Der Kaufvertrag ist in §§ 433 ff. BGB geregelt. § 433 BGB lautet:
Abs. 1 : Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sachezu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Ein simpler Fall verdeutlicht den Kauf:
A möchte von B ein Brötchen kaufen. Dieser möchte dafür 35 Cent haben. Beide sind sich einig, dass es so geschehen soll.
Abs. 2: Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Hintergrund
Bei dem Kaufvertrag handelt es sich um ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft. Aufgrund des Gegenseitigkeitsverhältnisses der Leistungen ist der Kaufvertrag zudem synallagmatischer Art. Die essentialia negotii umfassen den Kaufpreis und den Kaufgegenstand.
Vertragsgegenstände
Die Gegenstände eines Kaufvertrages können Sachen i.S.v. §§ 90 f. BGB sein. Aber auch Rechte und sonstige Gegenstände werden gem. § 453 Abs. 1 BGB entsprechend behandelt. Sonstige Gegenstände sind alle verkehrsfähigen Güter, die weder ein Recht noch eine Sache darstellen. Hierunter fallen etwa Elektrizität oder Software.
Besonders im Kaufrecht ist die Unterscheidung von Stück- und Gattungsschuld von großer Bedeutung, da sich im Falle des Sachmangels hieraus verschiedene Rechtsfolgen ergeben können. Ist der Kaufgegenstand durch individuelle Merkmale bestimmt, handelt es sich um einen Stückkauf (z.B. ein bestimmter Gebrauchtwagen).Ist der Kaufgegenstand allerdings nur der Gattung nach bestimmt, handelt es sich um einen Gattungskauf (z.B. 100 Rollen Toilettenpapier).
Der Kaufpreis muss nicht konkret bestimmt sein. Es genügt, wenn er bestimmbar ist. So kann vereinbart werden, dass der eine Vertragspartner den Kaufpreis bestimmt. Auch ein Dritter kann als neutrale Person eingeschaltet werden (etwa ein Experte, der den Wert schätzt).
Zu beachten ist, dass der Kaufpreis keine Sache oder ein sonstiger Gegenstand sein kann. In diesen Fällen liegt nämlich kein Kaufvertrag, sondern ein Tauschvertrag i.S.v. § 480 BGB vor. Hiernach gelten allerdings für den Tausch die Vorschriften über den Kauf entsprechend.
Auch typengemischte Verträge sind natürlich möglich, etwa in der Weise, dass die Gegenleistung eine Dienstleistung sein soll, statt einer Kaufpreiszahlung.
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Pflichten der Vertragspartner
Die Pflichten des Verkäufers ergeben sich aus § 433 Abs. 1 BGB:
- Pflicht zur Eigentumsverschaffung
- Pflicht zur Übergabe
- Mangelfreiheit der Sache
Die Pflicht zur Eigentumsverschaffung besteht genau darin. Wie dies erfolgt richtet sich nach den sachenrechtlichen Vorschriften. Das Abstraktionsprinzip ist strengstens zu beachten.
Die Sache ist übergeben bei Einräumung des unmittelbares Besitzes. Allerdings kann auch vertraglich vereinbart werden, dass nur der Herausgabeanspruch abgetreten werden soll, falls ein Dritter der Besitzer sein sollte.
Für die Fälle des Rechtskaufs nach § 453 BGB muss der Verkäufer das Recht dem Käufer abtreten, § 398 BGB. Auch hier ist das Abstraktionsprinzip zu beachten. Das Verfügungsgeschäft ist unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft (§ 433 BGB). Gem. § 453 Abs. 3 BGB muss der Verkäufer beim Verkauf eines zum Besitzrecht an einer Sache berechtigenden Rechts dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben.
Zusätzlich zur Sachmangelfreiheit muss der Verkaufsgegenstand auch rechtsmangelfrei sein, § 433 Abs. 2 i.V.m. § 435 S. 1 BGB. Rechtsmängel liegen vor allem vor, wenn Dritte die Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Hierunter fallen überwiegend Pfandrechte, Hypotheken etc., aber auch Mietverhältnisse u.ä. Gem. § 435 S. 2 BGB zählen auch zu Unrecht eingetragene Rechte im Grundbuch.
Die Pflichten des Käufers ergeben sich aus § 433 Abs. 2 BGB.
- Kaufpreiszahlung
- Abnahme des Kaufgegenstandes
Bei dem Kaufvertrag handelt es sich zwar um einen synallagmatischen Vertrag, allerdings steht nur die Pflicht zur Kaufpreiszahlung in einem Synallagma. Die Pflicht zur Abnahme ist eine bloße Nebenpflicht des Käufers.
Durch die Nichtabnahme des Kaufgegenstandes kann der Käufer jedoch in Verzug geraten. Auch Schadensersatzforderungen oder Rücktritt durch den Verkäufer sind denkbar.
Quellen
- Medicus, Dieter / Lorenz, Stephan: Schuldrecht II Besonderer Teil, 17. Auflage 2014.
- Musielak, Hans-Joachim / Hau, Wolfgang: Grundkurs BGB, 13. Auflage 2013.