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I. Die Strafbarkeit des Versuchs
Ob der Versuch eines Delikts strafbar ist, wird in jeder Versuchsprüfung unter dem Punkt „Vorprüfung“ angesprochen. Nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, soweit das Gesetz dies ausdrücklich unter Strafe stellt.
§ 12 StGB stellt weiterhin klar, was Verbrechen und was Vergehen sind. In der Klausur werden deshalb üblicherweise die §§ 23 Abs. 1, 12 StGB und der jeweilige Straftatbestand zitiert, um die Strafbarkeit des Versuchs zu begründen.
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II. Die Probleme beim erfolgsqualifizierten Versuch
§ 23 Abs. 1 StGB macht also klar, dass entscheidend für die Versuchsstrafbarkeit grundsätzlich die Einteilung in Verbrechen und Vergehen ist. Davon gibt es jedoch eine Ausnahme: der erfolgsqualifizierte Versuch.
Von einem erfolgsqualifizierten Versuch spricht man, wenn das Grunddelikt im Versuchsstadium stecken geblieben ist, die Erfolgsqualifikation jedoch bereits vollendet, der Erfolg also eingetreten ist.
Beispiel: T versucht, den Asylbewerber A zu verprügeln. A gerät in Panik, flüchtet vor T und kann ihn auch abhängen. Da sich A aber nicht sicher fühlt und immer noch panische Angst hat, läuft er zu einem Haus, um sich dort zu verstecken. Als sich die Haustür nicht öffnen lässt, tritt A kurzer Hand die Glasscheibe der Tür ein und klettert durch. Dabei zieht sich A schwere Schnittverletzungen zu und verstirbt kurze Zeit später. (Gubener Hetzjagdfall, BGHSt. 48, 34 ff.)
Zunächst stellt sich die Frage, ob ein erfolgsqualifizierter Versuch möglich ist, wenn die Erfolgsqualifikation lediglich Fahrlässigkeit ausreichen lässt (wie bspw. § 227 StGB). Denn schließlich ist der Versuch eines Fahrlässigkeitsdeliktes nicht möglich.
Darüber hilft jedoch § 11 Abs. 2 StGB hinweg: Danach sind Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen einheitlich als Vorsatzdelikte zu behandeln. Ein Versuch bei erfolgsqualifizierten Delikten ist demnach nach ganz herrschender Meinung grundsätzlich möglich.
§ 11 Abs. 2 StGB sollte in einer Klausur immer mit zitiert werden, um dem Korrektor zu zeigen, dass man die Besonderheit der Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen erkannt hat. Ob jedoch gerade die Konstellation des erfolgsqualifizierten Versuches möglich ist, ist umstritten, und resultiert aus dem Erfordernis eines besonderen Zusammenhangs zwischen Grunddelikt und schwerer Folge.
Nach einer Ansicht ist ein erfolgsqualifizierter Versuch gar nicht möglich, da die schwere Folge an die Vollendung des Grunddelikts anknüpft. Nach anderer Ansicht ist ein erfolgsqualifizierter Versuch immer möglich, da durch die schwere Folge die Gefahr der Handlung des Grunddelikts realisiert wird.
Wie so oft liegt die vorzugswürdige Ansicht in der Mitte: nach heute wohl herrschender Meinung hängt die Möglichkeit eines erfolgsqualifizierten Versuchs davon ab, ob das Gesetz den qualifizierten Erfolg an die tatbestandliche Handlung oder den tatbestandlichen Erfolg des Grunddelikts anknüpft.
Faustregel: Es ist für jede Erfolgsqualifikation einzeln zu bestimmen, ob ein erfolgsqualifizierter Versuch möglich ist.
Umstritten ist dies insbesondere beim relevanten § 227 StGB. Knüpft die schwere Folge an die tatbestandliche Handlung des Grunddelikts an, so ist ein erfolgsqualifizierter Versuch möglich. Knüpft sie hingegen an den tatbestandlichen Erfolg an, so scheidet ein erfolgsqualifizierter Versuch aus. Der tatbestandliche Erfolg des Grunddelikts ist ja wegen des Versuchsstadiums gerade nicht eingetreten, sodass auch kein Anknüpfungspunkt vorliegt.
III. Der Versuch der Erfolgsqualifikation
Gerne verwechselt wird der erfolgsqualifizierte Versuch mit dem Versuch der Erfolgsqualifikation. Auch wenn die Begriffe sich auf den ersten Blick kaum unterscheiden, stellen die dahinter stehenden Konstellationen jedoch genau das Gegenteil voneinander dar.
Vom erfolgsqualifizierten Versuch spricht man, wenn das Grunddelikt versucht, die Erfolgsqualifikation jedoch verwirklicht ist.
Vom Versuch der Erfolgsqualifikation spricht man dagegen, wenn das Grunddelikt vollendet, die Erfolgsqualifikation jedoch nur versucht ist.
Auch der Versuch der Erfolgsqualifikation ist nach überwiegender Ansicht möglich. Voraussetzung ist natürlich, dass der Täter hinsichtlich der Verwirklichung der schweren Folge vorsätzlich gehandelt hat. Ein fahrlässiger Versuch der schweren Folge ist denknotwendig ausgeschlossen.