Rechtsmittel der Zivilprozessordnung
Der Oberbegriff „Rechtsbehelf“ i.S.d. ZPO umfasst die Anfechtung von gerichtlichen Entscheidungen. Der engere Begriff „Rechtsmittel“ i.S.d. ZPO richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen.
Die ZPO stellt den Parteien lediglich drei Rechtsmittel zur Verfügung. Es handelt sich um:
- Berufung §§ 511 ff. ZPO. Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
- Revision §§ 542 ff. ZPO. Sie richtet sich gegen die in der Berufungsinstanz ergangenen Endurteile.
- Beschwerde §§ 567 ff. ZPO. Sie richtet sich gegen Beschlüsse und Verfügungen im Zivilprozess.
Rechtsmittel haben zwei grundlegende Wirkungen:
- Den Devolutiveffekt, wodurch das Verfahren in eine höhere Instanz gebracht wird.
- Den Suspensiveffekt, der bewirkt, dass die formelle Rechtskraft durch die Rechtsmittel gehemmt wird.
Zweck der Rechtsmittel ist die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung.
I. Das Amtsgericht als erste Instanz
Erstinstanzlich ist das Amtsgericht gem. § 23 Nr. 1 GVG zuständig für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von einschließlich 5000 €. In den Fällen der § 23 Nr. 2 a – h und § 23 a GVG ist das Amtsgericht unabhängig vom Streitwert zuständig.
Beispiel: Das Amtsgericht ist gem. § 23 Nr. 2 a) GVG für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses zuständig.
II. Das Landgericht als Berufungsinstanz oder Erstinstanz
Landgerichte als Berufungs- oder Beschwerdegerichte
Gem. § 72 GVG sind die Zivilkammern zuständig für die Berufung und Beschwerden in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Landgerichte als 1. Instanz
Nach § 71 Abs. 1 GVG gehören alle bürgerlichen Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind, vor die Zivilkammern des Landgerichts.
Beispiel: Die Landgerichte sind immer dann zuständig, wenn der Streitwert 5.000 € übersteigt.
Unabhängig vom Streitwert ist das Landgericht erstinstanzlich in den in § 72 Abs. 2 GVG genannten Fällen zuständig.
Beispiel: Das Landgericht ist nach § 71 Abs. 2 GVG für Amtshaftungsansprüche nach Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 BGB zuständig.
III. Das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz oder erste Instanz
Oberlandesgerichte als Berufungs- oder Beschwerdegerichte
Die Oberlandesgerichte sind gem. § 119 GVG zuständig für die Rechtsmittel der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in den von den Familiengerichten und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Weiterhin sind die Oberlandesgerichte zuständig für die Berufung und die Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.
Oberlandesgerichte als 1. Instanz
Nach § 118 Abs. 1 GVG ist die OLG in einem bestimmten Fall Eingangsinstanz. Dies ist die Verhandlung und Entscheidung über Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.
IV. Der BGH als Revisionsinstanz
Der Bundesgerichtshof ist gem. § 133 GVG zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.
Zur Wahrung der Rechtssprechungseinheit wird gem. § 132 Abs. 2 GVG beim BGH ein großer Senat für Zivilsachen gebildet. Seine Entscheidung kann nach Revisionseinlegung unter den Voraussetzungen der §§ 138 ff. GVG herbeigeführt werden. Bei einer Abweichung der Rechtsprechung zwischen Zivil- und Strafsenaten des BGH kann es zu einer Entscheidung der vereinigten großen Senate kommen.
Sollten die Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe des Bundes voneinander abweichen, trifft der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Entscheidung.
Quellen
- Knöringer, Dieter; Die Assessorklausur im Zivilprozess, 15. Auflage 2014.
- Musielak, Hans-Joachim/ Voit, Wolfgang; Grundkurs ZPO, 12. Auflage 2014.
- Schneider, Egon; Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage 1994.