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§ 985 BGB lautet:
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Der Herausgabeanspruch des Eigentümers gemäß § 985 BGB wird als Vindikationsanspruch bezeichnet und ist auf die Einräumung des Besitzes gerichtet.
Der Anspruch aus § 985 BGB kann sich sowohl auf die Herausgabe einer beweglichen als auch auf die einer unbeweglichen Sache beziehen. Zu beachten ist außerdem, dass der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB nicht selbstständig abgetreten werden kann, weil er mit dem Eigentum untrennbar verbunden ist.
I. Eigentum des Anspruchstellers, § 985 BGB
Die für § 985 BGB (Herausgabeanspruch) maßgebliche Frage, ob der Anspruchsteller tatsächlich Eigentümer ist, muss an dieser Stelle geprüft werden. In Betracht kommt sowohl ein Eigentumserwerb durch ein Rechtsgeschäft als auch ein Erwerb kraft Gesetzes, wie beispielsweise durch Ersitzung gemäß § 937 BGB. Die Prüfung erfolgt chronologisch.
Auch der Miteigentümer kann den Vindikationsanspruch, § 985 BGB, geltend machen. Jedoch kann er grundsätzlich nur die Einräumung des Mitbesitzes und gemäß § 1011 BGB die Herausgabe der Sache an alle Eigentümer verlangen. Etwas anderes gilt nur, wenn die anderen Miteigentümer den Besitz an der Sache nicht übernehmen wollen oder können.
Zu beachten ist außerdem, dass gemäß § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB prinzipiell eine Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache besteht. § 891 BGB beinhaltet demgegenüber gesetzliche Vermutungen im Hinblick auf das Eigentum an Grundstücken.
II. Besitz des Anspruchsgegners, § 985 BGB
Die Sache muss sich für den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB auch gegenwärtig noch im Besitz des Anspruchsgegners befinden. Relevant für den Herausgabeanspruch ist also nicht das Handeln, mit dem er den Besitz erlangt hat, sondern, dass sich die Sache noch in seinem Besitz befindet, obwohl er kein Recht dazu hat.
Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB kann sich außerdem nicht nur gegen den unmittelbaren, sondern auch gegen den mittelbaren Besitzer richten. Dabei kann der Eigentümer von dem mittelbaren Besitzer nach herrschender Meinung zum einen die Herausgabe des unmittelbaren Besitzes verlangen. Zum anderen kann er aber auch die Herausgabe des mittelbaren Besitzes durch eine Abtretung des Herausgabeanspruchs einfordern.
Der Besitzdiener nach § 855 BGB ist demgegenüber kein tauglicher Anspruchsgegner, da bereits aus dem Gesetz hervorgeht, dass er kein Besitzer ist.
III. Kein Recht zum Besitz des Anspruchsgegners, § 986 BGB
Schließlich darf dem Anspruchsgegner gegenüber dem Eigentümer gemäß § 986 BGB auch kein Recht zum Besitz zustehen. Hierbei handelt es sich um eine Einwendung, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
Es besteht ebenfalls kein Recht zum Besitz, wenn dieses anfangs zwar vorhanden war, inzwischen jedoch weggefallen ist (sog. „nicht-mehr-berechtigter Besitzer„).
Bsp.: Der Vermieter hat den Mietvertrag mit dem Mieter gekündigt.
Dagegen mangelt es nicht an einem Recht zum Besitz des Anspruchsgegners, wenn dieser ein eigentlich vorhandenes Besitzrecht lediglich überschreitet. Dabei handelt es sich um den Fall des „nicht-so-berechtigten Besitzers“, der wegen einer fehlenden Vindikationslage erst einmal nur vertraglichen Ansprüchen ausgesetzt ist.
Bsp.: Während der Laufzeit des Pachtvertrages verpachtet der Pächter vertragswidrig den Acker an jemand anderen (§ 589 BGB). Hierdurch ändert sich nichts an seinem Recht zum Besitz an dem Acker aus dem Pachtvertrag.
Man kann zwischen verschiedenen Arten von Besitzrechten unterscheiden:
- dingliche Rechte (Bsp.: Nießbrauch, §§ 1030 – 1089 BGB)
- obligatorische Rechte (Bsp.: Besitzrecht des Mieters aufgrund eines Mietvertrags)
- Besitzrechte kraft Gesetzes (Bsp.: Recht zum Mitbesitz an der Ehewohnung)
Umstritten ist dagegen, ob auch das Anwartschaftsrecht ein Recht zum Besitz darstellt. Diese Frage muss im Zusammenhang mit dem gutgläubigen Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts von einem Nichtberechtigten beantwortet werden.
- Einer Ansicht nach gibt das Anwartschaftsrecht ein Recht zum Besitz. Dafür spreche, dass es sich bei dem Anwartschaftsrechts um eine Vorstufe des Eigentums handle, die bereits das Recht zum Besitz umfasse. Der gute Glaube müsse auch geschützt werden, wenn nicht schon das Eigentum, sondern erst das Anwartschaftsrecht erworben werde.
- Nach anderer Ansicht stellt das Anwartschaftsrecht kein dingliches Recht zum Besitz dar. Der spätere Eigentumserwerb könne auch ohne Besitz durch das Anwartschaftsrecht gesichert werden.
- Nach herrschender Meinung gewährt ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 bzw. § 1000 BGB kein Recht zum Besitz. Das Zurückbehaltungsrecht dient dazu, die Erfüllung von Ansprüchen zu sichern und hat nur eine Herausgabe Zug-um-Zug zur Folge.
IV. Rechtsfolge: Herausgabe, § 985 BGB
Liegen die genannten Voraussetzungen des § 985 BGB vor, muss der Besitzer die Sache an den Eigentümer herausgeben.
Beachte: Im Falle der Gutgläubigkeit des Besitzers greift im Hinblick auf die Herausgabe die allgemeine Regel des § 269 BGB ein, sodass eine Holschuld vorliegt und die Sache dort herausgegeben werden muss, wo sie sich gerade befindet.
Bsp.: Dem A wurde sein Pferd gestohlen. Es taucht auf dem Gestüt des C in der Schweiz wieder auf. Dieser hatte es in gutem Glauben gekauft. Die Rückführungskosten in Höhe von 1000 € muss A nun selbst tragen.
Etwas anderes gilt dagegen, wenn der Besitzer die Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit bzw. Bösgläubigkeit an einen anderen Ort verbracht hat. Überwiegend wird argumentiert, dass er die Sache an den Ort zurückbringen muss, an dem die Haftungsverschärfung eingetreten ist. Daneben muss er auch die Kosten für den Transport tragen.
Gemäß § 986 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer verlangen, wenn der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt ist. Wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, kann er die Herausgabe an sich selbst verlangen.
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