1. Instanz: Eingangsinstanz, Arbeitsgerichte (ArbG)
Laut § 14 Abs. 1 ArbGG werden in den Ländern Arbeitsgerichte errichtet.
§ 16 Abs. 2 ArbGG bestimmt die Zusammensetzung der Kammern: Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
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2. Instanz: Berufungsinstanz, Landesarbeitsgerichte (LAG)
Laut § 33 ArbGG werden in den Ländern Landesarbeitsgerichte errichtet.
Nordrhein-Westfalen hat drei Arbeitsgerichte errichtet, Bayern zwei. Berlin und Brandenburg haben ein gemeinsames Arbeitsgericht mit Sitz in Berlin. Die restlichen Bundesländer haben ein Landesarbeitsgericht errichtet.
§ 35 Abs. 2 ArbGG bestimmt die Zusammensetzung der Kammern: Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
Die Berufung kann nur eingelegt werden, wenn:
- sie im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
- der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt,
- in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses,
- es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
Die Berufung muss innerhalb eines Monats eingelegt werden und ebenfalls innerhalb eines Monats begründet werden. Der Berufungsbeklagte muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufung auf diese erwidern.
3. Instanz: Revisionsinstanz, Bundesarbeitsgericht (BAG)
Nach § 40 ArbGG hat das BAG seinen Sitz in Erfurt.
§ 41 ArbGG bestimmt die Besetzung der Senate: Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.
Die Revision kann eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 S. 2 ArbGG zugelassen worden ist.
Revision ist im Urteil des LAG zuzulassen, wenn:
- die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist oder
- das Urteil von der Rechtsprechung in § 73 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG näher bezeichneter Gerichte abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
- ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des LAG auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.
Ausnahmsweise kann das BAG auch zweite Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit sein. Dies ist der Fall der Sprungrevision. Unter Übergehung der Berufungsinstanz kann unmittelbar gegen das Urteil des ArbG Revision eingelegt werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom ArbG zugelassen wird.