäumnisverfahren in Betracht. Für das Erste Staatsexamen ist vor allem das Versäumnisurteil (VU) gegen den Beklagten, § 331 ZPO relevant.

Ein solches ergeht, unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Ordnungsgemäße Ladung des Beklagten zur mündlichen Verhandlung
  2. Säumnis des Beklagten zur mündlichen Verhandlung
  3. Nichtvorliegen der Hindernisse aus §§ 335, 337 ZPO
  4. Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage

Tipp: Erfahre hier mehr zu den Voraussetzungen des Versäumnisurteils!

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so erlässt das Gericht auf Antrag des Klägers ein sogenanntes „erstes echtes VU“. Dabei handelt es sich um ein Sachurteil (es wird über das Klagebegehren in der Sache entschieden). Es ist ein “richtiges” Urteil mit Rechtskraftwirkung gegenüber der säumigen Partei. Dieses ist zudem vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr.2 ZPO).

II. Rechtsbehelf gegen das Versäumnisurteil

Der Einspruch, § 338 ZPO
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Der Einspruch, §§ 338 ff. ZPO

Da bei einem Versäumnisurteil der Tatsachenvortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung als zugestanden gilt (d.h. vom Kläger also keine Beweise für die vorgetragenen Tatsachen beizubringen sind), und der Beklagte darüber hinaus gemäß § 91 Abs. 1 Nr.1 ZPO auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wird er in der Regel mit dem gegen ihn erlassenen Versäumnisurteil nicht einverstanden sein.

Um dagegen vorzugehen, steht ihm – neben den allgemeinen Rechtsmittel wie der Berufung gemäß §§ 511 ff. ZPO – der Rechtsbehelf des Einspruchs, § 338 ZPO zur Verfügung. Dabei handelt es sich um einen sehr dankbaren Rechtsbehelf, da er weitestgehend normiert ist und man sich an den Normen einfach orientieren kann.

1. Zulässigkeit des Einspruchs

Zunächst prüft das Gericht von Amts wegen die Zulässigkeit des Einspruchs, § 341 Abs.1 S. 1 ZPO.

Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist.

Der Einspruch, § 338 ZPO
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a. Statthaftigkeit, § 338 ZPO

Der Einspruch ist nur statthaft gegen ein echtes, erstes VU, § 338 ZPO.

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

Gegen ein zweites Versäumnisurteil hingegen steht der Rechtsbehelf des Einspruchs nicht zur Verfügung, § 345 ZPO. Gleiches gilt für ein unechtes Versäumnisurteil (ein solches ergeht, wenn der Kläger einen Antrag auf Erlass eines VU stellt, die Klage aber schon unzulässig ist). Dagegen steht man natürlich nicht Rechtsbehelfslos dar, sondern die allgemeinen Rechtsbehelfe bleiben bestehen!

b. Form, § 340 ZPO

Die Einhegung des Einspruchs erfolgt bei dem Gericht, das das erste Versäumnisurteil erlassen hat (Prozessgericht), § 340 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

Dies geschieht durch Einreichung der Einspruchsschrift oder protokollierte Bezugnahme auf sie in der mündlichen Verhandlung. An die Einspruchsschrift sind jedoch einige Anforderungen gestellt, § 340 Abs. 2 ZPO.

Die Einspruchsschrift muss enthalten:

  1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
  2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

Das Urteil muss mit Datum und Aktenzeichen benannt sein. Die Bezeichnung als Einspruch ist bei der Erklärung nicht maßgeblich, vielmehr muss nur ersichtlich sein, dass und welche Partei das Urteil nicht gegen sich gelten lassen will und das Verfahren fortsetzen möchte.

Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Bei Teilanfechtung muss der Umfang klargestellt werden.

In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen.

Bei der Begründung sollen die Regeln nach § 277 Abs. 1 ZPO eingehalten werden.

c. Frist, § 339 ZPO

Nach § 339 Abs. 1 ZPO ist der Einspruch schriftlich und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Versäumnisurteils einzulegen.

Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

Die Frist beginnt mit wirksamer Zustellung an die unterlegene Partei, § 317 Abs. 1 S. 1, § 310 Abs. 3 ZPO. Vor Zustellung kann auch bereits Einspruch eingelegt werden, vor Verkündung hingegen nicht.

Beachte: Gerade hier liegt in der Regel der Schwerpunkt einer Einspruchsprüfung, denn es können alle möglichen Zustellungskonstellationen, samt Problemen eingebaut werden. Die Lösung richtet sich dann meistens nach §§ 166 ff. ZPO und insbesondere nach § 172, § 178, § 180, § 189 ZPO.

Bei Versäumung dieser Frist besteht jedoch unter Umständen die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, § 233 ZPO. Regelmäßig sollte die Prüfung einen zulässigen Einspruch ergeben, damit problemlos weiter geprüft werden kann.

2. Wirkung des zulässigen Einspruchs, § 342 ZPO

Ist der Einspruch zulässig, so wird gemäß § 342 ZPO der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Dies bedeutet, dass das Gericht nunmehr einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, indem über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage entschieden wird.

Beachte: Wichtig ist, dass das Gericht keine Begründetheitsprüfung des Einspruchs vornimmt! Es ist daher ein schwerwiegender Fehler, in einer Klausur von der „Begründetheit des Einspruchs“ zu sprechen.

Da nun die volle Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage zu prüfen ist, eignet sich die Einspruchsprüfung hervorragend als prozessualer Einstieg für eine Examensklausur.

3. Unzulässigkeit des Einspruchs, § 341 ZPO

Fehlt es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs, so ist er gem. § 341 Abs. 1 S. 2 ZPO vom Gericht als unzulässig zu verwerfen.

Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Dies erfolgt durch ein streitiges Endurteil, dagegen stehen dem Beklagten und Einspruchsführer also alle allgemein zulässigen Rechtsmittel zur Verfügung.

Quellen

  • Zöller, ZPO Kommentar, 30.Aufl, Vorb. §330, §§331, 338, 341,342.
  • BGH, Beschl. v. 06.03.2007 (VIII ZR 330/06)

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.