Arten von Rechtsbehelfen
Der Oberbegriff Rechtsbehelf umfasst die Anfechtung von staatlichen Entscheidungen. Der engere Begriff „Rechtsmittel“ richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen. Rechtsmittel haben zwei grundlegende Wirkungen: Erstens, den Devolutiveffekt, wodurch das Verfahren in eine höhere Instanz gebracht wird. Zweitens bewirkt der Suspensiveffekt, dass die formelle Rechtskraft durch die Rechtsmittel gehemmt wird.
Der Unterschied zwischen ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfen besteht darin, dass bei ordentlichen Rechtsbehelfen die Rechtskraft des Urteils noch nicht eingetreten ist. Außerordentliche Rechtsbehelfe dagegen zielen auf die Durchbrechung der Rechtskraft ab.
Ordentliche Rechtsbehelfe sind:
- Die Berufung gem. §§ 312 ff. StPO
- Die Revision gem. §§ 333 ff. StPO
- Beschwerde gem. §§ 304 ff. StPO
- Einspruch, § 410 StPO
Außerordentliche Rechtsbehelfe sind:
- Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, §§ 44 ff. StPO
- Die Wiederaufnahme des Verfahrens, §§ 359 ff. StPO
- Die Verfassungsbeschwerde
Amtsgerichte als 1. Instanz
Grundsätzlich sind gem. § 24 GVG die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht die Land- oder Oberlandesgerichte erstinstanzlich zuständig sind.
Es entscheidet entweder:
- Der Strafrichter gem. § 25 GVG
- Das Schöffengericht gem. §§ 28, 29 Abs. 1 GVG = 1 Berufsrichter & 2 Laienrichter
- Der Jugendrichter gem. §§ 33, 39 JGG
- Das Jugendschöffengericht gem. §§ 33, 33a, 40 JGG = 1 Berufsrichter & 2 Laienrichter
Die Berufung ist gem. § 312 StPO gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zulässig. Gem. 74 Abs. 3 GVG sind die Strafkammern, somit die Landgerichte hierfür zuständig.
Die Revision ist gem. § 333 StPO gegen die Urteile der Strafkammern zulässig. Revisionsinstanz ist gem. § 121 Abs. 1 GVG das Oberlandesgericht. Dort entscheiden die Senate der Oberlandesgerichte in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, § 122 GVG.
Möglich ist auch eine Sprungrevision gem. § 335 StPO. Dann ist das OLG die 2. Instanz nach dem AG.
Die Jugendkammer ist zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts, § 41 Abs. 2 JGG.
Beachte: Eine Sache, die in erster Instanz vor dem Amtsgericht verhandelt wurde, landet also grds. nie beim BGH. Ausnahme ist § 121 Abs. 2 GVG. Dieser dient der Gerichtsvereinheitlichung.
Landgerichte als 1. Instanz
Bei besonders bestimmten Straftaten ist die erste Instanz gem. § 74 GVG das Landgericht. Dieses ist gem. §§ 74 Abs. 1, 2, 74 a GVG zuständig:
- Für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören.
- Für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist.
- Wenn die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
- Für die in § 74 Abs. 2 GVG genannten Straftaten ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig.
- In den in § 74 a genannten Fällen
- § 41 Abs. 1 JGG ist die Jugendkammer in den dort genannten Fällen zuständig.
Der Instanzenzug gestaltet sich folgendermaßen:
Die Revision ist gem. § 333 StPO gegen die Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte zulässig. Revisionsinstanz ist gem. § 135 Abs. 1 GVG der BGH. Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, § 139 I GVG.
Oberlandesgerichte als 1. Instanz
Bei besonders schwerwiegenden Straftaten ist die erste Instanz gem. § 120 GVG das Oberlandesgericht.+
Die Revisionsinstanz ist gem. §§ 135, 333 GVG der Bundesgerichtshof. Die Senate des Bundesgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, § 139 Abs. 1 GVG.