I. Allgemeines zum Erbvertrag
Der Erbvertrag ist in Absatz 1 des § 1941 BGB geregelt.
Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag).
Durch diesen lässt sich der Erbe bestimmen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen, sowie sämtliche anderen Anordnungen, welche auch im Testament möglich sind, § 2299 BGB.
Die Besonderheit des Erbvertrages ergibt sich jedoch aus seiner Bindungswirkung. Welche Verfügungen zulässig sind, ergibt sich aus § 2278 BGB. Gemäß § 1941 Abs. 2 BGB kann Begünstigter sowohl der Vertragspartner, als auch jeder Dritte sein. Es gibt einseitige und mehrseitige Erbverträge. So können sich etwa mehrere Personen per Erbvertrag gegenseitig als Erben einsetzen, da beide gem. § 2278 Abs. 1 BGB als Erblasser handeln.
Im Gegensatz zum Testament ist beim Erbvertrag kein einfacher Widerruf möglich. Der Erbvertrag entfaltet nämlich eine starke Bindungswirkung, ähnlich dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament.
Tipp: Lies hier mehr zum gemeinschaftlichen Testament!
II. Voraussetzungen des Erbvertrags
Prüfungsschema, §§ 2274 ff. BGB
- Höchstpersönlichkeit, § 2274 BGB
- Geschäftsfähigkeit, § 2275 BGB
- Form, § 2276 BGB
- Inhalt: Vertragsgemäße Verfügung, § 2278 BGB
Gemäß § 2274 BGB kann sich der Erblasser auch nicht vertreten lassen, sondern hat den Erbvertrag persönlich zu schließen. Dies gilt nicht für den Vertragspartner.
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
Der Erblasser muss zur Schließung eines Erbvertrages unbeschränkt geschäftsfähig sein, § 2275 Abs. 1 BGB.
Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
Tipp: Mehr zur Geschäftsfähigkeit findest du hier.
Beim Testament genügt bereits Testierfähigkeit. Sein Vertragspartner allerdings kann beschränkt geschäftsfähig i.S.d. §§ 106 ff. BGB sein.
§ 2276 BGB gibt die Form des Erbvertrages vor. Danach muss der Vertrag in Form der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien geschlossen werden. Zudem sind die Vorschriften über das öffentliche Testament anzuwenden.
(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. […]
Grundsätzlich können einseitige Verfügungen jeder Art getroffen werden, § 2299 BGB. Diese sind auch nach belieben frei widerrufbar, § 2253 BGB. Wenn jedoch die gewünschte Bindungswirkung eintreten soll – die ein Erbvertrag ausmacht – muss es sich auch um eine zulässige vertragsmäßige Verfügung handeln, § 2278 BGB.
(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
Die Bindungswirkung erstreckt sich gem. § 2278 Abs. 2 BGB nur auf Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen, da nur diese vertragsgemäß sind. Gemäß § 2299 Abs. 1 BGB können zwar auch alle anderen Anordnungen getroffen werden, die auch im Testament getroffen werden können. Diese entfalten allerdings keine Bindungswirkung.
III. Rechtsfolgen des Erbvertrags
Die Bindungswirkung des Erbvertrages führt dazu, dass frühere und auch spätere letztwillige Verfügungen unwirksam sind, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen, § 2289 Abs. 1 BGB.
(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.
Auch wirkt sich die Bindungswirkung auf Geschäfte aus, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten tätigt, da Umgehungsgeschäfte vermieden werden sollen. Das Recht des Erblassers, über sein Vermögen zu verfügen ist dem Grunde nach allerdings nicht beschränkt, § 2286 BGB.
Erfolgen etwa Schenkungen in Beeinträchtigungsabsicht, kann der Bedachte diese gem. § 2287 Abs. 1 BGB nach den Regeln über eine ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen. Diese Ansprüche verjähren jedoch innerhalb von drei Jahren nach Anfall der Erbschaft, § 2287 Abs. 2 BGB. § 2287 BGB wird dabei extensiv ausgelegt, um den Bedachten zu schützen. Dies ist eine sehr beliebte Klausurkonstellation! Analog wird die Vorschrift auch auf das gemeinschaftliche Ehegattentestament angewandt.
Ebenso ist der Vermächtnisnehmer vor Verschenkung oder Zerstörung geschützt, wenn im Erbvertrag ein Vermächtnis angeordnet wurde, § 2288 BGB.
Da der Erblasser ansonsten frei über sein Vermögen verfügen kann und es damit auch praktisch „aus dem Fenster schmeißen kann“, kann im Erbvertrag festgelegt werden, dass gewisse beeinträchtigende Geschäfte ausgeschlossen sind. Gemäß § 137 BGB hat ein solches Verfügungsverbot zwar keine dingliche Wirkung, erlaubt aber Schadensersatzansprüche, was bei einer Alleinerbschaft durch den Bedachten für diesen natürlich keinen Vorteil birgt, da es keinen Anspruchsgegner mehr gibt.
IV. Aufhebung und Rücktritt von Verfügungen oder Erbverträgen
Es ist möglich, sowohl die bindenden, als auch die nichtbindenden (einseitigen) Verfügungen rückgängig zu machen. So können bindende vertragsmäßige Verfügungen durch Aufhebung oder Rücktritt rückgängig gemacht werden. Für die einseitigen Verfügungen gelten jedoch andere Vorschriften.
Eine Vertragsaufhebung ist gemäß § 2290 BGB möglich durch einen gegenseitigen Vertrag in Erbvertragsform. Sollte im Erbvertrag ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sein, kann der Vertrag mit Zustimmung des Vertragspartners durch Testament aufgehoben werden, § 2291 BGB. Ein Erbvertrag zwischen Ehegatten kann nach § 2292 BGB durch ein gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden.
Um zurückzutreten bedarf es eines Rücktrittsgrundes und einer Erklärung. Rücktrittsgründe sind ein Rücktrittsvorbehalt des Erblassers gem. § 2293 BGB, eine schwere Verfehlung des Bedachten gem. §§ 2294, 2333 ff. BGB, oder die Aufhebung der Gegenverpflichtung gem. § 2295 BGB. Die Rücktrittserklärung erfolgt gem. § 2296 BGB persönlich und notariell beurkundet.
Einseitige, nicht bindende Verfügungen können aufgehoben werden gemäß §§ 2299 Abs. 2 S. 1, 2255 ff. BGB, indem ein Testament errichtet wird. Auch ist dies möglich durch einen Vertrag, der eine Verfügung aufhebt, § 2299 Abs. 2 S. 2 BGB. Zudem werden die nicht bindenden Verfügungen gegenstandlos, wenn der gesamte Erbvertrag aufgehoben wird, § 2299 Abs. 3 BGB.
Quellen
- Keller, Aufhebung, Änderung und Ergänzung eines Erbvertrags durch die Vertragspartner, ZEV 2004, 93
- Plate, Das gesamte examensrelevante Zivilrecht, Teil 12 S. 1570 ff.
- Brox/Walker, Erbrecht, § 14